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Gericht: Sozialgericht Lüneburg
Aktenzeichen: S 25 AS 1283/06 ER
Datum: 28.11.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
Urteil:
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

A.,
Antragstellerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit
Antragsgegnerin,

hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 28. November 2006
durch den Richter B. - Vorsitzender -
beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20. November 2006 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. November 2006 wird abgelehnt.

GRÜNDE

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die 1984 geborene ledige Antragstellerin lebt seit dem 01. Juli 2006 allein in Celle und absolviert seit dem 01. August 2005 eine Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel bei der C. in D.. Ihre Mutter lebt in E., zu ihrem Vater besteht nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein Kontakt.

Nachdem die Antragsgegnerin bis zum 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, beantragte sie am 28. August 2006 Leistungen nach den §§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 wegen übersteigendem Einkommen ab, woraufhin sich die Antragstellerin am 17. Oktober 2006 an die Antragsgegnerin wandte und erneut Leistungen nach dem SGB II beantragte. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06. November 2006 mit der Begründung ab, die Ausbildung der Antragstellerin sei im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Hiergegen erhob sie am 10. November 2006 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat.

Die Antragstellerin hat am 20. November 2006 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, für deren Durchführung sie auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, sie verfüge über keinerlei Einkünfte und sei bedürftig.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält ihren Ablehnungsbescheid für zutreffend. Die Antragstellerin falle nicht unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten im Sinne der § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen 22102 BG 0016232 Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Regelungsanordnung zulässig, er ist jedoch unbegründet und daher abzulehnen.

1. Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Einen Erfolg des Begehrens in der Hauptsache konnte die Antragstellerin aber nicht glaubhaft machen.

2. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II scheitert, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, an § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, weil die Antragstellerin ein dem Grunde nach gemäß den §§ 59 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildung in D. betreibt. Ist eine Ausbildung gemäß den genannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähig, ändert sich an dem SGB II – Leistungsausschluss nichts dadurch, dass die Ausbildung konkret nicht oder nur in einem geringen Umfang gefördert wird und dass dem Auszubildenden im Ergebnis weniger verbleibt als wenn er im Leistungsbezug nach dem SGB II stünde (vgl. Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar – SGB II, 2005, § 7, Rdnr. 68).

3. Es liegt – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden (§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II). Diese Vorschrift ist dem § 26 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1993 (5 C 16/91, BVerwGE 94, 224) zu den Vorraussetzungen des § 26 S. 2 BSHG folgendes ausgeführt:

„Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (oder dem Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in „besonderen Härtefällen“. Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist.“

Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II zuzustimmen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 04. Juli 2005 – L 8 AS 5/05 ER und vom 26. Juli 2005 – L 7 AS 162/05 ER -).

Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht zu beginnen oder fortsetzen zu können (mit den regelhaften Folgen einer solchen Sachlage), begründen eine besondere Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist.

Danach liegt es – im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen – nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995 – 4 M 5332/95 – FEVS 46, 4422 ff. (verlängerte Ausbildung durch Krankheit / Schwangerschaft); Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 – L 2 B 7/05 AS ER – FEVS 57, 263 ff.; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 27. März 2006 – S 104 AS 1270/06 ER – (allgemein: Examensphase). Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (vgl. etwa Oberwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 09. September 1997 – Bs IV 36/97 – FEVS 48, 327, 328 (besondere Persönlichkeitsstruktur); auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 1993 – 8 VG 79/93 – info also 1994, 38 ff. (Suchtgefährdeter), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 – L 8 AS 36/05 ER – FEVS 56, 511 ff. in Fortführung der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, a. a. O.; sich anschließend Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 11. August 2005 – L 9 AS 14/05 ER – und Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. November 2005 – L 5 B 256/06 ER AS -; vgl. insgesamt zu den Fallgruppen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -).

Derartige Sachverhalte sind hier indes offensichtlich nicht gegeben: Die Antragstellerin hat erst am 01. August 2005 die Ausbildung begonnen, nachdem sie Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte. Ferner weist sie auch keine Defizite auf, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die begründete Aussicht besteht, dass die Antragstellerin nach Abschluss der Ausbildung einer ihrer dann erworbenen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erlangen könnte und ob sie die Ausbildung in der berechtigten Hoffnung begonnen hat, eine gesicherte finanzielle Grundlage hierfür zu haben. Dementsprechendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dies ist daher nicht glaubhaft gemacht.

Daher liegen insgesamt keine mit den genannten Fallgruppen vergleichbaren Umstände vor, die es zulassen würden, für die Antragstellerin einen besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II anzunehmen.

4. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II nicht vor, da die Ablehnung der Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III nicht aufgrund der Vorschrift des § 64 Abs. 1 SGB III, sondern aufgrund des übersteigenden Einkommens erfolgte.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Das Verfahren ist gemäß § 183 S. 1 SGG für die Antragstellerin gerichtskostenfrei.

6. Unter diesen Umständen kam auch die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 73 a SGG i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 


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