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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 8 AS 357/05 ER |
| Datum: |
27.10.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 SGB II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B.,
gegen Landkreis C.,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 27. Oktober 2005 in Celle
durch die Richter XXX, XXX und die Richterin XXX
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9.
September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
GRÜNDE
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 9. September 2005 ist
nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass für das geltend gemachte Begehren
des Antragstellers auf Gewährung von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) der erforderliche
Anordnungsanspruch nicht vorliegt, weil der Antragsteller über Vermögen verfügt,
welches vor dem Bezug der Geldleistungen nach dem SGB II einzusetzen ist. Zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen wird daher verwiesen auf die Beschlussbegründung, § 142 Abs. 2
Satz 3 SGG.
Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Antragsteller sich den
Vermögenswert eines im Juni 2003 erstmals zugelassenen VW Touran anrechnen lassen muss;
der Wert dieses Autos wird mit ca. 15.800,-- Euro bemessen. Mit diesem Wert liegt ein
nicht mehr angemessenes Kraftfahrzeug i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor.
Einschlägige Vorschrift hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB
II. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist als Vermögen nicht zu
berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind für die
Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende maßgebend.
Der Antragsgegner hält wohl entsprechend seinen internen Dienstanweisungen
ein Kfz mit einem Wert von mehr als 5.000,-- Euro in jedem Fall für unangemessen. Zwar
hat der Senat bereits entschieden, dass eine derartige Betrachtungsweise der gesetzlichen
Regelung nicht gerecht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2005 L 8 B 67/05
AS -). Jener Fall betraf einen Kfz Nissan Almera Baujahr 2002 mit einem geschätzten Wert
von 6.800,-- bis 8.500,-- Euro. Zu einer derartigen Fallgestaltung hat der Senat
ausgeführt, dass für die Bestimmung der Angemessenheit selbst eine feste Obergrenze
nicht benannt worden ist; vielmehr sei vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Ermittlung
nach den Lebensumständen des Arbeitslosengeld II-Beziehers durchzuführen ist und die
Behörde daher keine feste Obergrenze von maximal 5.000,-- Euro einführen darf. Auch ist
nach der gesetzgeberischen Vorstellung zu berücksichtigen, dass der Besitzer eines Pkw
diesen zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität behalten soll, um ihn bei alsbaldiger
Vermittlung in eine Arbeitsstelle weiterhin benutzen zu können.
Allerdings ist bei einem Wert von 15.800,-- Euro die Angemessenheitsgrenze überschritten,
wie dies das SG zutreffend dargelegt hat. Dem Antragsteller ist zuzumuten, einen Pkw mit
einem derart hohen Vermögenswert zu veräußern und zur Aufrechterhaltung seiner
Mobilität einen Pkw mit einem angemessenen Wert zu erwerben, den das SG mit
10.000,-- Euro in nicht zu beanstandender Weise benannt hat.
Bei dieser Betrachtungsweise verfügt der Antragsteller über Vermögen, welches die
Gewährung von Geldleistungen nach dem SGB II ausschließt.
Der Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II beträgt für den Antragsteller
10.800,-- Euro (54 vollendete Lebensjahre x 200,-- Euro); dem ist der Freibetrag gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,-- Euro hinzuzurechnen, so dass sich ein Freibetrag von
insgesamt 11.550,-- Euro errechnet. Dem steht ein Vermögen von wenigstens 12.492,-- Euro
gegenüber, der sich errechnet aus dem Vermögenswert von 15.800,-- Euro für das zu
verkaufende Auto sowie dem Vermögen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen mit
5.395,-- Euro und 1.297,-- Euro. Für das Vermögen aus den Lebensversicherungen kann der
weitere Freibetrag von 10.800,-- Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht
berücksichtigt werden. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der
Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten
Ansprüche 200,-- Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,-- Euro nicht übersteigt. Auf diese
Rechtsgrundlage kann ein Freibetrag für die Lebensversicherungen nicht gestützt werden.
Dieser Freibetrag kommt nicht allen Antragstellern zugute, die eine Lebensversicherung zur
Altersvorsorge abgeschlossen haben. Wenn die Möglichkeit besteht, die Lebensversicherung
vor Erreichen der Altersgrenze zu kündigen, kann der Antragsteller von dem Freibetrag
für das Vorsorgevermögen nicht profitieren. Eine herkömmliche Kapitallebensversicherung
wie sie hier noch vorliegt wird nicht als Altersrückstellung anerkannt.
Denn herkömmliche Lebensversicherungen können selbst wenn sie bis zum Rentenalter
abgeschlossen sind jederzeit bei Bedarf aufgelöst werden. Dies ist in § 165 Abse.
1 und 2 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) geregelt.
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SGB II zum 01. Januar 2005 wurde der Vorschrift
des § 165 VVG ein Abs. 3 eingefügt. Danach finden die Abse. 1 und 2 keine Anwendung auf
einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der
Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand
ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche
darf 200,-- Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners,
höchstens jedoch jeweils 13.000,-- Euro nicht übersteigen.
Diese Gesetzesänderung ermöglicht eine Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden
Versicherungsvertrag, wodurch eine Anpassung an die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
erreicht werden kann. Mit anderen Worten: arbeitslose Anspruchsteller müssen aktiv
werden, um von der neuen Regelung des SGB II zur Sicherung des Altersvorsorgevermögens
profitieren zu können. Sie müssen mit ihrer Versicherungsgesellschaft eine entsprechende
Vertragsänderung vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 L 8 AS
218/05 ER -).
Eine dementsprechende Änderung der hier vorhandenen Lebensversicherungsverträge hat
offenbar nicht stattgefunden. Anderes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Sollte der Antragsteller eine entsprechende Vertragsänderung erreichen, stünde ihm der
Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II zur Verfügung, insgesamt also ein
Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II zur Verfügung, insgesamt also ein
Freibetrag von 21.600,-- Euro (10.800,-- Euro x 2). Nach Vollendung des 55. Lebensjahres
erhöht sich der Freibetrag dementsprechend auf 22.000,-- Euro. Beim gegenwärtigen
Sachstand kann lediglich der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 SGB II
berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass der Antragsteller keine laufenden
Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil der Antragsteller vor der Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB II sein Vermögen bis zur Freibetragsgrenze verbrauchen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da der
Antragsteller unterliegt, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. |
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