arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

recht.gif (4756 Byte)

  
 
Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 37 AS 8519/05 -06
Datum: 17.11.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 23 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau B. H.
Berlin,

- Klägerin -

gegen

JobCenter

- Beklagter -

Land Berlin,
vertreten durch d.

Bezirksamt xxx von Berlin
Abt. Soziales und Gesundheit
- Sozialamt, Rechtsstelle -,
Berlin,

- Beigeladener -

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2006 durch den Richter am Sozialgericht XXX und die ehrenamtlichen Richter J und K für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5.8.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 verurteilt, den krankheitsbedingten Sonderbedarf an Stromenergie als Darlehen zu übernehmen, dessen Tilgung für die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu erlassen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beigeladene hat keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer für die nicht von der Krankenkasse zu über-nehmenden Stromkosten aufzukommen hat, die wegen der Pflege eines schwerstkranken Kindes erforderlich sind.

Die Klägerin ist Mutter eines 2003 geb. Kindes, das wegen eines apallischen Syndroms dauertracheotomiert und beatmungsbedürftig ist. Die Ernährung erfolgt über eine PEG-Sonde.

Mit in der Wohnung leben drei weitere Kinder der allein erziehenden Klägerin, die in 2004 Sozialhilfe bezogen hatte. Im Rahmen der Bewilligung von Alg II und Sozialgeld für den Folgeabschnitt Juli bis Dezember 2005 beantragte die Klägerin die anteilige Übernahme der erhöhten Stromkosten für die Betreuung und Lebenserhaltung ihres jüngsten Kindes. Dem Antrag beigefügt war eine Mahnung des Stromversorgers über eine Zweimonatsrate von
238,68 €.

Im August 2005 hatte die Klägerin eine Stromnachforderung für den Verbrauchszeitraum 26.10.2004 – 4.8.2005 in Höhe von 628,76 € erhalten. Eine bereits angekündigte Stromsperre
war mithilfe einer Ausgleichszahlung der Stiftung „Hilfe für die Familie“ abgewendet worden.

Nach Ablehnung einer zusätzlichen Gewährung von Stromkosten (Bescheid vom 5.8.2005), hatte sich die Klägerin mit Eilantrag vom 1.9.2005 auf Gewährung zusätzlicher Energiekosten an das Sozialgericht Berlin gewandt. Der Antrag hatte im Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe Erfolg, dass der Beklagte verpflichtet wurde, bei Abtretung des Anspruchs auf Stromkostenerstattung seitens der Krankenkasse und Direktzahlung des Monatsabschlags an den Stromversorger zusätzlich zum Regelsatzanteil für Haushaltsenergie die jeweils verlangte Abschlagszahlung als ratenfreies Darlehen zu übernehmen.

In Ausführung des LSG-Beschlusses zahlt der Beklagte seitdem ein ratenfreies Darlehen in Höhe der Differenz zwischen Regelsatzanteil Haushaltsenergie plus Krankenkassenpauschale zum Monatsabschlag.

In der Sache bleibt der Beklagte jedoch bei dem Standpunkt, es gebe im SGB II keine Rechtsgrundlage für die Beschlussleistung (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005).

Der im Klageverfahren beigeladene Sozialhilfeträger hält ebenfalls an seinem im Verwal-tungsverfahren vertretenen Standpunkt fest, dass für das Sozialgeld-berechtigte Kind keine Ansprüche auf Sonderleistungen nach dem SGB XII bestünden.

Die Klägerin macht geltend, dass die im Regelsatz enthaltene Pauschale für Haushaltsenergie der konkret bestehenden Bedarfslage nicht gerecht werde. Der im Hinblick auf die Fortdauer der Pflegbedürftigkeit anhaltende Sonderbedarf müsse berücksichtigt werden. Es könne nicht sein, dass die pflegebedingten Stromkosten unter Einsatz des Kinder- und Pflegegeldes beglichen werden müssen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.8.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 zu verurteilen, den krankheitsbedingten Sonderbedarf an Stromenergie als regulären Sonderbedarf zu übernehmen.

Die Beklagtenvertreter beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Vertreterin des Beigeladenen stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Bei den geltend gemachten Kosten für die Stromversorgung handelt es sich um Sonderbedarf, der weder dem Leistungskatalog des SGB V noch einer Sonderleistung nach dem SGB XII unterfällt (Zusatzkosten für vermehrte Wäsche und Reinigung, Betrieb einer Wärmelampe etc.). Da unstreitig ein unabweisbarer Bedarf besteht, bleibt im Regelungssystem des SGB II nur die Möglichkeit, den Bedarf über ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu decken. Damit dies nicht zu einer dauerhaften, aufgeschobenen Bedarfsunterdeckung führt, kann das Darlehn nicht über eine Tilgung abgezahlt werden. Zur Vermeidung einer tiefgreifenden Verschuldung ist bei der hier vorliegenden Sondersituation nur ein Erlass der Darlehensforderung nach § 44 SGB II sachgerecht, solange die Familie hilfebedürftig ist.

Die Neufassung von § 3 und § 23 SGB II mit dem Fortentwicklungsgesetz steht dem nicht entgegen. Denn selbst wenn es sich hierbei um eine bloße Klarstellung der schon vor dem 1.8.2006 geltenden Rechtslage handeln sollte, ist Konsequenz dieser vom Gesetzgeber gegen die Mahnung zahlreicher Experten im Anhörungsverfahren beschlossenen Regelung, dass zur Vermeidung offensichtlich verfassungswidriger Ergebnisse teils eine Doppelzuständigkeit aufgemacht wird, wie z.B. bei den Kosten für das Umgangsrecht (nach Andeutung des BSG eine Leistung nach § 73 SGB XII), teils über eine besondere Ausgestaltung der Darlehens-regelung des § 23 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Erlassbefugnis als Sonderform der nachgehenden Hilfe Bedarfsdeckungslücken von existenzieller Bedeutung, wie hier, geschlossen werden müssen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 26.9.2006 Prozesskosten-hilfe für ein Verfahren auf Gewährung von Sonderleistungen bei Krankheit und Behinderung mit der Begründung gewährt, dass es vor dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und des Sozialstaatsgebots problematisch erscheine, einem bestehenden, unabweisbaren Bedarf nicht Rechnung zu tragen (L 14 B 1378/05 AS PKH).

Nach Auffassung der Kammer kann im vorliegenden Fall nicht auf die Regelung des § 73 SGB XII zurückgegriffen werden. Denn soweit die Stromkosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sind sie Bestandteil der Regelleistung, die nicht über § 73 SGB XII aufgestockt werden kann. Schon unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass angesichts der sehr knapp kalkulierten Aufwandsbeträge für Energie im Regelsatz (vgl. Spindler, info also 2004, S. 150) unvermeidbare Zusatzenergiekosten über die Öffnungsklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, jetzt § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, als Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt zu übernehmen waren (vgl. VG Frankfurt, info also 1987, S. 24). Dem Gericht ist ein Fall bekannt, in dem der Sozialhilfeträger für ein CPAP-Gerät (Beatmungshilfe) eines Sozialhilfe-empfängers 10,- € monatlich für Zusatzstromkosten als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.

Eine allgemeine Auffangzuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Zusatzbedarfe, die zum Regelsatz gehören, sollte es mit Übergang vom BSHG und Alhi zum SGB II zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten gerade nicht mehr geben.

Überdies handelt es sich bei § 73 SGB XII um eine bloße Ermessensvorschrift und schließlich ist gegen eine Umfunktionierung dieser Norm als Auffangtatbestand für ungedeckte SGB II-Sonderbedarfe zu bedenken, dass im SGB XII ein restriktiveres Schonvermögenskonzept besteht. Ob dann stets ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII angenommen werden kann, erscheint jedenfalls nicht problematischer als das Konstrukt eines tilgungsfreien Darlehens, das bei dauerhaften Sonderbedarfslagen und fortbestehender Hilfebedürftigkeit einen Forderungs-erlass erzwingt – jedenfalls dann, wenn infolge der Situation, die den Sonderbedarf auslöst, die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, wie hier. Die Klägerin hatte ihre Arbeit aufgeben müssen, weil wegen der Pflege des Kindes eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht absehbar war.

Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Stromverbrauch auf einem unwirtschaftlichen Verhalten beruht, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

...

 


backtop

  www.arbeits-los.de