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Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: L 12 AS 1706/06
Datum: 17.11.06
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 20, 21 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II, Art. 1, 20 Abs. 1 und 3 GG
Urteil:
Leitsatz

1. Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs 2 SGB 2 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind.

2. Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB 2 für einen Hilfebedürftigen, dem aufgrund der Erkrankung an Achalasie, Dysphagie für die Dauer von 12 Monaten Vollkost verordnet wurde, ist mit einem Betrag in Höhe von 25,56 Euro ausreichend bemessen.

3. In der Regelleistung nach § 20 SGB 2 ist auch ein Anteil für die Kosten der Haushaltsenergie sowie der Warmwasseraufbereitung enthalten und dieser ist daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB 2 in Abzug zu bringen. Ist eine Pauschalmiete vereinbart bzw lässt sich der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung entnehmen, ist es zulässig, dass ein pauschaler Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen wird. Es bestehen keine Bedenken gegen die in den baden-württembergischen Richtlinien zur Umsetzung des SGB 2 (Fassung ab 1.1.2006) vorgesehenen abzuziehenden Pauschalbeträge für die Kosten der Haushaltsenergie und Warmwasseraufbereitung.

 


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