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| Gericht: |
Sozialgericht Speyer |
| Aktenzeichen: |
S 1 ER 211/06 AS |
| Datum: |
13.07.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs.
2 SGB II, §§ 2, 5 Abs. 5 FreizügG/EU, Art. 14 Abs. 4 Buchst b, Art. 24 Abs. 2 EGRL
38/2004 |
| Urteil: |
Beschluss
...
Die Beteiligten streiten über die Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Die 1969 in Griechenland geborene und dort geschiedene Antragstellerin lebt seit 2001
(nach der Anmeldebestätigung des Bürgerdienstes
-
mindestens seit
26.07.2001) in Deutschland zusammen mit ihren beiden Kindern A. M., geb. 2001, und M. A.
N., geb. 1998.
Ab 01.08.2001 arbeitete sie bis zur Geburt ihres Sohnes A. versicherungspflichtig in
Deutschland, bezog Mutterschaftsgeld bis 19.01.2001.
Die Antragsgegnerin gewährte ihr ab 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende (Bescheid vom 13.12.2004, ab 01.07.2005 Bescheid vom 13.06.2005, ab 01.01.
bis 30.06.2006 Bescheid vom 28.11.2005).
Am 24.05.2006 beantragte sie, ihr diese Leistungen fortzuzahlen. Dabei legte sie dem
Antrag eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU vom 23.01.2006 bei. Darin
wird bestätigt, dass die Antragstellerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.
Durch Bescheid vom 29.01.2006 wies die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Antragstellerin
sei als Ausländerin im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes der EU allein zur
Arbeitsaufnahme eingereist.
Dem widersprach die Klägerin am 06.06.2006. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei
Kindern und mittellos.
Die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom
23.06.2006). Die Antragstellerin habe bei der Ausländerbehörde zwecks Erhalt einer
Freizügigkeitsbescheinigung angegeben, dass sie zur Arbeitssuche nach Deutschland
eingereist sei.
Am 23.06.2006 hat die Antragstellerin beantragt, ihr im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr über den 30.06.2006 hinaus laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 704,24 zu
gewähren.
Die Klage hat sie am 27.06.2006 erhoben.
Sie trägt vor: Sie sei vor fast fünf Jahren nach Deutschland gekommen und habe
beabsichtigt, den Kindesvater ihres Sohnes A. zu heiraten. Zur Heirat sei es nicht
gekommen. Sie sei ab 01.08.2001 bei der Firma C. GmbH beschäftigt gewesen. Die Arbeit sei
wegen der Geburt ihres Sohnes A. aufgegeben worden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zu Recht gingen die bei der Entscheidung nach dem SGB II zu beachtenden gesetzlichen
Regelungen (Aufenthaltsgesetz/Zuwanderungsgesetz) davon aus, dass die Einreise nur dann zu
einem Aufenthaltsanspruch führe, wenn der Lebensunterhalt aus eigener Kraft
sichergestellt sei und nicht staatliche Leistungen hierfür in Anspruch genommen würden.
Die innerhalb der EU gewährte Freizügigkeit werde durch das nationale Interesse einer
Einschränkung der sozialen Kosten für Nichtstaatsangehörige gerechtfertigt.
Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin beigezogen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin Anspruch darauf, dass ihr die Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II weitergezahlt werden, vorläufig
bis 30.12.2006, längstens aber bis zur Beendigung des Hauptverfahrens.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei ist
grundsätzlich eine Vorwegnahme in der Hauptsache unzulässig Jedoch ist im Hinblick auf
die durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährte Garantie effektiven Rechtsschutzes eine
Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend
wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem oder der Antragstellerin schlechthin
unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese
Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG und § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu
machen.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen,
dass die Antragstellerin ab Juli 2006 Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach § 19 für sich und ihre Kinder in Höhe von 80 % des Regelsatzes
und für Unterkunft und Heizung in voller Höhe hat. Die Absenkung der Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhaltes auf 80 % ist erforderlich wegen der Vorläufigkeit der
Entscheidung im Eilverfahren. Die endgültige Festsetzung bleibt dem Hauptverfahren
vorbehalten.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfsbedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Antragstellerin ist 37 Jahre alt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist sie
erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II , hilfsbedürftig im Sinne des § 9 SGB II
und hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn die Antragsgegnerin ihr dennoch die Weiterzahlung der Leistungen zur Grundsicherung
verweigert, so geschieht dies unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung
des Gesetzes vom 24.03.2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), in Kraft ab 01.04.2006.
Danach sind von der Leistung der Grundsicherung für arbeitssuchende Ausländer
ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Mit
der Neufassung von § 7 Abs. 1 Satz 2 hat der Gesetzgeber Artikel 24 Abs. 2 in Verbindung
mit Artikel 14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004, L 158/77 ff.)
umgesetzt. Das Recht von Ausländern, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, wird nicht
nur durch § 7 Abs. 1 Satz 2 berührt, sondern auch durch die Regelung in § 8 Abs. 2 SGB
II . In § 8 Abs. 2 SGB II heißt es zur Erwerbsfähigkeit von Ausländern, dass diese nur
erwerbstätig (nämlich im Sinne von § 8 Abs. 1) sein können, wenn ihnen die Aufnahme
einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Der Antragstellerin als
sogenannte Alt-EU-Bürgerin ist es erlaubt, ohne Genehmigung der Ausländerbehörden in
Deutschland zu arbeiten, sie gilt deshalb als erwerbsfähig (siehe § 2
Freizügigkeitsgesetz/EU ).
Problematisch bleibt, ob die Klägerin sich entgegenhalten lassen muss, dass ihr
"Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt".
Das Sozialgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom 27.04.2006 ( S 22 AS 263/06 ER),
welchen auch die Antragstellerin zitiert, eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift
im Sinne einer Auslegung im Lichte der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG vorgenommen.
Danach soll diese Regelung nur für solche Ausländer gelten, die sich erstmalig in das
Bundesgebiet begeben haben und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistung in Anspruch
nehmen. Ob die Kammer dieser Auslegung folgen kann, kann hier dahingestellt bleiben. Denn
die Antragstellerin hält sich seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die
Kammer muss davon ausgehen, dass dieser Aufenthalt nicht wesentlich unterbrochen war.
Eine Auslegungshilfe stellt die Begründung des Gesetzgebers zu der neuen Regelung in § 7
Abs. 1 Satz 2 SGB II dar (Ausschussdrucksache 16 (11)80 vom 14.02.2006, S. 3). Danach
lehnt sich der Wortlaut dieser Vorschrift eng an das Freizügigkeitsgesetz/EU an. Nur in
den Fällen, in denen sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund zur
Arbeitssuche stützt, seien der EU-Bürger bzw. seine Familienangehörigen vom
Leistungsbezug SGB II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen seien EU-Bürger, bei denen ein
anderer Grund nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eingreife.
Nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe
des Gesetzes. Gemeinschaftsrechtlich freizügig berechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung
aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige
Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung
der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom
29.06.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl.EG Nr. L 142 Seite 24, 1975 Nr. L
324 Seite 31) und der Richtlinie 75/34 EWG des Rates vom 17.12.1974 über das Recht der
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben
(ABl. EG 1975 Nr. L 14 Seite 10),
6. nicht erwerbstätige Unionsbürger nach den Voraussetzungen des § 4,
7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls lassen das Recht nach
§ 2 Abs. 1 unberührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur für Arbeit
bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten
der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der
Selbständige keinen Einfluss hatte.
Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin im Sommer 2001 nach Deutschland
eingereist ist, um hier Arbeit zu suchen. Sie ist nicht schon als Arbeitnehmerin oder zur
Berufsausbildung nach Deutschland gekommen. Da sie hier nicht selbständig tätig war und
auch nicht selbständig tätig werden wollte, bleibt nur das Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5
bzw. 6. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Artikel 2 haben ein Bleiberecht
Arbeitnehmer, die sich mindestens drei Jahre ständig im Land aufgehalten haben, in den
letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt haben und die Voraussetzungen für eine
Altersrente erfüllen (Artikel 2 Abs. 1 Nr. a). Des weiteren Arbeitnehmer, die infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
aufgeben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaates ständig aufgehalten haben. Die Voraussetzungen einer bestimmten Dauer des
ständigen Aufenthalts entfallen, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist,
aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entsteht (Artikel 2 Abs. 1 Nr. b). Ferner haben ein
Bleiberecht Arbeitnehmer, die nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im ersten
Mitgliedstaat beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche
dorthin zurückkehren. Bei der Antragstellerin sind diese Voraussetzungen offensichtlich
nicht erfüllt.
Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch im Lichte der schon erwähnten
Richtlinie 2004/38/EG auszulegen. Denn der Gesetzgeber hat diese Richtlinie im
Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt. Danach sollen die Unionsbürger das Aufenthaltsrecht
im Aufnahmemitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, ohne jegliche
Bedingungen oder Formalitäten außer der Pflicht, im Besitz eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses zu sein, unbeschadet einer günstigeren Behandlung für
Arbeitssuchende gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Begründung der Richtlinie
Nr. 9). Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres
ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht
unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und
ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen
unterliegen (Richtlinie Nr. 10). Solange die Aufenthaltsberechtigten die
Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen,
sollte keine Ausweisung erfolgen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte
daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte
prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt,
und die Dauer des Aufenthaltes, die persönlichen Umstände und den gewährten
Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger die
Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine
Ausweisung zu veranlassen. In keinem Fall sollte eine Ausweisungsmaßnahme gegen
Arbeitnehmer, Selbständige oder Arbeitssuchende in dem vom Gerichtshof definierten Sinne
erlassen werden, außer aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Aus dieser Begründung ergibt sich, dass das Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers nicht schon
dann endet, wenn er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Vielmehr bedarf es hier
einer gründlichen Prüfung der gesamten Umstände. Dies könnte es gerechtfertigt
erscheinen lassen, bei der Arbeitssuche eine Zeitgrenze einzuführen.
Diese Zeitgrenze müsste innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen. Denn in
Ausführung des Artikel 10 Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG regelt § 5
Freizügigkeitsgesetz/EWG die Ausstellung einer Bescheinigung über das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von Amts wegen. Eine solche Bescheinigung ist der
Antragstellerin im Januar 2006 ausgestellt worden. In § 5 Abs. 5 des
Freizügigkeitsgesetzes/EWG heißt es, dass diese Bescheinigung innerhalb von fünf Jahren
nach Begründung des ständigen Aufenthalts eingezogen oder widerrufen werden kann, wenn
die Voraussetzungen entfallen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit (§ 6 Abs. 1). Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes kann sie nur noch
aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen oder widerrufen werden.
Dies könnte bedeuten, dass die Arbeitsgemeinschaften, welche über die Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, grundsätzlich an solche Bescheinigungen
über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gebunden sind. Man könnte durchaus die
Meinung vertreten, dass sie in einem solchen Fall erst dann Leistungen zur Grundsicherung
verweigern dürfen, wenn die zuständige Behörde einen Entzug oder Widerruf der
Bescheinigung nach den genannten Vorschriften geprüft hat. Selbst wenn man diese Meinung
als zu weitgehend ablehnt, kann hier doch nicht verkannt werden, dass sich die
Antragstellerin fast fünf Jahre in Deutschland aufhält. Die Meldebestätigung datiert
vom 26.07.2001. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin schon einige Tage
früher nach Deutschland eingereist ist. Dies bedeutet, dass die Fünfjahresfrist in
wenigen Tagen abläuft. Die Interessenabwägung geht deshalb hier zunächst zugunsten der
Antragstellerin aus. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. |
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