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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 13 B 3/06 AS
Datum: 20.02.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 24 SGB II, § 45 Abs. 2 SGB X
Urteil:
BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

...

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

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Beklagter und Beschwerdegegner,

hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 20. Februar 2007 in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XXX, den Richter am Landessozialgericht XXX und die Richterin am Landessozialgericht
XXX beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 2006 (S 46 AS 444/06) aufgehoben.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll, Oldenburg, ohne
Anordnung von Ratenzahlung gewährt.

G R Ü N D E

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens (S 46 AS 444/06) zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des SG Oldenburg in dem angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. Oktober 2006 bietet die Rechtsverfolgung der Kläger in hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i . V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006. Diese Klage hat Aussicht auf Erfolg, da der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 28. September 2005 voraussichtlich nicht rechtmäßig ist.

Die Beklagte stützt die Rückforderung eines Betrages von 549,00 € auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist aber ausgeschlossen, wenn das Vertrauen des betroffenen Bürgers in die Bestandskraft des Bescheides Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme genießt.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn – wie hier – der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, kann sich der Begünstigte allerdings nicht mit Erfolg auf Vertrauen berufen. Nach Auffassung des Sentas spricht aufgrund der Gesamtumstände des Sachverhaltes Überwiegendes dafür, dass dieser Ausschlusstatbestand entgegen der Ansicht des Beklagten hier nicht greift. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 12. November 2004 hinsichtlich der Höhe des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes Angaben gemacht hat, die zu einer unzutreffenden Berechnung des Zuschlages gemäß § 24 SGB II geführt haben. Sie handelte dabei aber voraussichtlich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Ausweislich eines Leistungsdatenblattes vom 22. März 2005, das sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, hatte die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von lediglich 198,31 € wöchentlich bezogen. Die in dem Antragsformular vom 12. November 2004 enthaltene handschriftliche Eintragung „295,96 €" weicht hiervon ab. Diese fehlerhafte Angabe beruhte aber voraussichtlich weder auf Vorsatz,
noch auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Für ein vorsätzliches Handeln der Klägerin bei der (unrichtigen) Angabe „295,96 €" gibt es keine Anhaltspunkte.
Ein vorsätzliches Handeln nimmt auch der Beklagte nicht an, sondern nur ein grob fahrlässiges, das aber nach Auffassung des Sentas auch nicht bejaht werden kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat. Von einer groben Sorgfaltspflichtverletzung kann nur dann ausgegangen werden, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt worden sind und daher nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Stand: Lfg. 2/06, K § 45 Rdn. 42; von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 45 Rdn. 22). Nach diesem Maßstab ist der
Klägerin im Sinne der „groben Fahrlässigkeit" nicht vorwerfbar, dass sie in dem Antragsformular nicht den „Auszahlungsbetrag" des Arbeitslosengeldes, sondern den „Bruttobetrag" eingetragen
hat. Dem Formblatt fehlt insoweit an dieser Stelle die gebotene Klarheit. Es ist – auch für Rechtskundige - nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass mit der verwandten Formulierung „zuletzt
bezogenes Arbeitslosengeld (Alg)" der Nettobetrag bzw. Auszahlungsbetrag gemeint ist. Die gewählte Formulierung „bezogenes" Arbeitslosengeld ist insoweit nicht eindeutig. Sie lässt nach dem subjektiven Empfängerhorizont der Klägerin, die über dies nicht rechtskundig ist, auch das Verständnis zu, dass nach dem Bruttobetrag des früher gewährten Arbeitslosengeldes gefragt wird. Eine probe Sorgfaltspflichtverletzung ist jedenfalls vorliegend nicht erkennbar.
Auch die Gesamtumstände belegen, dass die Klägerin hinsichtlich der Angaben in ihrem Leistungsant rag vom 12. November 2004 voraussichtlich nicht grob fahrlässig gehandelt hat. So hat sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten dem ausgefüllten Antragsformular einen Bewilligungsbescheid über bezogene Arbeitslosenhilfe vom 16. September 2004 sowie einen „Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" über bezogenes
Arbeitslosengeld vom 27. September 2004 beigefügt. Zwar weist die Beklagte insoweit zutreffend darauf hin, dass diesen Unterlagen nicht auf den ersten Blick der wöchentlich ausgezahlte Betrag des Arbeitslosengeldes zu entnehmen ist. Aufgrund der in dem Leistungsnachweis vom 27. September 2004 enthaltenen Angaben kann das wöchentliche Arbeitslosengeld der Klägerin jedoch berechnet werden. Dies belegt, dass die Klägerin offensichtlich bei Antragstellung nicht etwa versucht hat, durch unrichtige Angaben erhöhte Leistungen zu erlangen, sondern ihr lediglich ein „schlichter" Fehler beim Ausfüllen des Antragsformulars, das an dieser Stelle unklar ist, unterlaufen ist.

Da die Klägerin auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihr die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 


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