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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 11 B 520/06 AS ER
Datum: 09.01.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 9 Abs. 1, 12 SGB II
Urteil:
BESCHLUSS

Beschwerdeverfahren

...

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte:
...

gegen

Arbeitsgemeinschaft SGB II i

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

hat der 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 9. Januar 2007
beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. August 2006 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (5GB. II), ab 9. Januar 2007 für zwei Monate in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren sind zu erstatten.

Gründe

I.

Der am 27. Mai 1982 geborene Antragsteller stellte am 10. Juni 2005 einen ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er an, dass er neben einem Bausparvertrag einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen habe. Verbindlichkeiten bestünden nicht. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2005 den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe Vermögen in Form des Pkws welches einzusetzen sei. Hiergegen legte der Kläger am 15. Juli 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 zurückgewiesen wurde. Ober die Klage (Az.: S 1 AS 1001/05) ist noch nicht entschieden.

Am 20. April 2006 stellt der Antragsteller erneut einen Antrag auf Sozialleistungen mit der Begründung, ihm sei nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme bis zum 21. April 2006 gekündigt worden. Den Pkw habe er verkauft. Er habe sich diesen nur anschaffen können, weil er von seinem Vater dafür ein Darlehen bekommen habe. Das habe er durch den Verkauf des Pkws abgetragen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2006 ab mit der Begründung, der Verkauf des Pkws sei nicht nachgewiesen, so dass ihm dieser noch als Vermögen anzurechnen sei.

Am 13. Juni 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser wurde am gleichen Tag an die Antragsgegnerin zugestellt.

Zur Begründung gab der Antragsteller an, er habe von seinem Vater ein Darlehen zur Anschaffung des Pkws, den er für seine Tätigkeit benötigt habe, erhalten. Nach Beendigung der Arbeit habe er den Pkw an seinen Vater übereignet. Das bestätigt der Antragsteller durch eine eidesstattliche Versicherung ohne Datum.

Mit Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18 Juli 2006 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 13. Juni 2006 bis zum 30. September 2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 27. Juli 2006 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Pkw sei dem Antragsteller nicht mehr zuzurechnen, da dieser veräußert worden sei Im Übrigen sei gegen den Bescheid vorn 26 Mai. 2006 kein Widerspruch eingelegt worden, so dass dieser bestandskräftig sei. Der Antragsteller hat den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig gehalten und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 2006 erklärt, dass er keinerlei finanzielle Mittel habe. Im Übrigen hat er vorgetragen, dass der Bescheid vorn 26. Mai 2006 auf den Antrag vom 10. Juni 2005 Bezug nehme und Gegenstand des Verfahrens 5 1 AS 1001/05 sei.

Mit erneutem Beschluss vom 9. August 2006 hat das Sozialgericht Schleswig den Beschluss vom 18. Juli 2006 geändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt Es hat ausgeführt, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem gegen den Bescheid vom 26. Mai 2006 kein Widerspruch eingelegt worden sei.

Hiergegen hat der Antragsteller am 18. August 2006 Beschwerde erhoben. Er trägt vor, der Bescheid vom 26. Mai 2006 habe nicht mit einem Widerspruch angegriffen werden müssen, denn dieser sei Gegenstand des beim Sozialgericht Schleswig anhängigen Verfahrens mit dem Az.: S 1 AS 1001/05.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. August 2006 zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Listungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert oder die bei offenem Ausgang nach einer Interessenabwägung zu treffen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 8Gb, Rdnr. 29 ff.).

Nach diesen Grundsätzen sind dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Leistungen zu gewähren.

Allerdings ist dem Sozialgericht Schleswig der im angegriffenen Beschluss vom 9. August 2006 dargelegten Auffassung zuzustimmen, dass der Bescheid vom 26. Mai 2006 nicht Gegenstand des Verfahrens S 1 AS 1001/05 ist. Zwar wird nach § 96 Abs. 1 SGG ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand eines bereits laufenden Verfahrens, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Hier ist der Bescheid vom 26. Mai 2006 aber nicht in das anhängige Klageverfahren einzubeziehen, denn dieser Verwaltungsakt ändert oder ersetzt denjenigen vom 17. Juni 2005 nicht. Es kann auch dahinstehen, ob diese Vorschrift entsprechend angewandt werden kann, wenn beim Bezug von Leistungen für mehrere aneinander anschließende Bewilligungszeiträume um dieselbe Rechtsfrage gestritten wird (so Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18. Juli 2006 – L 13 AS 1420/06 -; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27. März 2006 – L 8 AS 11/05 -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. August 2006 – L 20 SO 21/05 -; anderer Ansicht wohl: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23. März 2006 – L 8 AS 219/05 -; jeweils recherchiert bei juris). Hier ist nämlich keine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten, denn der Bescheid vom 26. Mai 2006 regelt keinen anschließenden Zeitraum, und der Sach- und Rechtsstand ist ein anderer als der dem Bescheid vom 17. Juni 2005 zu Grunde liegende, denn der Antragsteller hat zwischenzeitlich gearbeitet, und es spricht vieles dafür, dass der Pkw des Antragstellers nicht mehr in seinem Besitz und Eigentum steht. Zudem ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Bescheid vom 26. Mai 2006 um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, der sich auf den Antrag vom 20. April 2006 bezieht.

Dem Sozialgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der Bescheid vom 26. Mai 2006 bestandskräftig ist. Zwar ist hiergegen ausdrücklich Widerspruch nicht eingelegt worden. Mit Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Antragsgegnerin am 13. Juni 2006 hat diese allerdings innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller sich gegen den Bescheid vom 26. Mai 2006 gewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass ein Widerspruch als solcher Bezeichnet wird, ausreichend ist vielmehr, dass eine Behörde erkennt, dass sie einen Verwaltungsakt erneut überprüfen soll (vergl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, § 84, Rdnr. 2). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass an Rechtsanwälte andere Anforderung zu stellen sind. Demzufolge war nicht erforderlich, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller hier über seinen Bevollmächtigten ausdrücklich Widerspruch hätte einlegen müssen. Ist somit die Antragsschrift als Widerspruch anzusehen, fehlt dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid vom 26. Mai 2006 nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie im angegriffenen Beschluss angenommen.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Leistungen nach diesem Gesetz erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind. Die Hilfebedürftigkeit ist vom Hilfebegehrenden glaubhaft zu machen. Gelingt ihm das nicht und bleiben Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, geht das zu seinen Lasten.

Hier ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass der Antragsteller widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Bei Antragstellung am 20. April 2006 hat er angegeben, den Pkw verkauft und den Erlös zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vater weitergegeben zu haben. Später hat er mitgeteilt, dass der Pkw nicht verkauft, sondern zur Tilgung des Darlehens an seinen Vater übergeben worden sei. Letzterer Vortrag wird aber dadurch bestätigt, dass der Antragsteller nur bis zum 18. April 2006 Steuern für seinen Wagen gezahlt hat und dass dieser ab 18. April 2006 am Wohnsitz des Vaters mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen worden ist und der Vater ab diesem Datum auch die Steuer zahlt. Das spricht dafür, dass der Pkw ab 18. April 2006 weder im Besitz noch im Eigentum des Antragstellers ist, so dass ihm dieser nicht mehr als Vermögen zugerechnet werden kann. Das wiederum spricht dafür, dass der Antragsteller bedürftig ist, denn das Guthaben auf seinem Bausparvertrag erreicht nicht die Höhe des ihm zu belassenen Schonvermögens.

Weiterhin ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass gewisse Restzweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers bestehen, denn weitere Unterlagen, die den Besitz und Eigentumsübergang des Pkws beweisen, sind bisher nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist offen, welche finanziellen Mittel dem Antragsteller in den Monaten seit seiner Kündigung zur Verfügung gestanden haben. Wegen der Annahme, das der Pkw dem Antragsteller als Vermögen anzurechnen ist, ist im Verwaltungsverfahren insoweit keine Nachfrage gestellt worden. Solange offen ist, wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bisher bestritten hat, ist die Bedürftigkeit auch aus diesem Grunde nicht nachgewiesen. Diese Zweifel müssen aber im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers hintanstehen. Der Antragsteller hat nämlich versichert, dass er keine weiteren finanziellen Mittel hat. Das ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sowie, dass es den Antragsteller wesentlich härter trifft, wenn er bedürftig ist und keine Leistungen erhält, als die Antragsgegnerin, wenn sie für einen vorübergehenden Zeitraum Leistungen zu gewähren hat. Da es bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts ankommt, hält der Senat es für interessengerecht und angemessen, die Antragsgegnerin vom Zeitpunkt der Entscheidung an zu verpflichten, dem Antragsteller für zwei Monate Leistungen zu gewähren. Während dieser Zeit wird es ihr möglich sein, die Bedürftigkeit des Antragstellers nachzuprüfen und nach dem Ergebnis dieser Nachprüfung entweder Leistungen zu versagen oder weiterzugewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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