|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 13 B 3/06 AS |
| Datum: |
20.02.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 24 SGB II, § 45 Abs. 2
SGB X |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
...
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Job-Center
Beklagter und Beschwerdegegner,
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 20. Februar 2007 in
Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XXX, den Richter am
Landessozialgericht XXX und die Richterin am Landessozialgericht
XXX beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 9.
Oktober 2006 (S 46 AS 444/06) aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll, Oldenburg, ohne
Anordnung von Ratenzahlung gewährt.
G R Ü N D E
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin
ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat den Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens (S 46 AS 444/06)
zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des SG Oldenburg in dem angefochtenen
Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. Oktober 2006 bietet die Rechtsverfolgung der Kläger in
hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i . V. m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Rückforderungsbescheid des
Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar
2006. Diese Klage hat Aussicht auf Erfolg, da der angefochtene Rückforderungsbescheid vom
28. September 2005 voraussichtlich nicht rechtmäßig ist.
Die Beklagte stützt die Rückforderung eines Betrages von 549,00 auf § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 40 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Rücknahme
eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X
ist aber ausgeschlossen, wenn das Vertrauen des betroffenen Bürgers in die Bestandskraft
des Bescheides Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme genießt.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn
wie hier der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat, kann sich der Begünstigte allerdings nicht mit Erfolg auf Vertrauen berufen.
Nach Auffassung des Sentas spricht aufgrund der Gesamtumstände des Sachverhaltes
Überwiegendes dafür, dass dieser Ausschlusstatbestand entgegen der Ansicht des Beklagten
hier nicht greift. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 12. November 2004 hinsichtlich der
Höhe des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes Angaben gemacht hat, die zu einer
unzutreffenden Berechnung des Zuschlages gemäß § 24 SGB II geführt haben. Sie handelte
dabei aber voraussichtlich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Ausweislich eines
Leistungsdatenblattes vom 22. März 2005, das sich in den Verwaltungsvorgängen befindet,
hatte die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von lediglich 198,31 wöchentlich
bezogen. Die in dem Antragsformular vom 12. November 2004 enthaltene handschriftliche
Eintragung 295,96 " weicht hiervon ab. Diese fehlerhafte Angabe beruhte
aber voraussichtlich weder auf Vorsatz,
noch auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Für ein
vorsätzliches Handeln der Klägerin bei der (unrichtigen) Angabe 295,96 "
gibt es keine Anhaltspunkte.
Ein vorsätzliches Handeln nimmt auch der Beklagte nicht an, sondern nur ein grob
fahrlässiges, das aber nach Auffassung des Sentas auch nicht bejaht werden kann. Grobe
Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders
schwerem Maße verletzt hat. Von einer groben Sorgfaltspflichtverletzung kann nur dann
ausgegangen werden, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt worden sind und daher nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem
einleuchten musste (Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Stand: Lfg. 2/06, K § 45 Rdn. 42; von
Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 45 Rdn. 22). Nach diesem Maßstab ist der
Klägerin im Sinne der groben Fahrlässigkeit" nicht vorwerfbar, dass sie in
dem Antragsformular nicht den Auszahlungsbetrag" des Arbeitslosengeldes,
sondern den Bruttobetrag" eingetragen
hat. Dem Formblatt fehlt insoweit an dieser Stelle die gebotene Klarheit. Es ist
auch für Rechtskundige - nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass mit der verwandten
Formulierung zuletzt
bezogenes Arbeitslosengeld (Alg)" der Nettobetrag bzw. Auszahlungsbetrag gemeint ist.
Die gewählte Formulierung bezogenes" Arbeitslosengeld ist insoweit nicht
eindeutig. Sie lässt nach dem subjektiven Empfängerhorizont der Klägerin, die über
dies nicht rechtskundig ist, auch das Verständnis zu, dass nach dem Bruttobetrag des
früher gewährten Arbeitslosengeldes gefragt wird. Eine probe Sorgfaltspflichtverletzung
ist jedenfalls vorliegend nicht erkennbar.
Auch die Gesamtumstände belegen, dass die Klägerin hinsichtlich der Angaben in ihrem
Leistungsant rag vom 12. November 2004 voraussichtlich nicht grob fahrlässig gehandelt
hat. So hat sie ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten dem ausgefüllten
Antragsformular einen Bewilligungsbescheid über bezogene Arbeitslosenhilfe vom 16.
September 2004 sowie einen Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung" über
bezogenes
Arbeitslosengeld vom 27. September 2004 beigefügt. Zwar weist die Beklagte insoweit
zutreffend darauf hin, dass diesen Unterlagen nicht auf den ersten Blick der wöchentlich
ausgezahlte Betrag des Arbeitslosengeldes zu entnehmen ist. Aufgrund der in dem
Leistungsnachweis vom 27. September 2004 enthaltenen Angaben kann das wöchentliche
Arbeitslosengeld der Klägerin jedoch berechnet werden. Dies belegt, dass die Klägerin
offensichtlich bei Antragstellung nicht etwa versucht hat, durch unrichtige Angaben
erhöhte Leistungen zu erlangen, sondern ihr lediglich ein schlichter" Fehler
beim Ausfüllen des Antragsformulars, das an dieser Stelle unklar ist, unterlaufen ist.
Da die Klägerin auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihr die beantragte
Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. |
|
 |
|
|
|
|
|
|