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| Gericht: |
Sozialgericht Köln |
| Aktenzeichen: |
S 17 AS 45/06 ER |
| Datum: |
20.06.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60
ff SGB I |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
Antragstellerin
gegen
ARGE
Antragsgegnerin
hat die 17. Kammer des Sozialgerichtes Köln am 20.06.2006 durch die Richterin am
Sozialgericht Dr. XXX als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe I:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt und Zahlung
der Kosten der Unterkunft ab dem 01.06.2006.
Die Antragstellerin lebt zusammen mit ihrer Schwester ... in einer Wohnung in Nürnbrecht.
Nach Angaben der Schwester gehört diese Wohnung ... und ist 45 qm groß. Im Haus gibt es
offenbar eine weitere Wohneinheit, in der nach Angaben der Antragstellerin ihre Mutter
Frau ... und der volljährige Sohn der Antragstellerin leben.
Mit Bescheid vom 11.11.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.03.2006 gewährte
die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von 345,00 EUR monatlich. Am
23.12.2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von
Unterkunftskosten. Sie verwies darauf, dass ihrer Schwester diese Leistungen nicht mehr
gewährt würden und sie nunmehr ab 01.01.2006 ein Mietverhältnis mit ihrer Schwester
eingegangen sei. Hinsichtlich dieses Antrages verweist die Kammer auf das Verfahren S 7 AS
3/06, in dem die Antragstellerin im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ihrer Schwester
im Erörterungstermin am 18.05.2006 eine Klagerücknahme erklärte.
Mit Datum vom 23.04.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, einen
Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2006 zu stellen und die erforderlichen
Unterlagen diesem Antrag beizufügen. Mit Datum vom 08.05.2005 wies sie die
Antragstellerin auf ihre Mitwirkungspflichten hin und teilte mit, dass zur Bearbeitung des
Antrages noch Unterlagen einzureichen seien. Explizit bat sie um Vorlage der zur
Beurteilung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Kontoauszüge für die Zeit vom 04.02. bis
04.05.2006. Am 16.05.2006 gingen bei der Antragsgegnerin einzelne Kontoauszüge ein. Es
handelte sich um Auszug Nr. 54 aus 2005, Auszug Nr. 5 vom 31.01.2006, einen weiteren
Auszug von Ende März 2006, sowie Auszug Nr. 17, Bl. 1 vom 28.04.2005. Hieraus ist jeweils
nur die Buchung der Gutschrift des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345,00 EUR
ersichtlich. Die Kontoinhaberin ist die Schwester ... da die Antragstellerin nach eigenen
Angaben über kein eigenes Konto verfügt. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin
darauf hin, dass eine Entscheidung über den Fortzahlungsantrag erst ergehen könne, wenn
die geforderten Kontoauszüge vorgelegt würden. Diese müssten die Kontobewegungen in
nachvollziehbarer Form belegen. Eine weitere Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht.
Am 02.06.2006 beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie sei mittellos
und könne keine Unterkunftskosten bezahlen. Ihr sei das Arbeitslosengeld II ohne
Begründung nicht überwiesen worden.
Sie beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihr ab dem 01.06.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt, die Kosten der Unterkunft
sowie Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin sei der Antrag nicht begründet.
Das Gericht hat die Antragstellerin am 07.06. aufgefordert, die vollständigen
Kontoauszüge zu übersenden mit dem Hinweis darauf, dass es der Antragstellerin obliege,
ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Die Antragstellerin reichte daraufhin Kontoauszüge
ein, in denen jedoch sämtliche Vorgänge geschwärzt sind, außer den Überweisungen der
Familienkasse, die das Kindergeld für den nach Angaben der Antragstellerin nicht in ihrem
Haushalt lebenden Sohn betreffen sowie die Überweisungen der Antragsgegnerin an die
Antragstellerin. Das Konto wird offenkundig darüber hinaus von der Mutter der
Antragstellerin, Frau ... benutzt. Diese fügte eine Bestätigung den Kontoauszügen bei,
wonach die Zahlungseingänge/Überweisungen auf den beigefügten Auszügen ihre seien. Die
Antragstellerin fügte eine Erklärung bei, in der sie ausdrücklich darauf hinweise, dass
sie kein eigenes Konto habe, bzw. lediglich mein Alg II auf das Konto geht.
Das Gericht hat die Verfahrensakten S 7 AS 3/06 und S 15 AS 164/05, bei dem sich die
Verwaltungsakten der Antragstellerin befanden, beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-
und Verwaltungsakten verwiesen.
Gründe II:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass
sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
(Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache
gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden.
Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters
dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache
vorweg nehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten
sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren
vorläufig zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem zu Lasten des Antragstellers
ausgegangenen Hauptsacheverfahren nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich
wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann
zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile
entstünden und eine spätere Entscheidung in der Hauptsache zu deren Beseitigung nicht
mehr in der Lage wäre.
Das ist hier nicht der Fall. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nicht ausreichend
glaubhaft gemacht.
Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 SGB II Personen, die 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2.
erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen erhält. Die
Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht
ausreichend glaubhaft gemacht, um einen Anordnungsanspruch annehmen zu können.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.04.2006 und vom 08.05.2006 die
Antragstellerin zur Vorlage der vollständigen Kontoauszüge aufgefordert. Diese
Unterlagen hat die Antragstellerin trotz nachfolgender Aufforderung auch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren durch die Antragsgegnerin und das Gericht nicht vorgelegt. Ohne die
Vorlage der vollständigen ungeschwärzten Kontoauszüge ist eine ordnungsgemäße
Bearbeitung des Antrags jedoch nicht möglich. Die Vorlage ist notwendig und zumutbar,
auch wenn es sich um das Konto der Schwester der Antragstellerin handelt. Da die
Antragstellerin dieses Konto benutzt, muss sie auch dafür Sorge tragen, dass die
Kontoauszüge ungeschwärzt vorgelegt werden. Auf andere Weise ist nicht zu klären, ob
ihr über das Arbeitslosengeld II hinaus weitere Einnahmen zugeflossen sind oder noch
zufließen. Die Notwendigkeit dieser Klärung ergibt sich im vorliegenden Fall
insbesondere auch daraus, dass zum einen eine weitere Person, die Mutter der
Antragstellerin und ihrer Schwester, Frau ..., das Konto offenbar ebenfalls mit benutzt
und auf dem Konto eine Vielzahl von Kontobewegungen in relativ kurzen Zeitraum ersichtlich
ist. Zum anderen sind aber auch nach wie vor die Wohnverhältnisse der Antragstellerin und
ihrer Schwester ungeklärt. Die von beiden vorgeblich bewohnte Wohnung von 45 qm soll im
Eigentum der Schwester ... stehen. Diese hat jedoch in einem Abgabenbescheid den Namen des
Miteigentümers geschwärzt. Nur da diese die Unterkunftskosten nicht mehr bezahlt wurden,
beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin aufgrund eines dann vorgelegten
Mietvertrages mit ihrer Schwester die Übernahme der Mietkosten für diese Wohnung, jedoch
für die komplette Wohnungsgröße von 45 qm. Im Haus wohnen offenbar auch noch die Mutter
der Antragstellerin und ihrer Schwester, in deren Haushalt auch der Sohn der
Antragstellerin wohnen soll. Eine Klärung der Wohn- und Eigentumsverhältnisse war bisher
nicht möglich, da auch Hausbesuchen nicht zugestimmt wurden. Somit ist unklar, ob aus
eventuellem Wohneigentum der Antragstellerin gegebenenfalls auch Einnahmen zufließen
könnten. Auch hierüber könnten Kontoauszüge Aufschluss geben. Insoweit kann vorerst
dahinstehen, ob nicht ggf. durch eine Schufa-Auskunft zu belegen wäre, dass die
Antragstellerin tatsächlich über kein eigenes Konto verfügt. In ihrer eigenen
Erklärung im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens hat sie angegeben: Ich weise
ausdrücklich darauf hin, dass ich kein eigenes Konto habe, bzw. lediglich mein Alg II auf
das Konto geht. Aus dieser Formulierung könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Antragstellerin gegebenenfalls doch über ein weiteres Konto verfügt.
Es ist Sache der Antragstellerin, ihre Hilfebedürftigkeit hinreichend zu belegen. Da sie
bisher die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, und eine Entscheidung der
Antragsgegnerin zudem überhaupt noch nicht getroffen worden ist, liegen die
Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht vor.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ist nicht ersichtlich, dass Mietrückstände
aufgelaufen wären, so dass diesbezüglich auch kein Anordnungsgrund gegeben ist.
Hinsichtlich gegebenenfalls notwendig werdender ärztlicher Behandlungen verweist das
Gericht darauf, dass die Antragstellerin die Übernahme dieser Kosten im Vorhinein beim
Sozialamt beantragen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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