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Gericht: Sozialgericht Speyer
Aktenzeichen: S 1 ER 211/06 AS
Datum: 13.07.06
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 2 SGB II, §§ 2, 5 Abs. 5 FreizügG/EU, Art. 14 Abs. 4 Buchst b, Art. 24 Abs. 2 EGRL 38/2004
Urteil:
Beschluss

...

Die Beteiligten streiten über die Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Die 1969 in Griechenland geborene und dort geschiedene Antragstellerin lebt seit 2001 (nach der Anmeldebestätigung des Bürgerdienstes …-… mindestens seit 26.07.2001) in Deutschland zusammen mit ihren beiden Kindern A. M., geb. 2001, und M. A. N., geb. 1998.

Ab 01.08.2001 arbeitete sie bis zur Geburt ihres Sohnes A. versicherungspflichtig in Deutschland, bezog Mutterschaftsgeld bis 19.01.2001.

Die Antragsgegnerin gewährte ihr ab 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bescheid vom 13.12.2004, ab 01.07.2005 Bescheid vom 13.06.2005, ab 01.01. bis 30.06.2006 Bescheid vom 28.11.2005).

Am 24.05.2006 beantragte sie, ihr diese Leistungen fortzuzahlen. Dabei legte sie dem Antrag eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU vom 23.01.2006 bei. Darin wird bestätigt, dass die Antragstellerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Durch Bescheid vom 29.01.2006 wies die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Antragstellerin sei als Ausländerin im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes der EU allein zur Arbeitsaufnahme eingereist.

Dem widersprach die Klägerin am 06.06.2006. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und mittellos.

Die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 23.06.2006). Die Antragstellerin habe bei der Ausländerbehörde zwecks Erhalt einer Freizügigkeitsbescheinigung angegeben, dass sie zur Arbeitssuche nach Deutschland eingereist sei.

Am 23.06.2006 hat die Antragstellerin beantragt, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr über den 30.06.2006 hinaus laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 704,24 € zu gewähren.

Die Klage hat sie am 27.06.2006 erhoben.

Sie trägt vor: Sie sei vor fast fünf Jahren nach Deutschland gekommen und habe beabsichtigt, den Kindesvater ihres Sohnes A. zu heiraten. Zur Heirat sei es nicht gekommen. Sie sei ab 01.08.2001 bei der Firma C. GmbH beschäftigt gewesen. Die Arbeit sei wegen der Geburt ihres Sohnes A. aufgegeben worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zu Recht gingen die bei der Entscheidung nach dem SGB II zu beachtenden gesetzlichen Regelungen (Aufenthaltsgesetz/Zuwanderungsgesetz) davon aus, dass die Einreise nur dann zu einem Aufenthaltsanspruch führe, wenn der Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichergestellt sei und nicht staatliche Leistungen hierfür in Anspruch genommen würden. Die innerhalb der EU gewährte Freizügigkeit werde durch das nationale Interesse einer Einschränkung der sozialen Kosten für Nichtstaatsangehörige gerechtfertigt.

Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin beigezogen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin Anspruch darauf, dass ihr die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II weitergezahlt werden, vorläufig bis 30.12.2006, längstens aber bis zur Beendigung des Hauptverfahrens.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme in der Hauptsache unzulässig Jedoch ist im Hinblick auf die durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährte Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem oder der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG und § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ab Juli 2006 Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 für sich und ihre Kinder in Höhe von 80 % des Regelsatzes und für Unterkunft und Heizung in voller Höhe hat. Die Absenkung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 80 % ist erforderlich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren. Die endgültige Festsetzung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfsbedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Antragstellerin ist 37 Jahre alt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist sie erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II , hilfsbedürftig im Sinne des § 9 SGB II und hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Wenn die Antragsgegnerin ihr dennoch die Weiterzahlung der Leistungen zur Grundsicherung verweigert, so geschieht dies unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), in Kraft ab 01.04.2006.

Danach sind von der Leistung der Grundsicherung für arbeitssuchende Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Mit der Neufassung von § 7 Abs. 1 Satz 2 hat der Gesetzgeber Artikel 24 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004, L 158/77 ff.) umgesetzt. Das Recht von Ausländern, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, wird nicht nur durch § 7 Abs. 1 Satz 2 berührt, sondern auch durch die Regelung in § 8 Abs. 2 SGB II . In § 8 Abs. 2 SGB II heißt es zur Erwerbsfähigkeit von Ausländern, dass diese nur erwerbstätig (nämlich im Sinne von § 8 Abs. 1) sein können, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Der Antragstellerin als sogenannte Alt-EU-Bürgerin ist es erlaubt, ohne Genehmigung der Ausländerbehörden in Deutschland zu arbeiten, sie gilt deshalb als erwerbsfähig (siehe § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU ).

Problematisch bleibt, ob die Klägerin sich entgegenhalten lassen muss, dass ihr "Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt".

Das Sozialgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom 27.04.2006 ( S 22 AS 263/06 ER), welchen auch die Antragstellerin zitiert, eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift im Sinne einer Auslegung im Lichte der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG vorgenommen. Danach soll diese Regelung nur für solche Ausländer gelten, die sich erstmalig in das Bundesgebiet begeben haben und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistung in Anspruch nehmen. Ob die Kammer dieser Auslegung folgen kann, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Antragstellerin hält sich seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die Kammer muss davon ausgehen, dass dieser Aufenthalt nicht wesentlich unterbrochen war.

Eine Auslegungshilfe stellt die Begründung des Gesetzgebers zu der neuen Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar (Ausschussdrucksache 16 (11)80 vom 14.02.2006, S. 3). Danach lehnt sich der Wortlaut dieser Vorschrift eng an das Freizügigkeitsgesetz/EU an. Nur in den Fällen, in denen sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund zur Arbeitssuche stützt, seien der EU-Bürger bzw. seine Familienangehörigen vom Leistungsbezug SGB II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen seien EU-Bürger, bei denen ein anderer Grund nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eingreife.

Nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes. Gemeinschaftsrechtlich freizügig berechtigt sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29.06.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl.EG Nr. L 142 Seite 24, 1975 Nr. L 324 Seite 31) und der Richtlinie 75/34 EWG des Rates vom 17.12.1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 Seite 10),

6. nicht erwerbstätige Unionsbürger nach den Voraussetzungen des § 4,

7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unberührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte.

Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin im Sommer 2001 nach Deutschland eingereist ist, um hier Arbeit zu suchen. Sie ist nicht schon als Arbeitnehmerin oder zur Berufsausbildung nach Deutschland gekommen. Da sie hier nicht selbständig tätig war und auch nicht selbständig tätig werden wollte, bleibt nur das Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. 6. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Artikel 2 haben ein Bleiberecht Arbeitnehmer, die sich mindestens drei Jahre ständig im Land aufgehalten haben, in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt haben und die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen (Artikel 2 Abs. 1 Nr. a). Des weiteren Arbeitnehmer, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgeben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ständig aufgehalten haben. Die Voraussetzungen einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfallen, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist,

aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entsteht (Artikel 2 Abs. 1 Nr. b). Ferner haben ein Bleiberecht Arbeitnehmer, die nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren. Bei der Antragstellerin sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.

Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch im Lichte der schon erwähnten Richtlinie 2004/38/EG auszulegen. Denn der Gesetzgeber hat diese Richtlinie im Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt. Danach sollen die Unionsbürger das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, ohne jegliche Bedingungen oder Formalitäten außer der Pflicht, im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu sein, unbeschadet einer günstigeren Behandlung für Arbeitssuchende gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Begründung der Richtlinie Nr. 9). Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen (Richtlinie Nr. 10). Solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen, sollte keine Ausweisung erfolgen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthaltes, die persönlichen Umstände und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine Ausweisung zu veranlassen. In keinem Fall sollte eine Ausweisungsmaßnahme gegen Arbeitnehmer, Selbständige oder Arbeitssuchende in dem vom Gerichtshof definierten Sinne erlassen werden, außer aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Aus dieser Begründung ergibt sich, dass das Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers nicht schon dann endet, wenn er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss. Vielmehr bedarf es hier einer gründlichen Prüfung der gesamten Umstände. Dies könnte es gerechtfertigt erscheinen lassen, bei der Arbeitssuche eine Zeitgrenze einzuführen.

Diese Zeitgrenze müsste innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen. Denn in Ausführung des Artikel 10 Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG regelt § 5 Freizügigkeitsgesetz/EWG die Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von Amts wegen. Eine solche Bescheinigung ist der Antragstellerin im Januar 2006 ausgestellt worden. In § 5 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EWG heißt es, dass diese Bescheinigung innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts eingezogen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen entfallen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (§ 6 Abs. 1). Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes kann sie nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen oder widerrufen werden.

Dies könnte bedeuten, dass die Arbeitsgemeinschaften, welche über die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, grundsätzlich an solche Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gebunden sind. Man könnte durchaus die Meinung vertreten, dass sie in einem solchen Fall erst dann Leistungen zur Grundsicherung verweigern dürfen, wenn die zuständige Behörde einen Entzug oder Widerruf der Bescheinigung nach den genannten Vorschriften geprüft hat. Selbst wenn man diese Meinung als zu weitgehend ablehnt, kann hier doch nicht verkannt werden, dass sich die Antragstellerin fast fünf Jahre in Deutschland aufhält. Die Meldebestätigung datiert vom 26.07.2001. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin schon einige Tage früher nach Deutschland eingereist ist. Dies bedeutet, dass die Fünfjahresfrist in wenigen Tagen abläuft. Die Interessenabwägung geht deshalb hier zunächst zugunsten der Antragstellerin aus. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

 


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