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Gericht: Sozialgericht Köln
Aktenzeichen: S 17 AS 45/06 ER
Datum: 20.06.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60 ff SGB I
Urteil:
Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

Antragstellerin

gegen

ARGE

Antragsgegnerin

hat die 17. Kammer des Sozialgerichtes Köln am 20.06.2006 durch die Richterin am Sozialgericht Dr. XXX als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe I:

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt und Zahlung der Kosten der Unterkunft ab dem 01.06.2006.

Die Antragstellerin lebt zusammen mit ihrer Schwester ... in einer Wohnung in Nürnbrecht. Nach Angaben der Schwester gehört diese Wohnung ... und ist 45 qm groß. Im Haus gibt es offenbar eine weitere Wohneinheit, in der nach Angaben der Antragstellerin ihre Mutter Frau ... und der volljährige Sohn der Antragstellerin leben.

Mit Bescheid vom 11.11.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.03.2006 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von 345,00 EUR monatlich. Am 23.12.2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Unterkunftskosten. Sie verwies darauf, dass ihrer Schwester diese Leistungen nicht mehr gewährt würden und sie nunmehr ab 01.01.2006 ein Mietverhältnis mit ihrer Schwester eingegangen sei. Hinsichtlich dieses Antrages verweist die Kammer auf das Verfahren S 7 AS 3/06, in dem die Antragstellerin im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ihrer Schwester im Erörterungstermin am 18.05.2006 eine Klagerücknahme erklärte.

Mit Datum vom 23.04.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2006 zu stellen und die erforderlichen Unterlagen diesem Antrag beizufügen. Mit Datum vom 08.05.2005 wies sie die Antragstellerin auf ihre Mitwirkungspflichten hin und teilte mit, dass zur Bearbeitung des Antrages noch Unterlagen einzureichen seien. Explizit bat sie um Vorlage der zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Kontoauszüge für die Zeit vom 04.02. bis 04.05.2006. Am 16.05.2006 gingen bei der Antragsgegnerin einzelne Kontoauszüge ein. Es handelte sich um Auszug Nr. 54 aus 2005, Auszug Nr. 5 vom 31.01.2006, einen weiteren Auszug von Ende März 2006, sowie Auszug Nr. 17, Bl. 1 vom 28.04.2005. Hieraus ist jeweils nur die Buchung der Gutschrift des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345,00 EUR ersichtlich. Die Kontoinhaberin ist die Schwester ... da die Antragstellerin nach eigenen Angaben über kein eigenes Konto verfügt. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin darauf hin, dass eine Entscheidung über den Fortzahlungsantrag erst ergehen könne, wenn die geforderten Kontoauszüge vorgelegt würden. Diese müssten die Kontobewegungen in nachvollziehbarer Form belegen. Eine weitere Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht. Am 02.06.2006 beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie sei mittellos und könne keine Unterkunftskosten bezahlen. Ihr sei das Arbeitslosengeld II ohne Begründung nicht überwiesen worden.

Sie beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.06.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt, die Kosten der Unterkunft sowie Krankenversicherungsschutz zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin sei der Antrag nicht begründet.

Das Gericht hat die Antragstellerin am 07.06. aufgefordert, die vollständigen Kontoauszüge zu übersenden mit dem Hinweis darauf, dass es der Antragstellerin obliege, ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Die Antragstellerin reichte daraufhin Kontoauszüge ein, in denen jedoch sämtliche Vorgänge geschwärzt sind, außer den Überweisungen der Familienkasse, die das Kindergeld für den nach Angaben der Antragstellerin nicht in ihrem Haushalt lebenden Sohn betreffen sowie die Überweisungen der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Das Konto wird offenkundig darüber hinaus von der Mutter der Antragstellerin, Frau ... benutzt. Diese fügte eine Bestätigung den Kontoauszügen bei, wonach die Zahlungseingänge/Überweisungen auf den beigefügten Auszügen ihre seien. Die Antragstellerin fügte eine Erklärung bei, in der sie ausdrücklich darauf hinweise, dass sie „kein eigenes Konto habe, bzw. lediglich mein Alg II auf das Konto geht“.

Das Gericht hat die Verfahrensakten S 7 AS 3/06 und S 15 AS 164/05, bei dem sich die Verwaltungsakten der Antragstellerin befanden, beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe II:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Hauptsacheverfahren nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und eine spätere Entscheidung in der Hauptsache zu deren Beseitigung nicht mehr in der Lage wäre.

Das ist hier nicht der Fall. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen erhält. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht ausreichend glaubhaft gemacht, um einen Anordnungsanspruch annehmen zu können.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.04.2006 und vom 08.05.2006 die Antragstellerin zur Vorlage der vollständigen Kontoauszüge aufgefordert. Diese Unterlagen hat die Antragstellerin trotz nachfolgender Aufforderung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch die Antragsgegnerin und das Gericht nicht vorgelegt. Ohne die Vorlage der vollständigen ungeschwärzten Kontoauszüge ist eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags jedoch nicht möglich. Die Vorlage ist notwendig und zumutbar, auch wenn es sich um das Konto der Schwester der Antragstellerin handelt. Da die Antragstellerin dieses Konto benutzt, muss sie auch dafür Sorge tragen, dass die Kontoauszüge ungeschwärzt vorgelegt werden. Auf andere Weise ist nicht zu klären, ob ihr über das Arbeitslosengeld II hinaus weitere Einnahmen zugeflossen sind oder noch zufließen. Die Notwendigkeit dieser Klärung ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch daraus, dass zum einen eine weitere Person, die Mutter der Antragstellerin und ihrer Schwester, Frau ..., das Konto offenbar ebenfalls mit benutzt und auf dem Konto eine Vielzahl von Kontobewegungen in relativ kurzen Zeitraum ersichtlich ist. Zum anderen sind aber auch nach wie vor die Wohnverhältnisse der Antragstellerin und ihrer Schwester ungeklärt. Die von beiden vorgeblich bewohnte Wohnung von 45 qm soll im Eigentum der Schwester ... stehen. Diese hat jedoch in einem Abgabenbescheid den Namen des Miteigentümers geschwärzt. Nur da diese die Unterkunftskosten nicht mehr bezahlt wurden, beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin aufgrund eines dann vorgelegten Mietvertrages mit ihrer Schwester die Übernahme der Mietkosten für diese Wohnung, jedoch für die komplette Wohnungsgröße von 45 qm. Im Haus wohnen offenbar auch noch die Mutter der Antragstellerin und ihrer Schwester, in deren Haushalt auch der Sohn der Antragstellerin wohnen soll. Eine Klärung der Wohn- und Eigentumsverhältnisse war bisher nicht möglich, da auch Hausbesuchen nicht zugestimmt wurden. Somit ist unklar, ob aus eventuellem Wohneigentum der Antragstellerin gegebenenfalls auch Einnahmen zufließen könnten. Auch hierüber könnten Kontoauszüge Aufschluss geben. Insoweit kann vorerst dahinstehen, ob nicht ggf. durch eine Schufa-Auskunft zu belegen wäre, dass die Antragstellerin tatsächlich über kein eigenes Konto verfügt. In ihrer eigenen Erklärung im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens hat sie angegeben: „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich kein eigenes Konto habe, bzw. lediglich mein Alg II auf das Konto geht.“ Aus dieser Formulierung könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin gegebenenfalls doch über ein weiteres Konto verfügt.

Es ist Sache der Antragstellerin, ihre Hilfebedürftigkeit hinreichend zu belegen. Da sie bisher die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, und eine Entscheidung der Antragsgegnerin zudem überhaupt noch nicht getroffen worden ist, liegen die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht vor.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ist nicht ersichtlich, dass Mietrückstände aufgelaufen wären, so dass diesbezüglich auch kein Anordnungsgrund gegeben ist. Hinsichtlich gegebenenfalls notwendig werdender ärztlicher Behandlungen verweist das Gericht darauf, dass die Antragstellerin die Übernahme dieser Kosten im Vorhinein beim Sozialamt beantragen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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