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| Gericht: |
Sozialgericht Lübeck |
| Aktenzeichen: |
S 26 AS 35/07 ER |
| Datum: |
07.02.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 11 Abs. 1 und 3, 22
Abs. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
...
gegen
...
- Antragsgegnerin
hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Lübeck
am 7. Februar 2007
durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht XXX,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von ... zu
bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der ... Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Vom 01.01.2005 bis 3112.2006 gewährte die Antragsgegnerin
dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Such
Sozialgesetzbuch (SG II) in Höhe von 867.08 monatlich. Dieser Betrag setzte sich
zusammen aus der monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 und 342,08
für Kosten der Unterkunft und Heizung. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des
Antragstellers betragen für die von ihm seit dem 01.01.2003 gemieteten Wohnung 570,00
monatlich.
Mit Bescheid vom 2212.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von
insgesamt 489,16 monatlich. Als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
werden weiterhin 342,08 zugrunde gelegt. Die (Regel-)Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts wird nunmehr nur noch in Höhe von 147,08 monatlich geleistet. Die
Absenkung der Leistungsbewilligung im Verhältnis zu den Leistungen bis zum 31.12.2006 um
197,92 begründete die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung von Einkommen in
Form von Unterhaltszahlungen der Mutter des Antragstellers in Höhe von 227,92
(minus 30,00 monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen = 197,92 ).
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die volle
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 nebst die
bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung, also insgesamt 687,08 monatlich zu
gewähren.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung
treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die
Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein
rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.
§ 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das
bedeutet, dass die Beweisführung die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm
behaupteten entscheidungserheblichen Umstande grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen
geringeren Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren
erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden
in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen
Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr
zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden somit im
Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen: daher muss die
Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei
gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen
Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit
ausmachen. Daran gemessen muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach
summarischer Prüfung ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der
Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedarfsmindernd Einkommen in
Form von Unterhalt seitens der Mutter des Antragstellers in Höhe von 227,92
berücksichtigt hat. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er
bezüglich dieser Summe hilfebedürftig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalt.
Die monatliche vom Anragsteller aufzubringende Warmmiete einschließlich Betriebskosten
beträgt seit dem 01.07.2004 570,00 monatlich. Bereits seit dem 01.01.2005 hat die
Antragsgegnerin nur die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 284,00
zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 58,08 , also insgesamt 342,08 ,
anerkannt und übernommen Der Unterschiedsbetrag zwischen den von der Antragsgegnerin
übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung und den tatsachlichen Kosten beträgt
mithin 227,92 . Diesen Betrag müsste der Antragsteller, der gegenüber der
Antragsgegnerin stets angegeben hat, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, aus
der Regelleistung, die bis zum 31.12.2006 345,00 betrug, gedeckt haben. Insofern
ist es für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass sich der Antragsgegnerin die Frage
aufgedrängt hat, wie der Antragsteller dies bewerkstelligt. Auf diese Bedarfsunterdeckung
im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2006 angesprochen mit der Bitte um
Erläuterung, wie er seinen Bedarf decke, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom
04.12.2008 mit, dass bereits bei der Anmietung der Wohnung und der gleichzeitigen
Nachfrage um Leistungen bei dem damaligen Sozialamt alle Fakten offen gelegt worden seien.
Seine Mutter habe seinerzeit unter Vorlage ihres Rentenbescheides erklärt, für seinen
Unterhalt aufzukommen. Das tue sie bis heute auch weiterhin. insofern hat der
Antragsteller unmissverständlich erklärt, von seiner Mutter Unterhalt zu bekommen.
Die Berücksichtigung dieses Unterhalts als bedarfsmindernd ist nicht zu beanstanden. Nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und 1 Abs. 1 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld ll/Sozialgeld (Verordnung ALG II V) genannten
Leistungen und Zuwendungen. (Freiwillige) Unterhaltsleistungen sind regelmäßig als
Einkommen zu berücksichtigen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ALG II - V greift
Vorliegend nicht ein, da es sich bereits bei den Unterhaltsleistungen der Mutter des
Antragstellers nicht um Zuwendungen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen
nach dem SGB II dienen.
Zwar sind Höhe und Art (Geld oder Sachbezüge) der Unterhaltsleistungen der Mutter des
Antragstellers letztlich nicht bekannt, es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn
die Antragsgegnerin den Betrag in Höhe von 227,92 als Einkommen berücksichtigt.
Insofern war der seinerzeitige Vortrag des Klägers im Schreiben vom 04.12.2006 dass
seine Mutter durch Unterhaltsleistungen den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Miete
und Miethöchstgrenze ausgleicht, plausibel. Nicht plausibel ist aber der nunmehrige
Vortrag des Antragstellers, wonach er lediglich von seiner Mutter durch Naturalleistungen
in Form des gelegentlichen Einnehmens von Mahlzeiten bei dieser oder ähnlicher mütterlicher
Aufmerksamkeiten unterstützt werde. Der Antragsteller zahlt bereits seit
Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 227,92 mehr an Miete und Heizkosten, als
die Antragsgegnerin ihm bewilligt hat. Zieht man diesen Betrag von der bis zum 31.12.2006
gewährten Regelleistung in Höhe von 345,00 ab, so verbleibt monatlich ein Betrag
von 117,08 für den Lebensunterhalt.
Davon zu leben mag unter erheblichen Sparanstrengungen für einen gewissen Zeitraum
möglich sein. Vorliegend geht es aber bereits um einen Zeitraum von weit mehr als zwei
Jahren (berechnet man die Zeit des Bezuges von Sozialhilfe mit), in der der Antragsteller
nur von einem Betrag in Höhe von 117,08 monatlich gelebt haben will. Dies aber ist
nach der allgemeinen Lebenserfahrung selbst dann nicht möglich, wenn gelegentlich bei dar
Mutter eine Mahlzeit eingenommen wird. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die
mütterlichen Aufmerksamkeiten in erheblichem Umfang gewährt werden. Anders
ließe sich nicht erklären, wie der Antragsteller die weit über der
Angemessenheitsgrenze liegenden Unterkunftskosten über einen Zeitraum von mehr als Zwei
Jahren hatte decken können.
Soweit die Antragsgegnerin schließlich von dem angerechneten Unterhalt in Höhe von
227,92 einen Betrag in Höhe von 30,00 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung ALG II-
V (Beitragspauschale zu privaten Versicherungen) abgesetzt hat und damit faktisch nur
einen Betrag In Höhe von 197,92 bedarfsmindernd zugrunde legt, ist dies nicht zu
beanstanden.
Die Kostentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhalt eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die kumulativ unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
nämlich die Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Zur Begründung
wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
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