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| Gericht: |
Landessozialgericht
Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
L 12 AS 1706/06 |
| Datum: |
17.11.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 20, 21 Abs. 5, 23 Abs.
1 SGB II, Art. 1, 20 Abs. 1 und 3 GG |
| Urteil: |
Leitsatz
1. Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs 2 SGB 2 begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf
zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die
Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der
Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar
sind.
2. Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB 2 für einen
Hilfebedürftigen, dem aufgrund der Erkrankung an Achalasie, Dysphagie für die Dauer von
12 Monaten Vollkost verordnet wurde, ist mit einem Betrag in Höhe von 25,56 Euro
ausreichend bemessen.
3. In der Regelleistung nach § 20 SGB 2 ist auch ein Anteil für die Kosten der
Haushaltsenergie sowie der Warmwasseraufbereitung enthalten und dieser ist daher bei den
Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB 2 in Abzug zu bringen. Ist
eine Pauschalmiete vereinbart bzw lässt sich der Betriebskostenabrechnung keine
Differenzierung entnehmen, ist es zulässig, dass ein pauschaler Abzug für
Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen wird. Es bestehen keine Bedenken
gegen die in den baden-württembergischen Richtlinien zur Umsetzung des SGB 2 (Fassung ab
1.1.2006) vorgesehenen abzuziehenden Pauschalbeträge für die Kosten der Haushaltsenergie
und Warmwasseraufbereitung. |
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