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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 8 AS 357/05 ER
Datum: 27.10.05
Bezugnehmendes Gesetz: § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
Urteil:
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

A.,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B.,

gegen Landkreis C.,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 27. Oktober 2005 in Celle
durch die Richter XXX, XXX und die Richterin XXX
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

GRÜNDE

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 9. September 2005 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass für das geltend gemachte Begehren des Antragstellers auf Gewährung von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vorliegt, weil der Antragsteller über Vermögen verfügt, welches vor dem Bezug der Geldleistungen nach dem SGB II einzusetzen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher verwiesen auf die Beschlussbegründung, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Antragsteller sich den Vermögenswert eines im Juni 2003 erstmals zugelassenen VW Touran anrechnen lassen muss; der Wert dieses Autos wird mit ca. 15.800,-- Euro bemessen. Mit diesem Wert liegt ein nicht mehr angemessenes Kraftfahrzeug i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor.

Einschlägige Vorschrift hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB II. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

Der Antragsgegner hält – wohl entsprechend seinen internen Dienstanweisungen – ein Kfz mit einem Wert von mehr als 5.000,-- Euro in jedem Fall für unangemessen. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass eine derartige Betrachtungsweise der gesetzlichen Regelung nicht gerecht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2005 – L 8 B 67/05 AS -). Jener Fall betraf einen Kfz Nissan Almera Baujahr 2002 mit einem geschätzten Wert von 6.800,-- bis 8.500,-- Euro. Zu einer derartigen Fallgestaltung hat der Senat ausgeführt, dass für die Bestimmung der Angemessenheit selbst eine feste Obergrenze nicht benannt worden ist; vielmehr sei vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ermittlung nach den Lebensumständen des Arbeitslosengeld II-Beziehers durchzuführen ist und die Behörde daher keine feste Obergrenze von maximal 5.000,-- Euro einführen darf. Auch ist nach der gesetzgeberischen Vorstellung zu berücksichtigen, dass der Besitzer eines Pkw diesen zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität behalten soll, um ihn bei alsbaldiger Vermittlung in eine Arbeitsstelle weiterhin benutzen zu können.

Allerdings ist bei einem Wert von 15.800,-- Euro die Angemessenheitsgrenze überschritten, wie dies das SG zutreffend dargelegt hat. Dem Antragsteller ist zuzumuten, einen Pkw mit einem derart hohen Vermögenswert zu veräußern und – zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität – einen Pkw mit einem angemessenen Wert zu erwerben, den das SG mit 10.000,-- Euro in nicht zu beanstandender Weise benannt hat.

Bei dieser Betrachtungsweise verfügt der Antragsteller über Vermögen, welches die Gewährung von Geldleistungen nach dem SGB II ausschließt.

Der Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beträgt für den Antragsteller 10.800,-- Euro (54 vollendete Lebensjahre x 200,-- Euro); dem ist der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,-- Euro hinzuzurechnen, so dass sich ein Freibetrag von insgesamt 11.550,-- Euro errechnet. Dem steht ein Vermögen von wenigstens 12.492,-- Euro gegenüber, der sich errechnet aus dem Vermögenswert von 15.800,-- Euro für das zu verkaufende Auto sowie dem Vermögen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen mit 5.395,-- Euro und 1.297,-- Euro. Für das Vermögen aus den Lebensversicherungen kann der weitere Freibetrag von 10.800,-- Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht berücksichtigt werden. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,-- Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,-- Euro nicht übersteigt. Auf diese Rechtsgrundlage kann ein Freibetrag für die Lebensversicherungen nicht gestützt werden. Dieser Freibetrag kommt nicht allen Antragstellern zugute, die eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen haben. Wenn die Möglichkeit besteht, die Lebensversicherung vor Erreichen der Altersgrenze zu kündigen, kann der Antragsteller von dem Freibetrag für das Vorsorgevermögen nicht profitieren. Eine herkömmliche Kapitallebensversicherung – wie sie hier noch vorliegt – wird nicht als Altersrückstellung anerkannt. Denn herkömmliche Lebensversicherungen können – selbst wenn sie bis zum Rentenalter abgeschlossen sind – jederzeit bei Bedarf aufgelöst werden. Dies ist in § 165 Abse. 1 und 2 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) geregelt.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SGB II zum 01. Januar 2005 wurde der Vorschrift des § 165 VVG ein Abs. 3 eingefügt. Danach finden die Abse. 1 und 2 keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200,-- Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,-- Euro nicht übersteigen.

Diese Gesetzesänderung ermöglicht eine Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden Versicherungsvertrag, wodurch eine Anpassung an die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II erreicht werden kann. Mit anderen Worten: arbeitslose Anspruchsteller müssen aktiv werden, um von der neuen Regelung des SGB II zur Sicherung des Altersvorsorgevermögens profitieren zu können. Sie müssen mit ihrer Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Vertragsänderung vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 – L 8 AS 218/05 ER -).

Eine dementsprechende Änderung der hier vorhandenen Lebensversicherungsverträge hat offenbar nicht stattgefunden. Anderes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sollte der Antragsteller eine entsprechende Vertragsänderung erreichen, stünde ihm der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II zur Verfügung, insgesamt also ein Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II zur Verfügung, insgesamt also ein Freibetrag von 21.600,-- Euro (10.800,-- Euro x 2). Nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhöht sich der Freibetrag dementsprechend auf 22.000,-- Euro. Beim gegenwärtigen Sachstand kann lediglich der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 SGB II berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass der Antragsteller keine laufenden Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil der Antragsteller vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sein Vermögen bis zur Freibetragsgrenze verbrauchen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da der Antragsteller unterliegt, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 


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