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Gericht: Sozialgericht Oldenburg
Aktenzeichen: S 45 AS 1800/06 ER
Datum: 16.01.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 21 Abs. 3 Nr. 1, 22 SGB II
Urteil:
Beschluss

In der einstweiligen Anordnungssache

1. ...
2. ...

vertreten durch ... als gesetzliche Vertreterin

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:


gegen

Arbeitsgemeinschaft

Antragsgegnerin,

hat das Sozialgericht Oldenburg – 45. Kammer –
am 16. Januar 2007
durch die Richterin am Sozialgericht XXX – Vorsitzende –
beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin 1) ab dem 19. Dezember 2006 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, den Zuschlag für alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 1) die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin 1) wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Kroll, Oldenburg, beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe:

Die im Jahre 1986 geborene Antragstellerin 1) ist die Mutter der am 17. August 2006 geborenen Antragstellerin 2). Beide bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 398,00 Euro pro Monat (345,00 Euro für die Antragstellerin 1) plus 207,00 Euro für die Antragstellerin 2) minus 154,00 Euro Kindergeld). Der entsprechende Bewilligungsbescheid datiert vom 24. Oktober 2006 und betrifft den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich April 2007. Die Antragstellerinnen leben im Haushalt der Mutter der Antragstellerin 1) bzw. Großmutter der Antragstellerin 2). Gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006 erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

Am 19. Dezember 2006 wandten sich die Antragstellerinnen an das Sozialgericht mit dem Antrag, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie tragen vor, der Antragstellerin 1) sei der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren. Die Pflege und Erziehung der Antragstellerin 2) leiste ausschließlich die Antragstellerin 1). Die Großmutter kümmere sich – abgesehen von gelegentlichen Gefälligkeiten – nicht um das Kind. Darüber hinaus hätten sie, die Antragstellerinnen, Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 28. Dezember 2006 wird verwiesen.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlasse einer einstweiligen Anordnung ist stets, dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass in einem Eilverfahren zu Unrecht gewährte Leistungen später nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).

Der Antrag ist zulässig und begründet, soweit er die Gewährung des Zuschlags für Alleinerziehende zugunsten der Antragstellerin 1) betrifft. Insbesondere ist insoweit ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht worden. Dieser ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, wonach für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen ist, und zwar in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin 1) lebt mit der Antragstellerin 2) zusammen und sorgt im Sinne des Gesetzes allein für deren Pflege und Erziehung. Allein stehend bzw. allein erziehend ist nämlich nicht nur eine Person, die ohne Partner in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft lebt, sondern auch ein volljähriges Kind, das ohne Partner im Haushalt der Eltern lebt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Anmerkung 36). Als nicht allein stehend im Sinne des Gesetzes gelten lediglich Personen, bei denen auch andere Personen, z.B. Eltern oder Großeltern für mindestens gleiche Teile des Tages mit der Erziehung und Pflege des Kindes betraut sind (Eicher/Spellbrink, a.a.O.; Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 21 Anmerkung 8 mit Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14.02.2006 – S 104 AS 271/06 ER -). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Mutter der Antragstellerin 1) ist schon deswegen nicht in dem gleichen Umfang mit der Pflege und Erziehung ihres Enkelkindes betraut, weil sie erwerbstätig ist. Überdies geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin 1) als Mutter des Kindes naturgemäß den weitaus größeren Anteil an Pflege und Erziehung leistet und die Großmutter insoweit lediglich in zweiter Linie tätig ist. In Bezug auf die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist dem Antrag daher stattzugeben, wobei anspruchsberechtigt jedoch lediglich die Antragstellerin 1) ist.

Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Insoweit ist weder ein Anordnungsgrund ersichtlich noch wird ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Wohnkosten werden der Höhe nach nicht beziffert. Aus den Prozesskostenhilfeunterlagen geht nicht hervor, dass die Antragstellerinnen überhaupt Miete zahlen. Insoweit wird auf die von der Antragstellerin 1) ausgefüllte Prozesskostenhilfe-Erklärung vom 12. Dezember 2006 verwiesen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Antragstellerinnen in der Wohnung der Mutter der Antragstellerin 1) leben, ohne sich an den Wohnkosten zu beteiligen. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 05. September 2006 in dem Rechtsstreit S 49 AS 902/06 ER verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Rechtsbehelfsbelehrung

...

 


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