Leitsatz:
1.
Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II für den befristeten
Zuschlag, soweit mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld nach dem SGB
III bezogen haben, ist das von dem jeweiligen Hilfebedürftigen allein zuletzt bezogene
Abeitslosengeld nach dem SGB III und Wohngeld der Summe der der Bedarfsgemeinschaft
gemeinsam zustehenden Leistungen nach dem SGB II gegenüberzustellen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Berechnungsweise bestehen nicht.
2.
Die Ungleichbehandlung von Bedarfsgemeinschaften, bei denen sich der Bezug von
Arbeitslosengeld II unmittelbar nach Beendigung des ersten Arbeitslosengeldanspruchs
anschließt mit Bedarfsgemeinschaften, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld II erst in
einer zeitlichen Abfolge nach Erschöpfen des zweiten Arbeitslosengeldanspruchs beginnt,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |