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Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: S 43 (35) AS 37/05
Datum: 27.11.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 24 SGB II
Anmerkung: bestätigt durch das Bundessozialgericht (BSG - B 11b AS 5/07 R)
Urteil:
Leitsatz:

1.
Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II für den befristeten Zuschlag, soweit mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben, ist das von dem jeweiligen Hilfebedürftigen allein zuletzt bezogene Abeitslosengeld nach dem SGB III und Wohngeld der Summe der der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zustehenden Leistungen nach dem SGB II gegenüberzustellen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Berechnungsweise bestehen nicht.

2.
Die Ungleichbehandlung von Bedarfsgemeinschaften, bei denen sich der Bezug von Arbeitslosengeld II unmittelbar nach Beendigung des ersten Arbeitslosengeldanspruchs anschließt mit Bedarfsgemeinschaften, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld II erst in einer zeitlichen Abfolge nach Erschöpfen des zweiten Arbeitslosengeldanspruchs beginnt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 


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