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| Gericht: |
Sozialgericht Lüneburg |
| Aktenzeichen: |
S 25 AS 1283/06 ER |
| Datum: |
28.11.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragstellerin,
gegen
Bundesagentur für Arbeit
Antragsgegnerin,
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 28. November 2006
durch den Richter B. - Vorsitzender -
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20. November 2006 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. November 2006 wird abgelehnt.
GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1984 geborene ledige Antragstellerin lebt seit dem 01. Juli 2006 allein in Celle und
absolviert seit dem 01. August 2005 eine Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel bei
der C. in D.. Ihre Mutter lebt in E., zu ihrem Vater besteht nach den dem Gericht
vorliegenden Unterlagen kein Kontakt.
Nachdem die Antragsgegnerin bis zum 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte,
beantragte sie am 28. August 2006 Leistungen nach den §§ 59 ff. Drittes Buch
Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III). Dies lehnte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 wegen übersteigendem Einkommen ab,
woraufhin sich die Antragstellerin am 17. Oktober 2006 an die Antragsgegnerin wandte und
erneut Leistungen nach dem SGB II beantragte. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 06. November 2006 mit der Begründung ab, die Ausbildung der Antragstellerin
sei im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Hiergegen
erhob sie am 10. November 2006 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bislang
soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat.
Die Antragstellerin hat am 20. November 2006 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, für deren Durchführung sie auch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, sie verfüge über keinerlei
Einkünfte und sei bedürftig.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Leistungen
nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält ihren Ablehnungsbescheid für zutreffend. Die Antragstellerin falle nicht unter
den Personenkreis der Leistungsberechtigten im Sinne der § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 5
und 6 SGB II.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Antragstellerin betreffenden
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen 22102 BG 0016232 Bezug genommen.
Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Regelungsanordnung zulässig, er ist jedoch unbegründet
und daher abzulehnen.
1. Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der
Anordnungsanspruch die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren
beabsichtigt ist sowie der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der
begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4
SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO -). Einen Erfolg des Begehrens in der
Hauptsache konnte die Antragstellerin aber nicht glaubhaft machen.
2. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II scheitert, wie die Antragsgegnerin
zutreffend ausgeführt hat, an § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, weil die Antragstellerin ein dem
Grunde nach gemäß den §§ 59 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildung in D. betreibt.
Ist eine Ausbildung gemäß den genannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähig,
ändert sich an dem SGB II Leistungsausschluss nichts dadurch, dass die Ausbildung
konkret nicht oder nur in einem geringen Umfang gefördert wird und dass dem
Auszubildenden im Ergebnis weniger verbleibt als wenn er im Leistungsbezug nach dem SGB II
stünde (vgl. Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2005, § 7, Rdnr. 68).
3. Es liegt wie der Antragsgegner zutreffend ausführt auch kein besonderer
Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor. Danach können in besonderen
Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden
(§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II). Diese Vorschrift ist dem § 26 S. 2 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) nachgebildet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 14.
Oktober 1993 (5 C 16/91, BVerwGE 94, 224) zu den Vorraussetzungen des § 26 S. 2 BSHG
folgendes ausgeführt:
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde
nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (oder dem
Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies
allerdings nur in besonderen Härtefällen. Nach Wortlaut, Zweck und
Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in
Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist.
Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen
des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung
von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf
genommen worden ist.
Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II
zuzustimmen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 04. Juli
2005 L 8 AS 5/05 ER und vom 26. Juli 2005 L 7 AS 162/05 ER -).
Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht zu beginnen oder fortsetzen zu
können (mit den regelhaften Folgen einer solchen Sachlage), begründen eine besondere
Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine
übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit
des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung
gekennzeichnet ist.
Danach liegt es im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen
nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil
der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an
Mittellosigkeit zu scheitern droht (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom
29. September 1995 4 M 5332/95 FEVS 46, 4422 ff. (verlängerte Ausbildung
durch Krankheit / Schwangerschaft); Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.
April 2005 L 2 B 7/05 AS ER FEVS 57, 263 ff.; Sozialgericht Berlin,
Beschluss vom 27. März 2006 S 104 AS 1270/06 ER (allgemein: Examensphase).
Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar
ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten
(vgl. etwa Oberwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 09. September 1997 Bs IV
36/97 FEVS 48, 327, 328 (besondere Persönlichkeitsstruktur); auch
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 1993 8 VG 79/93 info
also 1994, 38 ff. (Suchtgefährdeter), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle
Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies
vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und
er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu
können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005
L 8 AS 36/05 ER FEVS 56, 511 ff. in Fortführung der Rechtssprechung des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, a. a. O.; sich anschließend Landessozialgericht
Hessen, Beschluss vom 11. August 2005 L 9 AS 14/05 ER und
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. November 2005 L 5 B 256/06 ER AS -;
vgl. insgesamt zu den Fallgruppen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.
Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -).
Derartige Sachverhalte sind hier indes offensichtlich nicht gegeben: Die Antragstellerin
hat erst am 01. August 2005 die Ausbildung begonnen, nachdem sie Leistungen nach dem SGB
II bezogen hatte. Ferner weist sie auch keine Defizite auf, die ihr andere
Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass
die begründete Aussicht besteht, dass die Antragstellerin nach Abschluss der Ausbildung
einer ihrer dann erworbenen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erlangen könnte und
ob sie die Ausbildung in der berechtigten Hoffnung begonnen hat, eine gesicherte
finanzielle Grundlage hierfür zu haben. Dementsprechendes hat die Antragstellerin nicht
vorgetragen, dies ist daher nicht glaubhaft gemacht.
Daher liegen insgesamt keine mit den genannten Fallgruppen vergleichbaren Umstände vor,
die es zulassen würden, für die Antragstellerin einen besonderen Härtefall im Sinne des
§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II anzunehmen.
4. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II nicht vor, da die
Ablehnung der Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III nicht aufgrund der Vorschrift des §
64 Abs. 1 SGB III, sondern aufgrund des übersteigenden Einkommens erfolgte.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1 SGG. Das Verfahren ist gemäß § 183 S. 1 SGG für die Antragstellerin
gerichtskostenfrei.
6. Unter diesen Umständen kam auch die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wegen
fehlender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 73 a SGG i. V.
m. §§ 114, 121 ZPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335
Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist
auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. |
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