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| Gericht: |
Sozialgericht Lüneburg |
| Aktenzeichen: |
S 25 AS 1215/06 |
| Datum: |
24.11.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.,
gegen
ARGE f
Antragsgegnerin,
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 24. November 2006
durch den Richter C. - Vorsitzender -
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 06. November 2006 wird
abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II), hierbei insbesondere um die Frage, ob der Antragsteller
hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist.
Der 1972 geborene ledige Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin zunächst am 28.
Juli 2006 und dann noch einmal am 07. September 2006 Leistungen nach dem SGB II. Zum
Zeitpunkt der ersten Antragstellung verfügte er über ein Guthaben auf seinem Girokonto
in Höhe von 3.640,63 . Darüber hinaus gab er an, einen Pkw BMW 318 Ci,
Erstzulassung Mai 2006, mit einem damaligen Kaufpreis von 34.915,99 zu besitzen.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02. August 2006 mit der
Begründung ab, das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 38.556,62
übersteige die Grundfreibeträge in Höhe von insgesamt 12.150,00 . Dieser
Freibetrag setze sich aus 7.150,00 Grundfreibetrag sowie einen Betrag in Höhe von
5.000,00 für ein angemessenes Fahrzeug zusammen.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 04. September 2006 Widerspruch, den
die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 zurückwies.
Über den zweiten Antrag vom 07. September 2006 liegt keine Entscheidung vor, die
Antragsgegnerin vertritt hierzu die Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid vom 17.
Oktober 2006 wegen der Identität der beiden Anträge auch über den Antrag vom 07.
September 2006 mitentschieden habe.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06. November 2006 bei dem Sozialgericht
Lüneburg Klage erhoben (Aktenzeichen S 25 AS 1225/06), über die noch nicht entschieden
worden ist.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat er darüber hinaus um Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung seines Begehrens die vorläufige
Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ab dem 01. Juli 2006 fortlaufend Leistungen nach
dem SGB II zu gewähren ausgeführt, die Antragsgegnerin sei im
Widerspruchsbescheid von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es sei ein Guthaben in
Höhe von 3.640,00 angenommen worden. Ein solches Guthaben bestehe jedenfalls jetzt
nicht mehr. Ein entsprechender Kontoauszug sei zum Antrag vom 07. September 2006
eingereicht worden. Daraus ergebe sich, dass auf dem Girokonto nunmehr das zunächst
angegebene Guthaben nicht mehr vorhanden sei. Auch der zugrunde gelegte Wert des Pkw in
Höhe von 34.915,99 sei nicht der tatsächliche Wert. Laut einer Ankaufsanfrage der
BMW Niederlassung Hamburg, Filiale Bergedorf sei das Fahrzeug noch 22.000,00 für
den Antragssteller wert. Da er nach wie vor die Selbständigkeit anstrebe, benötige er
auch ein entsprechend repräsentatives Fahrzeug, um entsprechende Fahrten unternehmen zu
können. Auch bei der Arbeitsuche sei die Mobilität von entscheidender Bedeutung. Die
5.000,00 -Grenze, die die Antragsgegnerin aufzeige, sei zu starr. Im Übrigen
handele es sich um einen Mittelklassewagen mit nicht übermäßiger Motorisierung. Auch
sei ein Zwang zum Verkauf des Pkw, der durch die Entscheidung der Antragsgegnerin
eindeutig entstehe, unwirtschaftlich. Es entstünde ein erheblicher Verlust zwischen dem
Kaufpreis und dem Verkaufspreis. Entsprechend des Angebotes wären dies über 12.000,00
. Der Antragssteller habe seine restlichen Barreserven aufgebraucht, so dass er
überhaupt kein Vermögen mehr zur Verfügung habe, um Miete und Lebenshaltung zu zahlen.
Es sei daher notwendig, im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
Der Antragssteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller
ab dem 01. Juli 2006 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf die ihre Entscheidungen. Für die Angemessenheit des Kfz
seien die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende maßgebend. Es komme also darauf an, was nach dem Lebenszuschnitt
vergleichbarer Transferleistungsbezieher in quantitativer und qualitativer Hinsicht der
Üblichkeit entspreche. Dabei sei ein voraussichtlicher Verkaufserlös von nicht mehr als
5.000,00 angemessen. Auch die Umstände des Einzelfalles würden eine andere Höhe
der Angemessenheit nicht zulassen. Selbst wenn durch den Verkauf nur noch etwa 22.000,00
zu erzielen wären, läge das Vermögen noch über den Freibeträgen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze, die Prozess- sowie die den Kläger betreffende Leistungsakte
zum Aktenzeichen 25102BG0000537 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren
Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 S.2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Regelungsanordnung zulässig, der Antrag ist jedoch
unbegründet und hat keinen Erfolg.
Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der
Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren
beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten
vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, §§ 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese Vorraussetzungen sind indes nicht erfüllt.
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm ein Anordnungsanspruch
zusteht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn es
fehlt an der hierfür gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II erforderlichen
Hilfebedürftigkeit, weil er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden
Vermögen sichern kann. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Dabei ist - entgegen der Auffassung des
Antragstellers - insbesondere auch sein Pkw als Vermögen zu berücksichtigen. Der Wert
dieses Fahrzeuges wird mit ca. 22.000,00 bemessen. Mit diesem Wert liegt ein nicht
mehr angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II vor.
Einschlägige Vorschrift hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB
II. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II ist als Vermögen nicht zu
berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II sind für die
Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende maßgebend. Die Antragsgegnerin hält wohl entsprechend ihren
internen Dienstanweisungen ein Kfz mit einem Wert von mehr als 5.000,00 in
jedem Fall für unangemessen. Zwar ist in der Rechtssprechung darauf hat der
Antragsteller zutreffend hingewiesen bereits mehrfach entschieden worden, dass eine
derartige Betrachtungsweise der gesetzlichen Regelung nicht gerecht wird (vgl. z. B.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2005 L 8 B 67/05
AS sowie Beschluss vom 27. Oktober 2005, - L 8 AS 387/05 ER -). Der erste Fall
betraf einen Kfz Nissan Almera, Baujahr 2002, mit einem geschätzten Wert in Höhe von
6.800 bis 8.500,00 . Zu einer derartigen Fallgestaltung hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen ausgeführt, dass für die Bestimmung der Angemessenheit selbst eine
feste Obergrenze nicht benannt worden ist; vielmehr sei vom Gesetzgeber vorgesehen, dass
die Ermittlung nach den Lebensumständen des Arbeitslosengeld II-Beziehers durchzuführen
ist und die Behörde daher keine feste Obergrenze von maximal 5.000,00 einführen
darf. Auch ist nach der gesetzgeberischen Vorstellung zu berücksichtigen, dass der
Besitzer eines Pkw diesen zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität behalten soll, um ihn
bei alsbaldiger Vermittlung einer Arbeitsstelle weiterhin benutzen zu können.
2. Allerdings ist bei einem hier zugrunde liegenden Wert in Höhe von 22.000,00 die
Angemessenheitsgrenze weit überschritten. Dem Antragsteller ist daher zuzumuten, einen
Pkw mit einem derart hohen Vermögenswert zu veräußern und zur Aufrechterhaltung
seiner Mobilität einen Pkw mit einem angemessenen Wert zu erwerben, der einen
Betrag in Höhe von 10.000,00 nicht überschreitet. Nach Auffassung des Gerichts
wird auch ein Fahrzeug mit einem derartigen Wert den vom Antragsteller in erster Linie ins
Feld geführten Mobilitätszwecken und den für seine Selbstständigkeit erforderlichen
Repräsentationszwecken in gleichem Maße gerecht.
3. Nach Auffassung der Kammer liegen auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
SGB II nicht vor: Die Verwertung des Kraftfahrzeugs ist weder unwirtschaftlich, noch
bedeutet sie für den Antragsteller eine besondere Härte. Denn der vom Antragsteller
angegebene Wertverlust entsteht nicht durch den Zwang zur Verwertung, sondern beruht
allein auf der dem Fahrzeugmarkt immanenten Tatsache, dass Neufahrzeuge bereits kurz nach
dem Kauf einen erheblichen Wertverlust erleiden. Bei der Frage, ob die Veräußerung eines
Vermögensgegenstandes unwirtschaftlich ist, ist daher nicht der damalige mit dem jetzigen
Verkaufspreis zu vergleichen, sondern der jetzige Wert mit dem jetzt zu erzielenden
Verkaufserlös. Dass indes bei diesem zutreffenden Vergleich von einer
Unwirtschaftlichkeit auszugehen sein könnte, ist weder vorgetragen und im Übrigen auch
sonst nicht ersichtlich. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer besonderen Härte ersichtlich, denn nach dem Sinn und Zweck von Härteregelungen
begründen nur besondere Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch allgemein gültige
Verhältnisse eine besondere Härte (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht, Urteil vom
29. Juli 1993, - 11/9b RAr 27/92 -).
4. Bei dieser Betrachtungsweise verfügt der Antragsteller über Vermögen, welches die
Gewährung von staatlichen Transferleistungen nach dem SGB II ausschließt.
Der Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beträgt für den Antragsteller
6.600,00 (33 vollendete Lebensjahre x 200,00 ); dem ist der Freibetrag
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 hinzuzurechnen, so dass sich
ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 7.350,00 errechnet. Dem steht ein Vermögen
von wenigstens 22.000,00 gegenüber, so dass der Antragsteller nicht
hilfebedürftig und die Antragsgegnerin die Anträge zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser
Sachlage kommt es da bereits das Kraftfahrzeug als solches unangemessen ist und
damit verwertbares Vermögen darstellt nicht darauf an, ob das nunmehr verbrauchte
Guthaben auf dem Girokonto im Rahmen des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 17.
Oktober 206 unberücksichtigt blieb. Allerdings wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben,
ob über den Antrag vom 07. September 2006 in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu
entscheiden ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Da der Antragsteller unterliegt, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst. |
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