arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

recht.gif (4756 Byte)

  
 
Gericht: Sozialgericht Nürnberg
Aktenzeichen: S 19 AS 811/06 ER
Datum: 02.11.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 22 Abs. 2a SGB II
Urteil:
In dem Antragsverfahren

XXX

Antragsteller

gegen

Arbeitsgemeinschaft

Antragsgegnerin

erlässt der Vorsitzende der 19. Kammer, Richter am Sozialgericht XXX-XXX, ohne mündliche Verhandlung, am 2. November 2006 folgenden

Beschluss:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Antragstellung bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte am 17.5.2006 ab 1.6.2006 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller hatte zuvor zusammen mit seiner Mutter in einer Zwei-Zimmer-Wohnung gewohnt. In einem neuen Antrag gab er an, mit einem Freund zusammen eine neue Wohnung angemietet zu haben.

In den Akten ist ein Aktenvermerk des Kreisjugendamts vom 14.6.2006 über ein Gespräch mit dem Antragsteller und seiner Mutter am 7.6.2006 enthalten, aus dem sich ergibt, dass dem Jugendamt Missstände in der Familie wegen Alkoholmissbrauchs durch die Mutter des Antragstellers bekannt waren. Der Schilderung des Antragstellers, seine familiären Verhältnisse seien zerrüttet und die Mutter sei Alkoholikerin, könne ein hoher Wahrheitsgehalt zugesprochen werden. Sein Bestreben nach einer selbständigen und straffreien Lebensführung werde positiv gewertet.

Mit Telefax vom 3.7.2006 erfuhr die Antragsgegnerin davon, dass der Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts einen Dauerarrest von vier Wochen am 5.7.2006 antreten musste. Am 29.7.2006 wurde er entlassen.

Mit Bescheid vom 9.8.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 monatliche Leistungen von 119,44 EUR, wobei sie von einem anzurechnenden Einkommen von 225,56 EUR monatlich ausging und die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 9.8.2006 hob die Antragsgegnerin diese Entscheidung für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.7.2006 vollständig auf. Der Antragsteller hätte wissen müssen, dass in diesem Zeitraum der Anspruch entfallen sei.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.8.2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch ist in den Akten nicht enthalten, die Aktenführung erscheint jedoch insgesamt unvollständig.

Mit Schreiben vom 28.9.2006, bei Gericht eingegangen am 2.10.2006, beantragte der Antragsteller:

1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.6.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 520 EUR (345 EUR Regelleistung + 175 EUR Kosten der Unterkunft) monatlich zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragsteller legte ein Kündigungsschreiben seines Vermieters vom 4.9.2006 vor.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 9.10.2006, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es lägen keine schwerwiegenden sozialen Gründe i.S. des § 22 Abs. 2a SGB II vor, die es gebieten würden, dass der Antragsteller aus der Wohnung seiner Mutter ausziehe.

Im Übrigen wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist begründet.

Bei sachgerechter Auslegung begehrt der Antragsteller die Berücksichtigung eines Bedarfs von 345 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft, nicht eine Auszahlung des Gesamtbetrages ohne Anrechnung von Einkommen.

Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist gem. § 86 b Abs. 3 SGG auch schon vor der Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Vorliegend liegt sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit, ebenso wie Sozialhilfeansprüche, regelmäßig nicht anerkannt werden. Denn auch Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt und sind bedarfsorientiert. Diese Zweckrichtung rechtfertigt die Annahme, dass auch bei Leistungen nach dem SGB II eine Dringlichkeit im Hinblick auf abgelaufene Zeiträume, wie bei der Sozialhilfe (BayVGH, Beschluss vom 26.11.1993 NVwZ-RR 1994, 398) in der Regel zu verneinen ist. Ein Ausnahmefall ist jedoch vorliegend gegeben. Dem Antragsteller droht der Verlust seiner Wohnung, weil er auf Grund der zögerlichen Bearbeitung seines Antrags und der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft seine Miete nicht vollständig entrichten konnte.

Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm gemäß § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Gemäß § 22 Abs. 2 a SGB II in der vom 1.4.2006 bis 31.7.2006 geltenden Fassung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie umziehen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.
ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes zwei kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

§ 22 Abs. 2a SGB II in der ab 1.4. bis 31.7.2006 geltenden Fassung findet im vorliegenden Fall Anwendung, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Leistung nach dem SGB II am 17.5.2006 gestellt hat und zum 1.6.2006 die neue Wohnung bezogen hat, nachdem er zuvor bei seiner Mutter wohnte. Er hatte demnach vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem Umzug einzuholen, was er nicht getan hat. Die Antragsgegnerin hat voraussichtlich dennoch die Kosten für die neue Unterkunft zu übernehmen, weil schwerwiegende soziale Gründe für den Umzug des Antragstellers sprechen. Aus der Stellungnahme des Jugendamtes ergibt sich, dass ein Verbleiben im Haushalt der Mutter dem Antragsteller nicht zuzumuten war. Die dort geschilderten Lebensumstände sprechen für sich. Auch ist der Mutter ihre Wohnung gekündigt worden, sodass ein Verbleiben in ihrer Wohnung ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Das Jugendamt hatte in seiner Stellungnahme einen Auszug aus der Wohnung der Mutter ausdrücklich befürwortet. Unter diesen Umständen war es nicht möglich, den Auszug ermessensgerecht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 


backtop

  www.arbeits-los.de