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Gericht: Sozialgericht Lübeck
Aktenzeichen: S 26 AS 35/07 ER
Datum: 07.02.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 11 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V
Urteil:
Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
...

gegen

...

- Antragsgegnerin –

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Lübeck
am 7. Februar 2007
durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht XXX,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von ... zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der ... Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Vom 01.01.2005 bis 3112.2006 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Such Sozialgesetzbuch (SG II) in Höhe von 867.08 € monatlich. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 € und 342,08 € für Kosten der Unterkunft und Heizung. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Antragstellers betragen für die von ihm seit dem 01.01.2003 gemieteten Wohnung 570,00 € monatlich.

Mit Bescheid vom 2212.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von insgesamt 489,16 € monatlich. Als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden weiterhin 342,08 € zugrunde gelegt. Die (Regel-)Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts wird nunmehr nur noch in Höhe von 147,08 € monatlich geleistet. Die Absenkung der Leistungsbewilligung im Verhältnis zu den Leistungen bis zum 31.12.2006 um 197,92 € begründete die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung von Einkommen in Form von Unterhaltszahlungen der Mutter des Antragstellers in Höhe von 227,92 € (minus 30,00 € monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen = 197,92 €).

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 € nebst die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung, also insgesamt 687,08 € monatlich zu gewähren.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstande grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen: daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Daran gemessen muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedarfsmindernd Einkommen in Form von Unterhalt seitens der Mutter des Antragstellers in Höhe von 227,92 € berücksichtigt hat. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bezüglich dieser Summe hilfebedürftig ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalt.

Die monatliche vom Anragsteller aufzubringende Warmmiete einschließlich Betriebskosten beträgt seit dem 01.07.2004 570,00 € monatlich. Bereits seit dem 01.01.2005 hat die Antragsgegnerin nur die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 284,00 € zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 58,08 €, also insgesamt 342,08 €, anerkannt und übernommen Der Unterschiedsbetrag zwischen den von der Antragsgegnerin übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung und den tatsachlichen Kosten beträgt mithin 227,92 €. Diesen Betrag müsste der Antragsteller, der gegenüber der Antragsgegnerin stets angegeben hat, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, aus der Regelleistung, die bis zum 31.12.2006 345,00 € betrug, gedeckt haben. Insofern ist es für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass sich der Antragsgegnerin die Frage aufgedrängt hat, wie der Antragsteller dies bewerkstelligt. Auf diese „Bedarfsunterdeckung“ im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2006 angesprochen mit der Bitte um Erläuterung, wie er seinen Bedarf decke, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 04.12.2008 mit, dass bereits bei der Anmietung der Wohnung und der gleichzeitigen Nachfrage um Leistungen bei dem damaligen Sozialamt alle Fakten offen gelegt worden seien. Seine Mutter habe seinerzeit unter Vorlage ihres Rentenbescheides erklärt, für seinen Unterhalt aufzukommen. Das tue sie bis heute auch weiterhin. insofern hat der Antragsteller unmissverständlich erklärt, von seiner Mutter Unterhalt zu bekommen.

Die Berücksichtigung dieses Unterhalts als bedarfsmindernd ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und 1 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld ll/Sozialgeld (Verordnung ALG II — V) genannten Leistungen und Zuwendungen. (Freiwillige) Unterhaltsleistungen sind regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ALG II - V greift Vorliegend nicht ein, da es sich bereits bei den Unterhaltsleistungen der Mutter des Antragstellers nicht um Zuwendungen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.

Zwar sind Höhe und Art (Geld oder Sachbezüge) der Unterhaltsleistungen der Mutter des Antragstellers letztlich nicht bekannt, es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin den Betrag in Höhe von 227,92 € als Einkommen berücksichtigt. Insofern war der seinerzeitige Vortrag des Klägers im Schreiben vom 04.12.2006‚ dass seine Mutter durch Unterhaltsleistungen den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Miete und Miethöchstgrenze ausgleicht, plausibel. Nicht plausibel ist aber der nunmehrige Vortrag des Antragstellers, wonach er lediglich von seiner Mutter durch Naturalleistungen in Form des gelegentlichen Einnehmens von Mahlzeiten bei dieser oder ähnlicher „mütterlicher Aufmerksamkeiten“ unterstützt werde. Der Antragsteller zahlt bereits seit Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 227,92 € mehr an Miete und Heizkosten, als die Antragsgegnerin ihm bewilligt hat. Zieht man diesen Betrag von der bis zum 31.12.2006 gewährten Regelleistung in Höhe von 345,00 € ab, so verbleibt monatlich ein Betrag von 117,08 € für den Lebensunterhalt.

Davon zu leben mag unter erheblichen Sparanstrengungen für einen gewissen Zeitraum
möglich sein. Vorliegend geht es aber bereits um einen Zeitraum von weit mehr als zwei Jahren (berechnet man die Zeit des Bezuges von Sozialhilfe mit), in der der Antragsteller nur von einem Betrag in Höhe von 117,08 € monatlich gelebt haben will. Dies aber ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung selbst dann nicht möglich, wenn gelegentlich bei dar Mutter eine Mahlzeit eingenommen wird. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die „mütterlichen Aufmerksamkeiten“ in erheblichem Umfang gewährt werden. Anders ließe sich nicht erklären, wie der Antragsteller die weit über der Angemessenheitsgrenze liegenden Unterkunftskosten über einen Zeitraum von mehr als Zwei Jahren hatte decken können.

Soweit die Antragsgegnerin schließlich von dem angerechneten Unterhalt in Höhe von
227,92 € einen Betrag in Höhe von 30,00 € gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ALG II-
V (Beitragspauschale zu privaten Versicherungen) abgesetzt hat und damit faktisch nur einen Betrag In Höhe von 197,92 € bedarfsmindernd zugrunde legt, ist dies nicht zu beanstanden.

Die Kostentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalt eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die kumulativ unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nämlich die Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung

...

 


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