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| Gericht: |
Sozialgericht Leipzig |
| Aktenzeichen: |
S 6 AS 283/05 |
| Datum: |
14.02.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 1 SGB II, § 2
BetrAVG |
| Urteil: |
IM NAMEN DES
VOLKES
GERICHTSBESCHEID
im dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
gegen
Arbeitsgemeinschaft ,
- Beklagte -
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Leipzig gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz ohne
mündliche Verhandlung am 14. Februar 2007 in Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht
XXX für Recht erkannt:
I. Der Bescheid vom 08.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.04.2005 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum
vom 21.03.2005 bis zum 25.05.2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 21.03.2005 bis
zum 25.05.2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) hat.
Die am 15.08.1957 geborene, alleinstehende Klägerin bezog Arbeitslosengeld I bis zum
20.03.2005. Am 03.03.2005 beantragte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II (Alg II) für den Zeitraum ab dem 21.03.2005. Im Antragsformular gab sie
an, auf ihrem Girokonto ein Guthaben von 603,32 zu haben. Außerdem besitze sie ein
Wertpapierdepot mit einem Gesamtdepotwert per 31.12.2004 von 7.871,59 . Zudem legte
sie Unterlagen über eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit
Überschussbeteiligung vor, die der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin 1992 für die
Klägerin als versicherte Person abgeschlossen hatte. Als Versicherungsende war in diesem
Vertrag der 01.11.2022 vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine Direktversicherung im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG). Laut Mitteilung des Versicherungsunternehmens vom 29.01.2005 beträgt der
Rückkaufswert zum 01.01.2005 13.439,00 Euro".
Mit Bescheid vom 08.04.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg II ab, da die
Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin
vom 12.04.2005. Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
20.04,2005 als unbegründet zurück. Die Klägerin verfüge nach Abzug der Freibeträge
noch über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 2.363,91 . Es bestehe daher
mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes.
Hiergegen richtet sich die am 23.05.2005 erhobene Klage. Zur Begründung verweist die
Klägerin darauf, dass ihre Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Form einer
Direktversicherung nicht verwertbar seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 08.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 21.03.2005 bis zum
25.05.2005 Alg II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht gezwungen werde, die nicht
verwertbare Lebensversicherung zu verbrauchen. Die Klägerin müsse das frei verfügbare
Guthaben im Wertpapierdepot sowie das Guthaben auf dem Girokonto vorrangig zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes einsetzen.
Auf Nachfrage der Vorsitzenden teilte die Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG
mit Schreiben vom 14.10.2005 zunächst mit, dass die Klägerin über den Vertrag verfügen
könne. Der Rückkaufswert habe zum 21.03.2005 13.501,00 betragen. Mit Schreiben
vom 07.11.2005 teilte die Helvetia jedoch mit, dass es sich bei der Auskunft vom
14.10.2005 um einen Irrtum gehandelt habe. Die Anwartschaft der Klägerin auf
Versorgungsleistungen aus dem Vertrag sei unverfallbar und der Vertag daher nicht
kündbar. Die Klägerin könne über den Versicherungsvertrag erst bei Versicherungsablauf
am 01.11.2022 oder bei Bezug der gesetzlichen Altersrente verfugen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 18.01.2007 wurden die Beteiligten über die Absicht des
Gerichts informiert, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Für weitere Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen
Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsstunde:
Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 08.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da sie für den streitigen
Zeitraum vom 21.03.2005 bis zum 25.05.2005 einen Anspruch auf Alg II hat.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die - neben der Erfüllung von anderen
Voraussetzungen - hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist hilfebedürftig
in diesem Sinne, da kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen vorliegt.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12
Abs. 1 SGB II). Bevor somit von dem Vermögen die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II
abzusetzen sind, ist das verwertbare Vermögen zu ermitteln. Die Kapitallebensversicherung
der Klägerin ist nicht verwertbar in diesem Sinne. Die Klägerin kann über das
Versicherungskapital (Rückkaufwert) vor Eintritt ins Rentenalter nicht durch Kündigung
des Vertrages verfügen. Nach § 2 BetrAVG besteht auch vor Eintritt des Versorgungsfalles
keine Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu beleihen, zu verpfänden oder abzutreten.
Es handelt sich bei dieser Lebensversicherung somit nicht um zu berücksichtigendes
Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.
Zu berücksichtigen ist somit lediglich das Wertpapierdepot in Höhe von 7.871,59
und das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 603,32 , insgesamt somit 8.474,91
. Hiervon ist der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 9.400,00
(= 200 x 47 Jahre) und der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in
Höhe von 750,00 abzuziehen. Es verbleibt somit kein zu berücksichtigendes
Vermögen.
Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung vom Alg II vorliegen, war die
Beklagte wie beantragt zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
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