Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren
Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850
k ZPO Pfändungs-schutz gewährt werden.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari
Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
11. Mai 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006 im Ausspruch über die teilweise
Aufhebung der Pfändung wie folgt klargestellt wird:Die aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung
der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. XXX wird
aufgehoben, soweit sie dem gepfändeten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für
den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus Arbeitslosengeld II in
Höhe von 742,50 abzüglich des Betrags, über den der Schuldner innerhalb von
sieben Tagen ab der Gutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber
hinausgehenden Beträge bleibt die Pfändung bestehen.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen
die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen
Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf die-ses Konto wird
monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50
überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag von
694,50 freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung der
Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle zu § 850
c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anord-nung zu erlassen, wonach die
Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag
weder an die Gläubigerin noch an ihn auszahlen darf.
Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben.
Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2006 die
aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte Pfändung der Forderung des
Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto insoweit aufgehoben, als für
den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II
in Höhe von 742,50 jeweils am Ende eines jeden Monats dem gepfändeten Konto
gutgeschrieben werden. Darüber hinaus hat es die einstweilige Entscheidung vom 4. April
2006 aufgehoben.
Die gegen die teilweise Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der
Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde erstrebt sie
unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.
April 2006 die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Aufhebung der aufgrund des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23. März 2006 erfolgten Pfändung der
Forderung auf Auszahlung des Kontoguthabens als unzulässig, hilfsweise unbegründet.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I für
gepfändete, wiederkehrende Sozialgeldleistungen könne statt mit der
Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht
werden. Insoweit könne die Pfändung für durch künftige Zahlungseingänge entstehende
Guthaben vorab durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben werden, wie dies für
künftig auf das Konto eingehende Arbeitseinkommen allgemein anerkannt sei.
Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie
Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass § 850 k ZPO unmittelbar nach §
54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unterschiedliche Behandlung von Sozialleistungen und
Arbeitseinkommen sei nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der
Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempfängers nur
habe verbessern wollen. Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhaltspunkte
vorhanden, dass mit der Schaffung des verlängerten Pfändungsschut-es des § 55 Abs. 4
SGB I die Sozialleistungsempfänger anders und damit be-nachteiligend gegenüber den
Empfängern von Arbeitseinkommen behandelt werden sollten. Die Nichtanwendung des § 850 k
ZPO sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 4 SGB I
nicht in Ein-klang zu bringen. Der Gläubiger könnte über einen einmaligen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss Zugriff auf künftige Sozialgeldleistungen nehmen, wäh-rend
der Schuldner monatlich jeweils Vollstreckungserinnerung einlegen müsste, wenn er nicht
innerhalb der Sieben-Tage-Frist über den vollen Gutschriften-betrag verfüge. Zu
letzterem solle der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 SGB I zum Ausdruck gekommenen
Intention des Gesetzgebers aber gerade nicht gezwungen sein. Für die vom
Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da
nach der Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004,
3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden
dürfe, von sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den
pfandfreien Betrag zu berechnen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Be-schwerdegericht habe §
850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffas-sung des Landgerichts, der
Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I könne vom Schuldner auch im Rahmen eines Antrags
nach § 850 k ZPO geltend gemacht werden, stehe in Widerspruch zu der weitaus herrschenden
Meinung in der instanzgerichtlichen Judikatur und sei auch mit dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 nicht in Einklang zu bringen.
Bei § 55 SGB I handele es sich um eine die Anwendung des § 850 k ZPO ausschließende
Spezialvorschrift. Dem stehe die allgemeine Regelung des § 54 Abs. 4 SGB I nicht
entgegen, wonach Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet
werden können. Die Vordergerichte hätten daher den ausschließlich auf § 850 k ZPO
gestützten Antrag des Schuldners vom 4. April 2006 bereits als unzulässig werten
müssen.
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das Voll-streckungsgericht hat
dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pfändung entspre-chend § 850 k ZPO zu Recht
entsprochen.
a) § 850 k ZPO betrifft den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskon-ten bei
Geldinstituten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Löhne, Gehälter und
sonstige fortlaufende Bezüge üblicherweise nicht mehr bar ausbezahlt, sondern auf Konten
bei Geldinstituten überwiesen werden. Da der Anspruch des Schuldners auf die nach §§
850 bis 850 b ZPO nicht oder nur begrenzt pfändbaren Leistungen mit der Gutschrift auf
seinem Konto infolge Erfüllung erlischt, entfällt auch der für den Anspruch selbst
bestehende Pfändungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen
dem Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum nächsten
Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850 k ZPO die Möglichkeit,
entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen. Insoweit ist in der Gerichtspraxis
auch anerkannt, dass Guthabensschutz vor-weg jeweils für die Zeit gewährt werden kann,
für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden
(Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k Rdn. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl.,
Rdn. 1297; KG JurBüro 1993, 26; OLG Hamm JurBüro 2002, 496).
b) Für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem
Geldinstitut überwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend anwendbar.
aa) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-gen, die in Geld zu
erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Zu solchen laufenden
Sozialleistungen zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den Bezug dieser Leistungen sind
daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR
2004, 1439 = Rpfleger 2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO
anzuwenden, sofern das SGB I den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von den
allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat.
bb) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut
überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die Gutschrift entstehende
Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung
unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Pfändung des Guthabens nur als mit
der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten
Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft
Gesetzes, ohne dass es eines Pfändungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor
durchge-führte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl.
Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 i Rdn. 50). Insoweit ist der Schuldner gegenüber dem
Empfänger von Arbeitseinkommen begünstigt.
cc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 Abs. 1 SGB I von
seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das aus der Überweisung einer
wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Guthaben der Pfändung insoweit nicht
unterworfen, als der Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistung für die Zeit von der
Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene
Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei
Pfändung des Anspruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre. Für den
verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des
Pfän-dungsbeschlusses nicht mehr eingeschränkt. Der Pfändungsbeschluss erfasst nach
Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang.
Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den
Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Situation, in der sich der Empfänger
laufender Sozialleistungen befindet, der des Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß
§ 850 c ZPO der Pfän-dung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der
Gläubiger auf die dem Konto gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der
aus-zahlenden Stelle (Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wä-ren.
Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist gewährt das SGB I dem Schuldner für den weiterhin
unpfändbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziel-len verfahrensrechtlichen
Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von Sozialleis-tungen insoweit verfahrensrechtlich
schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen, für den ein solcher Schutz
in § 850 k ZPO normiert ist. Eine solche Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der
Absicht des Gesetzgebers, der insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte,
bereits inner-halb der Sieben-Tage-Frist über die dem Konto gutgeschriebene
Sozialleistung zu verfügen. Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks.
7/868, S. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli
2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewie-sen hat, eher für die
Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrag ohne eine
gerichtliche Entscheidung freizugeben.
Dieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reich-weite des
verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst festzustellen ist,
welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des Anspruchs gegen den Leistungsträger
für die gesamte Bezugsperiode pfandfrei hätte belassen werden müssen. Der
Bundesgerichtshof hat im bereits erwähnten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04,
aaO) ausgeführt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht
zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der
Sozialversiche-rung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die
Pfän-dungsfreigrenze sicher ermitteln zu können. Die Freigabe des nach § 55 Abs. 4 SGB
I pfändungsfreien Betrags aus der Vollstreckung obliege deshalb allein dem
Vollstreckungsgericht. An dieser Auffassung wird festgehalten.
dd) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen werden muss, die
Unpfändbarkeit des in § 55 Abs. 4 SGB I genannten Betrags bei laufendem Bezug von
Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung geltend zu machen. Vielmehr ist
mangels eines abschließend im SGB I geregel-ten verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes
für auf ein Bankkonto überwiese-ne laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4
SGB I auf die für Ar-beitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften
zurückzugreifen und damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem
verfahrensrechtlichen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und
Arbeitseinkommen als interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgreifenden
Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen.
(1) Gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ist von dem für die gesamte Bezugsperio-de als unpfändbar
ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belassen, der dem in
Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne zwischen Pfändung und dem
nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zahlungsperiode entspricht (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO, 26. Aufl., § 850 i Rdnr. 50). Dieser Teilbetrag kann von dem Vollstreckungsgericht
nicht bereits bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt werden,
weil nicht feststeht, wann der Beschluss zugestellt und die Pfändung wirksam werden wird.
Insoweit bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Unpfändbarkeit im Wege der
Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.
(2) Die Problematik, den unpfändbaren Betrag gemäß § 55 Abs. 4 SGB I zeitanteilig
ermitteln zu müssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen Kon-tenpfändung oder
einer erstmals wirksamen Pfändung gegenwärtiger und zukünftiger Kontoguthaben. Nur in
diesen Fällen ist es möglich, dass die Pfändung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil
des Bezugszeitraums für die Sozialleistungen abgelaufen ist.
(3) Bei Pfändung der auf ein Bankkonto überwiesenen laufenden Sozial-leistungen lässt
sich der nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreie Betrag nach der durch das
Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten Pfändungsfreibetrags für den
jeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres bestimmen. Er besteht in der Differenz zwischen
dem gesamten Pfändungsfreibetrag und dem Geldbetrag, über den der Schuldner innerhalb
der Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I bereits verfügt hat. Die Ermittlung dieses
Dif-ferenzbetrags dem Geldinstitut aufzugeben, bestehen keine Bedenken. Es handelt sich
insoweit um einen einfachen Rechenvorgang; auf persönliche Ver-hältnisse des Schuldners,
die dem Geldinstitut nicht bekannt sein müssen, ist dabei nicht abzustellen.
(4) Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I kann daher für die Pfändung künftiger So-zialleistungen
entsprechend § 850 k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des nach § 55 Abs. 4 SGB I
unpfändbaren Guthabens gewährt werden, wie dies im angefochtenen Beschluss geschehen
ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin klarzustellen, dass
die Aufhebung der Pfändung nur den jeweils pfändungsfreien Betrag abzüglich der vom
Schuldner in den ersten sieben Tage nach der Gutschrift der Sozialleistung vorgenommenen
Verfügungen betrifft, da in letzterem Umfang das Kontoguthaben von der Pfändung von
vornherein im Hinblick auf § 55 Abs. 1 SGB I nicht erfasst war. In dieser Klarstellung
ist kein Teilerfolg der Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene
Be-schluss auf kein anderes Ergebnis gerichtet war. |