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| Gericht: |
Sozialgericht Lüneburg |
| Aktenzeichen: |
S 25 AS 703/06 ER |
| Datum: |
28.07.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 15, 31 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 6 SGB II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragsteller,
gegen
Landkreis
Antragsgegner,
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 28. Juli 2006
durch den Richter B. - Vorsitzender -
beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Juni 2006 gegen den Bescheid der
Stadt Bad Fallingbostel vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Antragsgegners vom 31. Mai 2006 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Der 1977 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01. November 2005 zusammen mit seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn C. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Der Antragsteller schloss am
02. Februar 2006 gemäß § 15 SGB II mit dem Antragsgegner eine so bezeichnete
Eingliederungsvereinbarung, wobei er u. a. auch auf die nach dem Gesetz vorgesehene
Rechtsfolgen im Falle einer Nichterfüllung der Pflicht- und Leistungserfordernisse
hingewiesen wurde. In dem sich in der Arbeitsvermittlungsakte des Antragsgegners
befindlichen Fragebogen der Arbeitsvermittlung, den der Antragsteller am gleichen Tag
vervollständigte, gab er an, dass er unter gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich
der Bandscheibe sowie der Hüfte leide und daher Probleme bei schwerem Heben, sonst jedoch
keine weiteren Schmerzen (mehr) habe. Am 22. März 2006 schloss der Antragsteller sodann
mit der Malerfirma D. in Kooperation mit der Arbeitsvermittlung des Antragsgegners
eine Vereinbarung über die Durchführung eines Praktikums. Dieses Praktikum sollte
am 27. März 2006 beginnen und am 28. April 2006 enden. Arbeitsbeginn sollte jeweils um
6.00 Uhr sein.
Am 16. März 2006 beantragte der Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01. Mai 2006
Leistungen nach dem SGB II. Mit Folgebescheid vom 05. April 2006 bewilligte der
Antragsgegner dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinem Sohn (ungekürzte) Leistungen
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006.
Nachdem der Antragsteller am ersten Tag des Praktikums ordnungsgemäß erschienen war,
verspürte er nach eigenen Angaben am Morgen des 28. März 2006 erhebliche Schmerzen im
Wirbelsäulenbereich, die sich auch durch die Einnahme von entsprechenden Schmerztabletten
nicht besserten, so dass er sich in hausärztliche Behandlung begeben musste. Gegen 7.48
Uhr rief dann die Ehefrau des Antragstellers bei Herrn E. einem Geschäftsführer
des Praktikumsgebers an und teilte diesem mit, dass der Antragsteller nicht zum
Praktikum erscheinen könne.
Am nächsten Tag reichte der Antragsteller sodann ein Fachärztliches Attest
des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. med. F. vom 28. März 2006 ein, in
dem es heißt:
Auf Grund der vorliegenden Erkrankung besteht eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit, bes. für schweres Heben und Tragen, oder Tätigkeiten mit
einseitiger Körperhaltung.
Das Praktikum ist sodann dies lässt sich den Aktenvorgängen des Antragsgegners
nicht in aller Deutlichkeit entnehmen ohne weitere Korrespondenz zwischen dem
Antragsgegner und dem Praktikumsgeber beendet worden.
Ohne vorherige Anhörung senkte die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt Bad
Fallingbostel die Regelleistung mit Bescheid vom 18. April 2006 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2
SGB II i. V. m. § 31 Abs. 6 SGB II für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis zum 31. Juli
2006 unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II um 30 v. H. ab. Zur Begrün-dung
führte sie aus: Der Antragsteller habe durch die verspätete Krankmeldung die Kündigung
durch den Arbeitgeber zu vertreten und einen wichtigen Grund für das Fehlen nicht
rechtzeitig nachgewiesen. Diese Entscheidung führte der Antragsgegner sodann mit Bescheid
vom 19. April 2006 aus.
Hiergegen legte der Antragsteller am 02. Mai 2006 Widerspruch ein und betonte,
aus-weislich des fachärztlichen Attestes lediglich noch leichte Arbeiten ausführen zu
können. Am 28. März 2006 habe er auch ab 8.30 Uhr versucht, bei seinem Arbeitsvermittler
anzurufen, was jedoch nicht gelungen sei, da sich entweder niemand gemeldet habe oder nur
die Mailbox eingeschaltet gewesen sei. Gegen 10.30 Uhr habe dann seine Ehefrau eine
Nachricht auf der Mailbox hinterlassen. Jedenfalls sei er dem Praktikum nicht
unentschuldigt ferngeblieben und im Besitz eines Attestes mit sofortiger Wirkung
gewesen. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 als unbegründet zurück und führte zur Begründung
aus: Der Antragsteller hätte sich bei dem Arbeitgeber bereits um 6.00 Uhr melden müssen,
um ihm mitzuteilen, dass er nicht oder später zur Arbeit erscheinen werde. In erster
Linie habe das Verhalten des Antragstellers, sich erst mindestens zwei Stunden nach
Arbeitsbeginn bei dem Arbeitgeber zu melden, zur Beendigung des Praktikums, also zum
Abbruch der Maßnahme geführt, nicht die Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Diesbezüglich sei ohnehin davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht arbeitsunfähig,
sondern allenfalls in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, was jedoch
keinen wichtigen Grund, die Maßnahme zu beenden, darstelle.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2006 Klage bei dem Sozialgericht Lüneburg (Az.: S
25 AS 713/06) erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten, mit
dem er sein Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren weiter und hält an der Erklärung fest, die Maßnahme nicht ohne
wichtigen Grund beendet zu haben.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 27. Juni 2006 gegen den Ab-senkungsbescheid der
Stadt Bad Fallingbostel vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Antragsgegners vom 31. Mai 2006 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakte des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie die vorliegenden Verwaltungsvorgänge
des Antragsgegners und der Stadt Bad Fallingbostel, die Gegenstand der
Entscheidungsfindung waren.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das prozessuale Begehren des Antragstellers ist hier nicht als Regelungsverfügung
ge-mäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu behandeln. Der Antragsteller
begehrt vielmehr die Weiterzahlung der ihm mit Bescheid vom 05. April 2006 bewilligten
Leistungen. Dieser Bewilligungsbescheid ist von der Stadt Bad Fallingbostel mit Bescheid
vom 19. April 2006 allerdings ohne Nennung der einschlägigen
Ermächtigungsgrundlage des § 48 SGB X für die Zeit vom 01. Mai 2006 bis 31. Juli
2006 teilweise aufgeho-ben worden, weil unter Berücksichtigung des § 31 SGB II die
Regelleistung um 30 v. H. abgesenkt wurde und der befristete Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld I nicht mehr gewährt wird. Vor diesem Hintergrund ist das prozessuale
Begehren des An-tragstellers dahingehend zu verstehen, dass er die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2006 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 31. Mai 2006 gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG begehrt.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG
aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz anderes geregelt ist (§ 86 a Abs.
2 Nr. 4 SGG). § 39 SGB II enthält eine solche abweichende Regelung für Fälle, in denen
der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entscheidet. Ein solcher Fall liegt hier vor, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die hier angegriffenen Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Diese
kann durch das Gericht der Hauptsache gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ganz oder
teilweise angeordnet werden, sofern nicht die sofortige Vollziehung des Bescheides durch
die Verwaltungsbehörde bereits ausgesetzt worden ist (§ 86 a Abs. 3 S. 1 SGG).
Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen und aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das
Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und
die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger Vollziehung
erkennen lassen. Umgekehrt ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht angezeigt,
wenn sich das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren als voraussichtlich erfolglos
darstellt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86 b,
Rdnr. 12c).
Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung sind hier jedoch nicht erfüllt. Die
erforderliche Interessenabwägung spricht nicht für die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen
summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die
an-gegriffenen Entscheidungen des Antragsgegners rechtmäßig sind und daher die
Anfech-tungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller kann daher
kein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung haben.
Zur Begründung verweist das Gericht in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG
insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Absenkung der Leistungen
nach § 31 Abs. 1 SGB II auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen,
zuletzt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 31. Mai 2006.
Ergänzend ist aus der Perspektive der erkennenden Kammer auf folgendes hinzuweisen: Bei
der vorliegend angefochtenen Entscheidung der Stadt Bad Fallingbostel bzw. des
Antragsgegners handelt es sich nach der getroffenen Regelung offensichtlich um einen
Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB II, der die tatsächlichen Voraussetzungen für die
Verhängung einer Absenkung geprüft und als erfüllt befunden sowie Einzelfall bezogen
geregelt hat, dass und in welcher Höhe die Leistungen abzusenken sind (vgl. hierzu
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 L 9 AS
17/06 ER -, ebenso Beschluss vom 8. März 2006 L 6 AS 44/06 ER -). Dabei hat es die
Stadt Bad Fallingbostel zwar versäumt, den Antragsteller vor Erlass der streitigen
Absenkungsverfügung zu den tatsächlichen Verhältnissen anzuhören, wie dies nach § 24
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren - (SGB X) zwingend für das
Sozialrecht allgemein vorgeschrieben ist. Eventuelle Mängel in der Anhörung wären durch
das durchgeführte Widerspruchsverfahren jedoch geheilt, § 41 Abs. 1 SGB X, zumal der
Antragsteller insoweit nach Erlass des ausführlich begründeten Sanktionsbescheides
aus-reichend Gelegenheit hatte, dezidiert Stellung zu nehmen (vgl. hierzu auch
Bundessozi-algericht, Urteil vom 06. April 2006, - B 7a AL 64/05 R -).
Danach sind auch die allgemeinen Absenkungsvoraussetzungen wie die Belehrung des
Leistungsberechtigten vor der Absenkung im vorliegenden Fall im Kontext des Abschlusses
der Eingliederungsvereinbarung vom 02. Februar 2006 erfüllt, insbesondere ist die
Belehrung auch aus der Perspektive des Empfänger- und Verständnishorizonts des
er-werbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend konkret, richtig, vollständig und
verständlich sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung
erfolgt.
Entsprechend der von der Stadt Bad Fallingbostel gewählten Rechtsgrundlage des § 31 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 SGB II sieht auch die erkennende Kammer im vorliegenden Fall die dem
Antragsteller auf Grund der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten zu einem
pünktlichen Erscheinen am Praktikumsarbeitsplatz bzw. der rechtzeitigen Krankmeldung als
nicht erfüllt an. Insbesondere kann die bloße Vorlage eines fachärztlichen Attestes den
Antragsteller nicht davon befreien, sich bereits zum Arbeitsbeginn hier also um
6.00 Uhr morgens zumindest bei seinem Praktikumsgeber telefonisch zu melden und ihn
darüber zu informieren, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet. Dies ist
ausweislich des übereinstimmenden Vortrages der Beteiligten erst gegen 7.48 Uhr - mithin
verspätet geschehen. Anderes könnte nach Auffassung der Kammer möglicher-weise
nur dann gelten, wenn der Antragsteller für diesen Tag eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hätte. Dass der Antragsteller unter den sich
aus dem fachärztlichen Attest ergebenden Einschränkungen leidet, war ihm bereits bei
Abschluss der Ein-gliederungsvereinbarung und insbesondere bei Abschluss der
Praktikumsvereinbarung bekannt. Wenn er sich nunmehr auf diese Leistungseinschränkungen
beruft und dies als Grund für die Beendigung bzw. den Abbruch des Praktikums einwendet,
stellt sich dies als rechtsmissbräuchlich dar. Dem Antragsteller ist dieses Verhalten
auch als schuldhaf-tes Handeln deshalb zurechenbar, weil er hinreichend substantiierte,
insbesondere medizinisch-fachliche Einwendungen bezüglich der zugewiesenen Arbeiten
letztlich nicht vorgelegt hat, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen der Absenkung
gegeben ge-wesen sind. Danach war als zwingende gesetzliche Folge das Arbeitslosengeld II
gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der maßgeblichen
Regelleistungen abzusenken und die Zahlung des Zuschlages nach § 24 SGB II ganz
einzustellen. Eine Ermessensentscheidung oblag der Stadt Bad Fallingbostel und dem
Antragsgegner dabei nicht.
Absenkung und Wegfall treten nach § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats
ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes (hier: Bescheid vom 18. April 2006)
folgt und dauern drei Monate an. Die Aufhebung ist demnach für den Zeitraum vom 01. Mai
2006 bis zum 31. Juli 2006 gerechtfertigt.
Von diesen Voraussetzungen ausgehend war im vorliegenden Einzelfall die
Absen-kungsentscheidung als rechtmäßig zu erachten, ein überwiegendes Interesse an der
An-ordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1
SGG. Das Verfahren ist für den Antragsteller nach § 183 S. 1 SGG gerichtskosten-frei.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
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