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| Gericht: |
Landessozialgericht
Mecklenburg-Vorpommern |
| Aktenzeichen: |
L 8 AS 11/05 |
| Datum: |
27.03.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 20, 21 Abs. 4, 22 Abs.
1 SGB II, Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 1 SGG |
| Urteil: |
Leitsätze
1. Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für nachfolgende
Bewilligungszeiträume, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergehen und ein
streitiges Rechtsverhältnis regeln, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an
den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt, werden unter analoger
Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.
2. Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der
Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gerichtliche
Überprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten
wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und
ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
vertretbar sind.
3. Ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung ist bereits in der Regelleistung
nach § 20 SGB II enthalten und daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung
gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen. Lässt sich der Anteil der Kosten für
Warmwasser aus der letzten Betriebskostenabrechnung entnehmen, so ist nicht eine
Pauschale, sondern der ausgewiesene tatsächliche Anteil (hier 17 %) von der vom Vermieter
geforderten Heizkostenvorauszahlung abzusetzen.
4. Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines
geeigneten Arbeitsplatzes tatsächlich gewährt werden. Es genügt nicht, dass der
Hilfeberechtigte nur die Voraussetzungen für diese Hilfe erfüllt. |
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