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| Gericht: |
Sozialgericht Duisburg |
| Aktenzeichen: |
S 7 (32) AS 62/05 |
| Datum: |
14.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB II |
| Urteil: |
Pressemitteilung
In einem Vefahren zwischen einer 47jährigen Arbeitslosen und der ARGE Wesel hat das
Sozialgericht Duisburg eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen
Voraussetzungen ein PKW als angemessen anzusehen ist.
Nur dann muss nämlich der PKW vom Arbeitslosen verkauft werden, bevor er
Alg-II-Leistungen in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin hatte bei der ARGE Alg-II-Leistungen beantragt. Sie war Eigentümerin eines
gut vier Jahre alten Mercedes C-Klasse. Der Wert des Fahrzeuges belief sich auf etwa
13.000,00 Euro. Die ARGE lehnte die Zahlung von Alg-II mit der Begründung ab, die
Klägerin müsse sich den Wert des PKW als Vermögen anrechnen lassen. Nicht zu
berücksichtigen sei nach dem Gesetz nur ein angemessenes Kraftfahrzeug. Angemessen sei
ein PKW lediglich bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro.
Die Richter haben entschieden, dass die ARGE der Klägerin im Ergebnis zu Recht kein
Alg-II gezahlt hat. Die von der ARGE angesetzte starre Wertgrenze von 5.000,00 Euro
existiert jedoch nicht. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt
werden. Entscheidend ist, zu welchem Preis ein zuverlässiges, wenig reparaturanfälliges,
sicheres und täglich benutzbares Fahrzeug erworben werden kann. In dem Fall kamen die
Richter zu dem Ergebnis, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Bereich von 7.000,00 bis
7.500,00 Euro genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die diese Anforderungen
erfüllen. Der PKW der Klägerin war deswegen nicht mehr angemessen und durfte daher von
der ARGE mit dem überschießenden Betrag als Vermögen berücksichtigt werden. |
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