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| Gericht: |
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
L 14 B 68/07 AS ER |
| Datum: |
09.02.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 22 Abs. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
R. W., Berlin,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
JobCenter
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
hat der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 9. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XXX und die Richter am Landessozialgericht XXX
und Dr. XXX beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20.
Dezember 2006 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den
Antragsteller für den Monat Dezember 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 324 Euro und für Januar 2007 in Höhe von 360 Euro zu erbringen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht und der
Beschwerde gewährt und Rechtsanwalt Klaus Kallenberg beigeordnet, Raten aus dem Einkommen
oder Vermögen sind nicht zu zahlen.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
1.
Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsichemng für Arbeitsuchende.
Der im Juli 1963 geborene Antragsteller bezog zum 1. Juni 2006 zusammen mit S. K. eine in
der L.- Straße gelegene 71 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete von
372,03 Euro. Die Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, als monatliche
Abschlagszahlung für die Gaslieferungen verlangte das Versorgungsuntemehmen (GASAG) 104
Euro.
Am 6. Juli 2006 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Er legte den gemeinsam
mit S. K. geschlossenen Mietvertrag und die Abschlagsanforderung der GASAG vor und gab an,
Untermieter zu sein. Die monatliche Untermiete betrage 186,02 Euro. Durch Bescheid vom 11.
August 2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
für die Zeit vom 6. bis 31. Juli 2006 in Höhe von 496,35 Euro und für die Zeit von
August 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 572,71 Euro. Als Kosten der Unterkunft
waren monatlich 186,01 Euro für Grundmiete und 41,70 Euro für Heizung berücksichtigt.
Am 26. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller die Übernahme der vollständigen
Unterkunftskosten in Höhe von 372,03 Euro monatlich. S. K. sei im Juli 2006 nach
Österreich verzogen und zahle verabredungswidrig seinen Mietanteil nicht weiter. Der
Antragsteller legte eine Mahnung des Vermieters über einen Rückstand von 372,03 Euro
vor. Den Antrag auf Übernahme der vollen Miete wiederholte der Antragsteller durch
Schreiben vom 7. November 2006 und wies darauf hin, dass S. K. nicht mehr zu erreichen sei
und er den Auszug beimBezirksamt Mitte gemeldet habe.
Mit dem am 4. Dezember 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur
Zahlung der vollständigen Miete (einschließlich Heizkosten). Der Antragsgegner habe
dieses Begehren mündlich abgelehnt.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes sowie die von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Verfabrensbevollmächtigten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeflihrt, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit kein Anordnungsanspruch bestehe. Die tatsächlichen Unterkunftskosten
beliefen sich auf den hal¬ben Mietzins, da der Antragsteller einen Freistellungsanspruch
gegen s. K. habe. Dieser sei bisher nicht aus dem Mietverhältnis entlassen. Die
Übernahme des vollen Mietzinses bedeute faktisch eine Schuldenübernahme. Da die
Gesamtmiete die für eine Person geltende Grenze der Angemessenheit übersteige, bestehe
auch kein schützenswertes Erhaltungsinteresse an der Wohnung.
Gegen den ihm am 28. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die (bereits) am
21. Dezember 2006 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor, dass sich aus dem Gesetz zunächst ein
Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ergebe.
Seinem Vemieter gegenüber hafte er als Gesamtschuldner für die volle Miete. Der
Freistellungsanspruch gegen den Mitmieter mindere die tatsächlichen Kosten nicht. Auch
wenn die Kosten nicht angemessen seien, bestehe der Anspruch in voller Höhe für eine
Übergangszeit. S. K., der nur mit seiner Zustimmung aus dem Mietvertrag entlassen werden
könne, sei nicht erreichbar. Nach fristloser Kündigung der Wohnung wegen Zahlungsverzugs
durch den Vennieter drohe ihm - dem Antragsteller - ein negativer Schufa-Eintrag.
Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit ab
Eingang des mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 gestellten Antrags bei dem Sozial-gericht
die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig ohne Anrechnung des An¬teile des
(ehemaligen) Mitbewohners zu erbringen, sowie
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das
Verfahren vor dem Sozialgericht und der Beschwerde zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streilstandes wird auf die Gerichtsakte und
die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht
abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die
Monate Dezember 2006 und Januar 2007 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu
erbringen.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich hier aus §
22 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen des
Antragstellers für die von ihm bewohnte Wohnung belaufen sich auf 372,03 Euro monatlicher
Miete und 104,- Euro monatlicher Vorauszahlung ifir Gas. Die Höhe der Miete ergibt sich
aus dem Mietvertrag, aus dem der Antragsteller entsprechend § 421 des Bifrgerlichen
Gesetzbuches als Gesamtschuldner haftet. Gegenüber der GASAG haftet er ausweislich des in
der Verwaltungsakte befindlichen Begrüßungsschreibens des Unternehmens sogar als
alleiniger Schuldner. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts mindern sich die
tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers nicht durch einen Ausgleichungsanspruch
gegen den (ehemaligen) Mitmieter S. K. Denn dieser Anspruch ist wirtschaftlich wertlos.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er S. K. zur Zeit nicht erreichen kann. Dann
hat er auch nicht die Möglichkeit, den Ausgleichungsanspruch im Innenverhältnis des Ges
amtschuldverhältnisses durchzusetzen.
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind jedoch nicht in voller Höhe zu
erbringen, weil sie das Maß des Angemessenen übersteigen. Angemessenheit ist
ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der richterlichen Nachprüfung
unterliegt. Entsprechend vermögen die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz Berlin erlassenen Ausführungsvorschriflen zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) den Senat nicht zu
binden. Sie geben aber Hinweise darauf, was in der Praxis für angemessen gehalten wird
(Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2006 - L 14 B 168/06 AS ER). Nach Nr. 4
Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Antragsteller mit einem 1-Personen-Haushalt angemessen
lediglich eine Warmrniete von 360 Euro monatlich. Der Senat hat keine Bedenken, sich
dieser Bewertung jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz
insoweit anzuschließen, als auch er die von dem Antragssteller gegenwärtig genutzte
Wohnung für unangemessen groß (71 qm) und teuer (476 Euro einschließlich
Heizkostenzuschlag) hält.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen bereits für die Monate Dezember
2006 und Januar 2007 nicht mehr in voller Höhe zu erbringen. Die genannte Vorschrift
bestimmt, dass Aufwendungen, welche den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu
berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, sie zu senken, in der
Regel jedoch längstens flur sechs Monate. Aus der Formulierung in der Regel
ergibt sich, dass die sechs Monate keine feste Greiize sind, sondern die Übergangsfrist
im Einzelfall länger, aber auch kürzer sein kann. Vorliegend spricht alles für eine
verkürzte Übergangsfrist. Der Antragsteller musste bereits kurz nach Bezug der Wohnung
erkennen, dass er die Wohnung infolge des Auszugs von S. K. künftig allein zu finanzieren
hatte. Irgendwelche Umstände, diese Wohnung beizubehalten, etwa eine Bindung an das
Wohnumfeld, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen, zumal zu diesem Zeitpunkt die
Mietdauer noch sehr kurz war. Der Antragsteller war zudem alleinstehend und ohne
Beschäftigung, was die Durchführung eines Umzuges erleichtert hätte. Deswegen war ihm
zuzumuten, sich beim Vermieter um die Beendigung des Mietverhältnisses zu bemühen und
anschließend eine andere Wohnung mit angemessener Miete zu beziehen oder auf andere Weise
die Wohnungskosten zu vermindern (etwa durch Untervermietung). Es ist nicht glaubhaft
gemacht, dass der Antragsteller bisher entsprechende Anstrengungen unternommen hat. Der
Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, vom Antragsgegner noch nicht auf die
Obliegenheit einer Senkung der Unterkunftskosten hingewiesen worden zu sein. Denn er hat
es selbst versäumt, dem Antragsgegner die Änderung der Nutzungsverhältnisse in der
Wohnung zeitnah mitzuteilen und ihm so die Möglichkeit genommen, noch im Juli oder August
2006 entsprechende Umzugsforderungen zu erheben. Jedenfalls ab Dezember 2006 bestand
deswegen nur noch Anspruch auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen. Deren Grenze
sieht der Senat zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in
Anlehnung an die AV-Wohnen bei einem Betrag von mehr als 360,- Euro im Monat
überschritten. Nur bis zu dieser Grenze kann der Antragsteller also Erfolg hinsichtlich
der Übernahme seiner tatsächlichen Aufwendungen ffir Unterkunft und Heizung haben.
Leistungen sind - entsprechend dem gestellten Antrag - ab dem Tag des Eingangs des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 4. Dezember 2006 zu
gewähren. Für die Zeit ab Februar 2007 ist der Antragsgegner nicht zu Leistungen
verpflichtet worden, weil den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, dass der
Antragsteller bereits einen Fortzahlungsantrag gestellt hat und ob überhaupt weiter ein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Im Übrigen handelt es sich um einen
neuen Bewilligungszeitraum.
Nach alledem war der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in
der Sache.
Die Bewilligung von Prozesskostenhjlfe an den bedürftigen Antragsteller
unter Beiordnung seines Verfalirensbevollmächtigten beruht auf § 73 a SGG iVm § 114 der
Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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