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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 37 AS 8519/05 -06 |
| Datum: |
17.11.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 23 Abs. 1 SGB II |
| Urteil: |
Im Namen des
Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau B. H.
Berlin,
- Klägerin -
gegen
JobCenter
- Beklagter -
Land Berlin,
vertreten durch d.
Bezirksamt xxx von Berlin
Abt. Soziales und Gesundheit
- Sozialamt, Rechtsstelle -,
Berlin,
- Beigeladener -
hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 17.
November 2006 durch den Richter am Sozialgericht XXX und die ehrenamtlichen Richter J und
K für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5.8.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 verurteilt, den krankheitsbedingten Sonderbedarf an
Stromenergie als Darlehen zu übernehmen, dessen Tilgung für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit zu erlassen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beigeladene hat keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer für die nicht von der Krankenkasse zu
über-nehmenden Stromkosten aufzukommen hat, die wegen der Pflege eines schwerstkranken
Kindes erforderlich sind.
Die Klägerin ist Mutter eines 2003 geb. Kindes, das wegen eines apallischen Syndroms
dauertracheotomiert und beatmungsbedürftig ist. Die Ernährung erfolgt über eine
PEG-Sonde.
Mit in der Wohnung leben drei weitere Kinder der allein erziehenden Klägerin, die in 2004
Sozialhilfe bezogen hatte. Im Rahmen der Bewilligung von Alg II und Sozialgeld für den
Folgeabschnitt Juli bis Dezember 2005 beantragte die Klägerin die anteilige Übernahme
der erhöhten Stromkosten für die Betreuung und Lebenserhaltung ihres jüngsten Kindes.
Dem Antrag beigefügt war eine Mahnung des Stromversorgers über eine Zweimonatsrate von
238,68 .
Im August 2005 hatte die Klägerin eine Stromnachforderung für den Verbrauchszeitraum
26.10.2004 4.8.2005 in Höhe von 628,76 erhalten. Eine bereits angekündigte
Stromsperre
war mithilfe einer Ausgleichszahlung der Stiftung Hilfe für die Familie
abgewendet worden.
Nach Ablehnung einer zusätzlichen Gewährung von Stromkosten (Bescheid vom 5.8.2005),
hatte sich die Klägerin mit Eilantrag vom 1.9.2005 auf Gewährung zusätzlicher
Energiekosten an das Sozialgericht Berlin gewandt. Der Antrag hatte im Beschwerdeverfahren
mit der Maßgabe Erfolg, dass der Beklagte verpflichtet wurde, bei Abtretung des Anspruchs
auf Stromkostenerstattung seitens der Krankenkasse und Direktzahlung des Monatsabschlags
an den Stromversorger zusätzlich zum Regelsatzanteil für Haushaltsenergie die jeweils
verlangte Abschlagszahlung als ratenfreies Darlehen zu übernehmen.
In Ausführung des LSG-Beschlusses zahlt der Beklagte seitdem ein ratenfreies Darlehen in
Höhe der Differenz zwischen Regelsatzanteil Haushaltsenergie plus Krankenkassenpauschale
zum Monatsabschlag.
In der Sache bleibt der Beklagte jedoch bei dem Standpunkt, es gebe im SGB II keine
Rechtsgrundlage für die Beschlussleistung (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005).
Der im Klageverfahren beigeladene Sozialhilfeträger hält ebenfalls an seinem im
Verwal-tungsverfahren vertretenen Standpunkt fest, dass für das Sozialgeld-berechtigte
Kind keine Ansprüche auf Sonderleistungen nach dem SGB XII bestünden.
Die Klägerin macht geltend, dass die im Regelsatz enthaltene Pauschale für
Haushaltsenergie der konkret bestehenden Bedarfslage nicht gerecht werde. Der im Hinblick
auf die Fortdauer der Pflegbedürftigkeit anhaltende Sonderbedarf müsse berücksichtigt
werden. Es könne nicht sein, dass die pflegebedingten Stromkosten unter Einsatz des
Kinder- und Pflegegeldes beglichen werden müssen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.8.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 zu verurteilen, den krankheitsbedingten Sonderbedarf
an Stromenergie als regulären Sonderbedarf zu übernehmen.
Die Beklagtenvertreter beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Vertreterin des Beigeladenen stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Bei den geltend gemachten Kosten für
die Stromversorgung handelt es sich um Sonderbedarf, der weder dem Leistungskatalog des
SGB V noch einer Sonderleistung nach dem SGB XII unterfällt (Zusatzkosten für vermehrte
Wäsche und Reinigung, Betrieb einer Wärmelampe etc.). Da unstreitig ein unabweisbarer
Bedarf besteht, bleibt im Regelungssystem des SGB II nur die Möglichkeit, den Bedarf
über ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu decken. Damit dies nicht zu einer
dauerhaften, aufgeschobenen Bedarfsunterdeckung führt, kann das Darlehn nicht über eine
Tilgung abgezahlt werden. Zur Vermeidung einer tiefgreifenden Verschuldung ist bei der
hier vorliegenden Sondersituation nur ein Erlass der Darlehensforderung nach § 44 SGB II
sachgerecht, solange die Familie hilfebedürftig ist.
Die Neufassung von § 3 und § 23 SGB II mit dem Fortentwicklungsgesetz steht dem nicht
entgegen. Denn selbst wenn es sich hierbei um eine bloße Klarstellung der schon vor dem
1.8.2006 geltenden Rechtslage handeln sollte, ist Konsequenz dieser vom Gesetzgeber gegen
die Mahnung zahlreicher Experten im Anhörungsverfahren beschlossenen Regelung, dass zur
Vermeidung offensichtlich verfassungswidriger Ergebnisse teils eine Doppelzuständigkeit
aufgemacht wird, wie z.B. bei den Kosten für das Umgangsrecht (nach Andeutung des BSG
eine Leistung nach § 73 SGB XII), teils über eine besondere Ausgestaltung der
Darlehens-regelung des § 23 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Erlassbefugnis als Sonderform der
nachgehenden Hilfe Bedarfsdeckungslücken von existenzieller Bedeutung, wie hier,
geschlossen werden müssen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom
26.9.2006 Prozesskosten-hilfe für ein Verfahren auf Gewährung von Sonderleistungen bei
Krankheit und Behinderung mit der Begründung gewährt, dass es vor dem
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und des Sozialstaatsgebots problematisch erscheine,
einem bestehenden, unabweisbaren Bedarf nicht Rechnung zu tragen (L 14 B 1378/05 AS PKH).
Nach Auffassung der Kammer kann im vorliegenden Fall nicht auf die Regelung des § 73 SGB
XII zurückgegriffen werden. Denn soweit die Stromkosten nicht von der Krankenkasse
übernommen werden, sind sie Bestandteil der Regelleistung, die nicht über § 73 SGB XII
aufgestockt werden kann. Schon unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass angesichts der
sehr knapp kalkulierten Aufwandsbeträge für Energie im Regelsatz (vgl. Spindler, info
also 2004, S. 150) unvermeidbare Zusatzenergiekosten über die Öffnungsklausel des § 22
Abs. 1 Satz 2 BSHG, jetzt § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, als Hilfe zum laufenden
Lebensunterhalt zu übernehmen waren (vgl. VG Frankfurt, info also 1987, S. 24). Dem
Gericht ist ein Fall bekannt, in dem der Sozialhilfeträger für ein CPAP-Gerät
(Beatmungshilfe) eines Sozialhilfe-empfängers 10,- monatlich für
Zusatzstromkosten als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
Eine allgemeine Auffangzuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Zusatzbedarfe, die zum
Regelsatz gehören, sollte es mit Übergang vom BSHG und Alhi zum SGB II zur Vermeidung
von Doppelzuständigkeiten gerade nicht mehr geben.
Überdies handelt es sich bei § 73 SGB XII um eine bloße Ermessensvorschrift und
schließlich ist gegen eine Umfunktionierung dieser Norm als Auffangtatbestand für
ungedeckte SGB II-Sonderbedarfe zu bedenken, dass im SGB XII ein restriktiveres
Schonvermögenskonzept besteht. Ob dann stets ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII
angenommen werden kann, erscheint jedenfalls nicht problematischer als das Konstrukt eines
tilgungsfreien Darlehens, das bei dauerhaften Sonderbedarfslagen und fortbestehender
Hilfebedürftigkeit einen Forderungs-erlass erzwingt jedenfalls dann, wenn infolge
der Situation, die den Sonderbedarf auslöst, die Überwindung der Hilfebedürftigkeit
durch Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, wie hier. Die Klägerin hatte ihre Arbeit
aufgeben müssen, weil wegen der Pflege des Kindes eine Rückkehr an den Arbeitsplatz
nicht absehbar war.
Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Stromverbrauch auf einem unwirtschaftlichen
Verhalten beruht, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
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