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Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: L 8 AS 11/05
Datum: 27.03.06
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 20, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 SGB II, Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 1 SGG
Urteil:
Leitsätze

1. Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für nachfolgende Bewilligungszeiträume, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergehen und ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt, werden unter analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.

2. Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind.

3. Ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung ist bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen. Lässt sich der Anteil der Kosten für Warmwasser aus der letzten Betriebskostenabrechnung entnehmen, so ist nicht eine Pauschale, sondern der ausgewiesene tatsächliche Anteil (hier 17 %) von der vom Vermieter geforderten Heizkostenvorauszahlung abzusetzen.

4. Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes tatsächlich gewährt werden. Es genügt nicht, dass der Hilfeberechtigte nur die Voraussetzungen für diese Hilfe erfüllt.

 


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