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| Gericht: |
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz |
| Aktenzeichen: |
L 3 ER 175/06 AS |
| Datum: |
17.10.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 8 Abs. 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer
vom 18.8.2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren zu
erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beschwerdeführerin im Wege des Erlasses
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin und ihren beiden
Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Die 1985 geborene Beschwerdegegnerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie ist ledig. Sie
reiste eigenen Angaben zufolge im August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie
meldete sich erstmals bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde, der Stadt L , am
16.3.2005. Die Stadt Ludwigshafen erteilte ihr am 17.3.2005 eine Bescheinigung gemäß §
5 Freizügigkeitsgesetz/EU. Darin wurde ausgeführt, dass die Inhaberin der Bescheinigung
zur Aufnahme einer unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine
Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung-EU benötige.
Nach Angaben der Beschwerdegegnerin war sie ab dem 1.3.2005 bei der Firma N A , L , als
Bürohilfskraft beschäftigt. Die Firma stellte eine Arbeitsbescheinigung vom 14.3.2005
aus.
Am 3.6.2005 kam die Tochter der Beschwerdegegnerin und am 14.8.2006 ihr Sohn zur Welt.
Erstmals stellte die Beschwerdegegnerin am 18.4.2005 einen Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Folgezeit bezog sie für sich und
ihre Tochter bis zum 30.9.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Auf ihren Antrag vom 13.9.2005 bewilligte die Beschwerdeführerin Leistungen bis zum
31.3.2006. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter vom 30.3.2006 lehnte die Beschwerdeführerin
mit Bescheid vom 31.3.2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 7 Abs 1 S 2 SGB II in
der ab dem 1.4.2006 geltenden Fassung lasse eine entsprechende Bewilligung nicht mehr zu.
Der Widerspruch der Beschwerdegegnerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.5.2006
zurückgewiesen. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin formlos übersandt.
Ausweislich eines Aktenvermerks sprach die Beschwerdegegnerin am 28.7.2006 bei der
Beschwerdeführerin vor. Sie legte Widerspruch ein und beantragte, ihr höhere Leistungen
zu gewähren. Sie legte dar, sie habe vom 1.3.2005 bis zum 31.5.2005 in einem
Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber N (Altbausanierung) gestanden. Sie befinde sich im
Mutterschaftsurlaub. Sie habe nach dem 31.5.2005 die Arbeit nicht wieder aufnehmen
können, da sie erneut schwanger sei.
Am 31.7.2006 sprach die Beschwerdegegnerin abermals bei der Beschwerdeführerin vor. Sie
legte dar, sie benötige Leistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für sich und
ihre Tochter. Sie habe kein Geld für eine Heimreise. Im Übrigen halte sie diese auch
aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht für zumutbar. Ihre Tochter habe keine gültigen
Papiere, um in die Slowakei einzureisen. Es müsse dringend geklärt werden, wer für die
Kosten ihrer Entbindung aufkomme. Die Wohnung sei ihr zwischenzeitlich gekündigt worden.
Der Strom in ihrer Wohnung sei abgestellt worden. Den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin am 31.7.2006 beim Sozialgericht Speyer
(SG) vorgelegt.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 17.8.2006 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass
sie den Widerspruchsbescheid vom 11.5.2006 erhalten habe. Den Antrag auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat die Beschwerdeführerin
mit mündlichem Bescheid vom 17.8.2006 mit der Begründung abgelehnt, die
Beschwerdegegnerin habe nach der Neuregelung des § 7 SGB II keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hiergegen hat die
Beschwerdegegnerin im Erörterungstermin vor dem SG am 17.8.2006 zu Protokoll Widerspruch
eingelegt.
Durch Beschluss vom 18.8.2006 hat das SG die Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, vorläufig der Beschwerdegegnerin für sich und ihre beiden Kinder
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Kinder- und
Erziehungsgeldes als Einkommen ab dem 31.7.2006 bis zum 31.10.2006 zu gewähren. Im
Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen
ausgeführt, der Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit stehe § 8 Abs 2 SGB II nicht entgegen,
da der Beschwerdegegnerin die Ausübung der Beschäftigung in dem Unternehmen N sowie
deren Fortführung erlaubt werden müsste. Auch die Neuregelung des § 7 Abs 2 S 2 SGB II
rechtfertige keine Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II für die
Beschwerdegegnerin und ihre Kinder.
Gegen den am 18.8.2006 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 28.8.2006
Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die ab dem 1.4.2006 geltende Fassung des
§ 7 Abs 1 S 2 SGB II vorliegend Anwendung finde.
Die Beschwerdegegnerin trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer
Arbeitserlaubnis nach § 8 Abs 2 SGB II gehabt. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit sei
lediglich durch Schwangerschaft unterbrochen worden. Die Ausführungen im Beschluss des SG
seien zutreffend.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und der beigezogenen
Ausländerakte der Stadt L. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihr
im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für sich und ihre Kinder im Zeitraum vom 31.7. bis zum 31.10.2006 zu
gewähren, da es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG zutreffend
dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung
des § 153 Abs 2 SGG auf die insoweit zutreffenden erstinstanzlichen Gründe Bezug.
Dem Anspruch der Beschwerdegegnerin steht bereits § 8 Abs 2 SGB II entgegen.
Nach § 8 Abs 2 SGB II können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme
einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Eine Arbeitserlaubnis oder
Arbeitsberechtigung hat die Beschwerdegegnerin nicht besessen, so dass es an der Aufnahme
einer erlaubten Beschäftigung fehlt. Allerdings sind auch die Voraussetzungen der 2.
Alternative des § 8 Abs 2 SGB II, dass die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden
könnte, nicht erfüllt.
Nach Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 8 Abs 2 SGB II kann die Vorschrift nicht
so verstanden werden, dass damit die gesetzgeberisch eingeräumte abstrakt-generelle
Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausreicht, um die Fiktion des §
8 Abs 2 2. Alternative SGB II auszulösen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
13.12.2005 L 25 B 1281/05 AS-ER).
Bereits aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die
Grünen zum Entwurf eines 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(BTDrs. 15/1516, S. 52) ergibt sich, dass die abstrakt generelle Möglichkeit der
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht ausreichend ist. In der Begründung wird
ausgeführt, da die Beschäftigung von Ausländern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt
stehe, sei für die in § 8 Abs 3 des Entwurfs (nunmehr in der gültigen Fassung des SGB
II als § 8 Abs 2 eingefügt) geregelte Frage der Erwerbsfähigkeit nur allgemein nach den
Bestimmungen des Arbeitsgenehmigungsrechts darauf abzustellen, ob rechtlich ein Zugang zum
Arbeitsmarkt bestehe oder zulässig wäre, wenn keine geeigneten inländischen
Arbeitskräfte verfügbar seien. Die Frage, ob ein solcher unbeschränkter oder
nachrangiger Arbeitsmarktzugang rechtlich gewährt werde, richte sich dabei
ausschließlich nach den durch das SGB II insoweit unberührten
arbeitsgenehmigungsrechtlichen Regelungen. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine
Einschätzung der Arbeitsmarktlage vorzunehmen ist.
Gegen eine weite Auslegung des § 8 Abs 2 2.Alternative SGB II spricht ferner die
systematische Überlegung, dass die 1. Alternative (faktisches Vorhandensein einer
Erlaubnis) ohne Bedeutung wäre, wenn in der 2. Alternative jeder Ausländer berechtigt
wäre, der nur potentiell eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könnte (vgl hierzu LSG
Berlin-Brandenburg, aaO; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 7 RdNr
12; anderer Ansicht Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, § 8 RdNr 20).
Da die Beschwerdegegnerin slowakische Staatsangehörige ist, gilt für sie mit Wirkung vom
1.1.2005 § 284 SGB III, der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl I 1950)
eingeführt worden ist. Nach § 284 Abs 1 SGB III dürfen Staatsangehörige der Staaten,
die nach dem Vertrag vom 16.4.2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl 2003 II S 1408) der Europäischen
Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine
Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von
Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit
nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen
der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Abs 3
des § 284 SGB III nach Maßgabe des § 39 Abs 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthaltsG) erteilt werden.
§ 39 Abs 6 AufenthaltsG, der ebenfalls Regelungen für Angehörige der Staaten trifft,
die nach dem Vertrag vom 16.4.2003 der Europäischen Union beigetreten sind, normiert
Anforderungen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen.
Diese Vorschrift greift vorliegend nicht ein, da nicht ersichtlich ist, dass die
Beschwerdegegnerin eine qualifizierte Berufsausbildung besitzt. Sie hat sich auch nicht in
der Bundesrepublik Deutschland um eine Stelle bemüht, die eine entsprechende Ausbildung
erfordert. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der Firma N A handelte es sich um eine
Tätigkeit als Bürohilfskraft.
§ 284 Abs 4 SGB III ist vorliegend nicht einschlägig, da die Beschwerdegegnerin sich
bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Damit der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, müssten die
Voraussetzungen des § 39 Abs 2 AufenthaltsG vorgelegen haben bzw. vorliegen, da sich die
Beschwerdegegnerin bereits im Inland aufhält, nicht ersichtlich ist, dass sie über eine
qualifizierte Ausbildung verfügt und sich auch nicht um eine entsprechende Stelle bemüht
hat. Insoweit ist zu prüfen, ob sich durch die Beschäftigung der Beschwerdegegnerin
nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben (§ 39 Abs 2 S 1
Nr 1 a AufenthaltsG) und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer,
die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere
Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen
Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (§ 39 Abs 2 S 1 Nr 1 b
AufenthaltsG). Hinsichtlich der Tätigkeit einer Bürohilfskraft ist davon auszugehen,
dass in erheblichem Umfang bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur
Verfügung stehen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass in der Stellenbeschreibung
angegeben worden ist, dass man die Beschwerdegegnerin wegen ihrer Sprachkenntnisse
ausgewählt habe. Es handelt sich nach der Stellenbeschreibung um eine einfache Tätigkeit
als Bürohilfskraft.
Die Beschwerdegegnerin hat und hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs 5 SGB III iVm § 12 Arbeitsgenehmigungsverordnung
(ArbGV), da die Beschwerdegegnerin nicht in einem un unterbrochenen Zeitraum mindestens
zwölf Monate im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen war (§ 12 Abs 1 ArbGV). Sie hat
zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitserlaubnis besessen.
Da vorliegend kein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw Arbeitberechtigung-EU
bestanden hat, ist hinsichtlich des offensichtlichen Fehlens einer
Tatbestandsvoraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung davon auszugehen, dass
der Beschwerdegegnerin die Beschäftigung nicht erlaubt werden konnte bzw. könnte. Die
Beschwerdegegnerin steht damit dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang (noch) derart fern, dass
es nicht gerechtfertigt ist, sie dem arbeitsmarktbezogenen Existenzsicherungssystem
zuzuordnen (vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg, aaO, mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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