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| Gericht: |
Sozialgericht Nürnberg |
| Aktenzeichen: |
S 19 AS 811/06 ER |
| Datum: |
02.11.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 22 Abs. 2a SGB II |
| Urteil: |
In dem
Antragsverfahren
XXX
Antragsteller
gegen
Arbeitsgemeinschaft
Antragsgegnerin
erlässt der Vorsitzende der 19. Kammer, Richter am Sozialgericht XXX-XXX, ohne mündliche
Verhandlung, am 2. November 2006 folgenden
Beschluss:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller ab Antragstellung bis zur Entscheidung über den Widerspruch des
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers
zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 17.5.2006 ab 1.6.2006 bei der Antragsgegnerin Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller hatte zuvor zusammen mit seiner Mutter in einer Zwei-Zimmer-Wohnung
gewohnt. In einem neuen Antrag gab er an, mit einem Freund zusammen eine neue Wohnung
angemietet zu haben.
In den Akten ist ein Aktenvermerk des Kreisjugendamts vom 14.6.2006 über ein Gespräch
mit dem Antragsteller und seiner Mutter am 7.6.2006 enthalten, aus dem sich ergibt, dass
dem Jugendamt Missstände in der Familie wegen Alkoholmissbrauchs durch die Mutter des
Antragstellers bekannt waren. Der Schilderung des Antragstellers, seine familiären
Verhältnisse seien zerrüttet und die Mutter sei Alkoholikerin, könne ein hoher
Wahrheitsgehalt zugesprochen werden. Sein Bestreben nach einer selbständigen und
straffreien Lebensführung werde positiv gewertet.
Mit Telefax vom 3.7.2006 erfuhr die Antragsgegnerin davon, dass der Antragsteller wegen
eines Betäubungsmitteldelikts einen Dauerarrest von vier Wochen am 5.7.2006 antreten
musste. Am 29.7.2006 wurde er entlassen.
Mit Bescheid vom 9.8.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit
vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 monatliche Leistungen von 119,44 EUR, wobei sie von einem
anzurechnenden Einkommen von 225,56 EUR monatlich ausging und die Kosten der Unterkunft
nicht berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 9.8.2006 hob die Antragsgegnerin diese
Entscheidung für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.7.2006 vollständig auf. Der Antragsteller
hätte wissen müssen, dass in diesem Zeitraum der Anspruch entfallen sei.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.8.2006 Widerspruch ein. Der
Widerspruch ist in den Akten nicht enthalten, die Aktenführung erscheint jedoch insgesamt
unvollständig.
Mit Schreiben vom 28.9.2006, bei Gericht eingegangen am 2.10.2006, beantragte der
Antragsteller:
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.6.2006
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 520 EUR (345 EUR Regelleistung
+ 175 EUR Kosten der Unterkunft) monatlich zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antragsteller legte ein Kündigungsschreiben seines Vermieters vom 4.9.2006 vor.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 9.10.2006, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es lägen keine schwerwiegenden sozialen
Gründe i.S. des § 22 Abs. 2a SGB II vor, die es gebieten würden, dass der Antragsteller
aus der Wohnung seiner Mutter ausziehe.
Im Übrigen wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen
Leistungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist
begründet.
Bei sachgerechter Auslegung begehrt der Antragsteller die Berücksichtigung eines Bedarfs
von 345 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft, nicht eine Auszahlung des Gesamtbetrages
ohne Anrechnung von Einkommen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist gem. § 86 b Abs. 3 SGG
auch schon vor der Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Vorliegend liegt sowohl ein
Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs.
2 ZPO).
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II
für die Vergangenheit, ebenso wie Sozialhilfeansprüche, regelmäßig nicht anerkannt
werden. Denn auch Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung des grundlegenden
Bedarfs für den Lebensunterhalt und sind bedarfsorientiert. Diese Zweckrichtung
rechtfertigt die Annahme, dass auch bei Leistungen nach dem SGB II eine Dringlichkeit im
Hinblick auf abgelaufene Zeiträume, wie bei der Sozialhilfe (BayVGH, Beschluss vom
26.11.1993 NVwZ-RR 1994, 398) in der Regel zu verneinen ist. Ein Ausnahmefall ist jedoch
vorliegend gegeben. Dem Antragsteller droht der Verlust seiner Wohnung, weil er auf Grund
der zögerlichen Bearbeitung seines Antrags und der Nichtberücksichtigung der Kosten der
Unterkunft seine Miete nicht vollständig entrichten konnte.
Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm
gemäß § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Gemäß § 22 Abs. 2
a SGB II in der vom 1.4.2006 bis 31.7.2006 geltenden Fassung werden Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie umziehen Leistungen für Unterkunft und
Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur
erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft
zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes zwei kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen
werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung
einzuholen.
§ 22 Abs. 2a SGB II in der ab 1.4. bis 31.7.2006 geltenden Fassung findet im vorliegenden
Fall Anwendung, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Leistung nach dem SGB II am
17.5.2006 gestellt hat und zum 1.6.2006 die neue Wohnung bezogen hat, nachdem er zuvor bei
seiner Mutter wohnte. Er hatte demnach vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Zustimmung
der Antragsgegnerin zu dem Umzug einzuholen, was er nicht getan hat. Die Antragsgegnerin
hat voraussichtlich dennoch die Kosten für die neue Unterkunft zu übernehmen, weil
schwerwiegende soziale Gründe für den Umzug des Antragstellers sprechen. Aus der
Stellungnahme des Jugendamtes ergibt sich, dass ein Verbleiben im Haushalt der Mutter dem
Antragsteller nicht zuzumuten war. Die dort geschilderten Lebensumstände sprechen für
sich. Auch ist der Mutter ihre Wohnung gekündigt worden, sodass ein Verbleiben in ihrer
Wohnung ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Das Jugendamt hatte in seiner Stellungnahme
einen Auszug aus der Wohnung der Mutter ausdrücklich befürwortet. Unter diesen
Umständen war es nicht möglich, den Auszug ermessensgerecht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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