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| Gericht: |
Sozialgericht Reutlingen |
| Aktenzeichen: |
S 2 AS 1073/06 |
| Datum: |
09.01.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 60 ff SGB I, § 9 Abs.
1 SGB II, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG |
| Urteil: |
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
davon abhängig gemacht werden kann, dass die Klägerin ihre Kontoauszüge (ungeschwärzt)
der Beklagten vorlegt.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Februar 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
31. März 2006 in Höhe von 548,34 EUR monatlich. Als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
wurden neben der Klägerin deren beide Söhne berücksichtigt. Die Beklagte bat die
Klägerin zugleich unter Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I um Vorlage ihrer
Originalkontoauszüge der Monate November und Dezember 2005 bis spätestens 27. Februar
2006.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. März 2006 Widerspruch ein. Die Forderung
nach Vorlage der Originalkontoauszüge der Monate November und Dezember 2005 übersteige
den Rahmen ihrer Mithilfepflicht. Außerdem liege eine Kriminalisierung vor, da das
Verlangen der Kontoauszüge die Unterstellung eines Betrugsversuchs ihrerseits beinhalte.
Des Weiteren sei sie nicht die Hilfeempfängerin, sondern ihre Söhne. Zugleich beantragte
sie die Fortzahlung der Leistungen über den 31. März 2006 hinaus.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. März 2006 zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II voraussetze, dass die Klägerin und
deren minderjährigen Kinder hilfebedürftig seien. Sie, die Beklagte, habe die
beanspruchten Leistungen über den Zeitraum 31. März 2006 nicht gewährt, da eine
abschließende Prüfung der Bedürftigkeit nicht vorgenommen werden könne. Die Klägerin
habe die Kontoauszüge vollständig und im Original vorzulegen.
Am 20. März 2006 erhob die Klägerin Klage. Es träfe nicht zu, dass sie und ihre
minderjährigen Kinder hilfebedürftig seien. Lediglich ihre Kinder erhielten
Hilfeleistungen nach dem SGB II. Bei ihren Kindern handele es sich nicht um
Arbeitssuchende, sondern um minderjährige, schulpflichtige Kinder, deren Lebensunterhalt
nicht gesichert sei, da die Väter keinerlei Unterhaltszahlungen leisteten. Da nicht sie,
sondern ihre Kinder Hilfeempfänger seien, müsste deren Einkommen geprüft werden, nicht
ihres. Ihre Kinder hätten keine Bankkonten. Aus diesem Grunde könnten sie auch keine
Kontoauszüge vorlegen. Das Einkommen ihrer Kinder bestehe lediglich aus den
Hilfeleistungen nach dem SGB II und dem Kindergeld. Sie sei bereit, diese nachzuweisen.
Sie sei auch bereit, ihr Einkommen nachzuweisen, jedoch weigere sie sich,
Originalkontoauszüge vorzulegen, aus denen ihre kompletten Kontobewegungen sichtbar
seien. Sie sehe hierfür keine Notwendigkeit, da sie auch als Sozialhilfeempfängerin
nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ungeschwärzte Kontoauszüge einzureichen. Die
Prüfungspflicht der Beklagten wäre erfüllt, würde sie geschwärzte Kontoauszüge
einreichen, aus denen ihr Einkommen, das ihrer Kinder und ihre monatlichen Aufwendungen
für Miete, Krankenkasse usw. ersichtlich seien. Die Forderung, ihre kompletten
Kontobewegungen darzulegen, greife unverhältnismäßig weit in ihre Privatsphäre ein und
unterstelle ihr Betrugsabsichten.
Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.
Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe über
den 31. März 2006 hinaus zu gewähren.
Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 3. April 2006 wurde der Fortzahlungsantrag für den
Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 bewilligt. Mit Schreiben vom
gleichen Tag forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 20. April 2006 die
Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen und verwies auf § 60 SGB I. Bei
Nichtvorlage bis zum oben genannten Termin werde sie die Geldleistung bis zur Nachholung
der Mitwirkung ganz entziehen.
Mit Schreiben vom 9. April 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten die Kontoauszüge
von November 2005 bis April 2006.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage
der Kontoauszüge nicht ersichtlich sei. Zu ihren Gunsten sei das Sozialgeheimnis im Sinne
des § 35 SGB I zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ohne
näheren Anlass Kontoauszüge der jeweils letzten drei Monate vorzulegen,
hilfsweise, festzustellen, dass es ausreicht, Kontoauszüge vorzulegen, in denen der
Buchungstext geschwärzt ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit die
Einsichtnahme in die Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von
Einkommen und Vermögen erforderlich sei. Die datenschutzrechtlichen Bedenken der Kläger
seien nicht gerechtfertigt, da es sich bei den angeforderten Unterlagen um erhebliche
Tatsachen und Beweismittel handele, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der
Sozialverwaltung erforderlich seien. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Antrag
schon deshalb unbegründet sei, da die Klägerin weder Feststellungsgrund noch
Feststellungsanspruch glaubhaft machen könne, da bereits nach Vorlage der Kontoauszüge
durch die Klägerin am 19. April 2006 mit Bescheid vom 24. April 2006 Leistungen nach dem
SGB II bis zum 30. September 2006 bewilligt worden seien.
Unter dem 11. September 2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit bei der Beklagten am 22. September
2006 eingegangenem Schreiben übersandte sie die Kontoauszüge von Juli 2006 bis September
2006.
Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 26. September 2006 wurden der Klägerin Leistungen
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 bewilligt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des
Gerichts und auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Klageänderung in Gestalt der
Umstellung von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine isolierte
Feststellungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, da die Beklagte sich auf die
Klageänderung rügelos eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Auch ist die Feststellungsklage statthaft. Die Pflicht oder Nichtpflicht der Klägerin zur
Vorlage von Kontoauszügen gegenüber der Beklagten stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne
von § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG dar. Es reicht nämlich aus, wenn die Feststellung einzelner
Rechte und Pflichten begehrt wird (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 4. Aufl. 2005, IV. Kapitel, Rn. 80). Schließlich verfügt die Klägerin über
ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG, das vorliegt, wenn
der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer [Hrsg.], SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rn. 15).
Sie bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem
Fortsetzungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage von Kontoauszügen ausgesetzt.
2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist verpflichtet, der
Beklagten ihre Kontoauszüge jedenfalls der letzten drei Monate ungeschwärzt vorzulegen,
sofern sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für sich oder andere, mit
ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen beantragt.
a) Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1
SGB X (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1
Ziffer 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Beweisurkunden in diesem Sinne sind auch Kontoauszüge (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 12.07.2006, Az.: L 9 B 48/06 AS ER; SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS
133/06 ER). Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe
der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im
Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung (VG Hannover, Urteil vom
28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von
Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnisse zur
Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist.
Die Vorlage der Beweisurkunden ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um
die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 SGB II festzustellen zu können,
die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeit ist
(SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom
01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.:
2 K 1886/99; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02; a.A. Hessisches LSG,
Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER). Hierzu bedarf es entsprechender Angaben
und Nachweise von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft; entsprechend richtete sich
diese Pflicht auch an die Klägerin, unabhängig davon, ob sie auch selbst oder nur die
mit ihr gemeinsam lebenden minderjährigen Söhne Leistungsempfänger sind.
Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle
Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur
vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (SG München,
Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom
23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99). Eine Vorlage nur der aktuellen Kontoauszüge würde
hinsichtlich des Einkommens nur punktuelle und hinsichtlich in der Vergangenheit
erworbenen Vermögens keinerlei Informationen liefern. Aus den früheren Kontoauszügen
sind Kontobewegungen ersichtlich, etwa darüber, ob die Klägerin Zuwendungen Dritter
erhält oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen
Transaktionen bisher vorgenommen wurden (VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2000, Az.: 2 K
1886/99; SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG Dresden,
Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER). Die Vorlage ungeschwärzter
Kontoauszüge ist auch insofern erforderlich, als ein milderes Mittel zur Verifizierung
der Hilfebedürftigkeit nicht vorhanden ist (SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S
34 AS 274/06 ER).
Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage
konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich ist, welche
Buchungsposten geschwärzt sind. Deswegen kam es auch nicht in Betracht, dem hilfsweise
gestellten Klageantrag stattzugeben. Die Vorlage von Kontoauszüge, auf denen der
Buchungstext geschwärzt ist, würde zur Klärung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig
Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen, ist also zur Zweckerreichung der
Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet.
b) Die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge die im übrigen auch schon
früher im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
23.11.2000, Az.: 2 K 1886/99; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02)
ist nicht davon abhängig, dass ein konkreter Verdacht besteht, dass der Betroffene
falsche Angaben gemacht habe (SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05
ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; a.A. Hessisches LSG,
Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER; SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.:
S 21 AS 133/06 ER; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: L 9 B
48/06 AS ER). Dies hat entgegen der Auffassung der Klägerin nichts mit einer pauschalen
Kriminalisierung zu tun, sondern ist die angemessene Antwort des Rechts auf die Zwänge
einer im übrigen in personeller wie finanzieller Hinsicht Massenverwaltung,
die einerseits die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits
aber auch ohne konkreten Verdacht im einzelnen von vorneherein dem Leistungsmissbrauch
entgegenwirken muss. Dies gilt erst Recht im vorliegenden Kontext, wo es um die Vergabe
von aus Steuermitteln also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen
geht (siehe auch SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG
Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER), zu denen der jeweilige
Betroffene kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat.
c) Der Pflicht steht § 65 SGB I, der Grenzen der Mitwirkungspflicht normiert, nicht
entgegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§
60 bis 64 SGB I nämlich nur dann nicht, wenn ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen
Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistungen oder ihrer Erstattung steht
(Ziffer 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet
werden kann (Ziffer 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als
der Antragssteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnisse selbst
beschaffen kann (Ziffer 3).
Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Angesichts der nicht
unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren
hundert Euro ist die Vorlage insbesondere angemessen (so auch SG Dresden, Beschluss vom
01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER). Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person
der Klägerin liegenden Umständen beruhen müsste, weil es insofern auf die
Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die
individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 25.11.2003, Az.: L 11 KR 2467/03) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich
(vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Dass eine leichtere
tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits erwähnt.
d) Aus den vorgenannten Gründen steht der Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter
Kontoauszüge auch nicht der Schutz der Sozialdaten aus §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X
entgegen; es handelt sich nämlich um leistungserhebliche Beweismittel, die im Sinne des
§ 67a SGB X zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung
erforderlich sind (SG München, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: S 50 AS 472/05 ER; SG
Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS 274/06 ER; a.A. Hessisches LSG, Beschluss
vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER).
e) Schließlich begegnet die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006, Az.: S 34 AS
274/06 ER; anders SG Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS 133/06 ER). Zwar
liegt in der Statuierung einer solchen Pflicht ein Eingriff in das sog. Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht als Element des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (kritisch
zu dieser normtextlichen Zuordnung etwa Di Fabio, in: Maunz/Dürig [Begr.], GG, Art. 2
Abs. 1 [2001] Rn. 128; Höfling, in: Sachs [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2003, Art. 1 Rn. 58)
verortet (BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; seither ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerfGE 80,
367 [373]; 100, 313 [358 f.]; siehe auch Hufen, in: Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band 2,
2001, S. 105 [116 ff.]; Murswiek, in: Sachs [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2003, Art. 2 Rn. 72 f.)
und das das Recht des Bürgers umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (BVerfGE 80, 367 [373]; BVerwGE 84,
375 [378]).
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gilt nicht schrankenlos (BVerfGE 80, 367 [373]). Der
einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über
"seine" Daten (BVerwGE 84, 375 [379]). Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützten Rechte sind vielmehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, das heißt
hier aufgrund der Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Normen
zulässig (ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerfGE 90, 145 [171 f.]; BVerwGE 84, 375
[379]; Höfling, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 2 [2000] Rn.
67), so dass letztlich ein einfacher Gesetzesvorbehalt vorliegt (Höfling, a.a.O., Art. 2
[2000] Rn. 69). § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I und § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X stellen
solche, formell und materiell verfassungsmäßige Normen dar, die damit taugliche
Schranken des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind.
Freilich muss die Anwendung der Normen ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also
verhältnismäßig sein (zu diesem Grundsatz etwa Schlink, in: Festschrift 50 Jahre
BVerfG, Bd. 2, 2001, S. 445 ff.). Es ist aber bereits im Kontext der einfachrechtlichen
Situation dargelegt worden, dass die Vorlage der Kontoauszüge ein geeignetes und
erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist
auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter
Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar
ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit finanzierte Leistungen nur an wirklich
Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des
Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse (BVerfGE 80, 367 [373])
dar (vgl. BVerwGE 67, 163 [168]; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004, Az.: 9 A 645/02). Es
widerspricht nämlich dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, dass Mittel der
Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels
genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen
wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (so ausdrücklich BVerfGE 9, 20 [35]). Will jemand
aus Steuermitteln finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent
erhalten, müsste er daher auch schwerwiegende Eingriffe in seine informationelles
Selbstbestimmungsrecht dulden, ohne dass dies gegen Verfassungsrecht verstößt. Die
bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen berührt aber bei weitem nicht den Kern der
Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich
geschützten Schutzbereich im Bereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom
BVerfG regelmäßig vorgenommen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre
["Sphärentheorie"] Di Fabio, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 [2001], Rn. 157 ff. m.w.N.).
Das Bundesverfassungsgericht hat sogar Tagebuchaufzeichnungen, die einen weitaus
größeren privaten Charakter als Kontoauszüge haben, nicht dem "unantastbaren
Kernbereich privater Lebensgestaltung" zugeordnet (BVerfGE 80, 367 [374 f.]).
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch ausreichend bestimmt, um eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht zu bilden (vgl. OVG
Münster, Urteil vom 10.11.1993, Az.: 25 A 1237/92; VG Hannover, Urteil vom 28.01.2004,
Az.: 9 A 645/02; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER; SG
Detmold, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: S 21 AS 133/06 ER). Der Gesetzgeber ist auch im
grundrechtlich relevanten Bereich selbstverständlich berechtigt, Ermächtigungsnormen
generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht
werden zu können. Entsprechend ist auch nie die Verfassungsmäßigkeit der
Generalklauseln des Polizeirechts ernsthaft in Frage gestellt worden. Die Kammer vermag
nicht zu erkennen, wieso im Sozialverwaltungsverfahrensrecht, das regelmäßig weit
weniger eingreifenden Charakter hat, ungleich strengere Maßstäbe an die Bestimmtheit
einer Ermächtigungsgrundlage gestellt werden sollten.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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