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Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: L 3 AS 1/06
Datum: 29.09.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 12 Abs. 1 und 3 SGB II
Anmerkung vom Bundessozialgericht bestätigt (BSG - B 7b AS 66/06 R)
Urteil:
Leitsätze:

1.
Ein zur Mittelklasse zählendes, fünftüriges, Superbenzin verbrauchendes Kraftfahrzeug mit 105 PS und einem Verkehrswert von 9.600 Euro eines alleinstehenden Arbeitsuchenden, stellt kein angemessenes Kraftfahrzeug i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II dar. Der den noch als angemessen anzusehenden Verkehrswert in Höhe von 5.000,-- Euro übersteigende Betrag in Höhe von 4.600 Euro ist nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen.

2.
Die Verwertung von Kapitallebensversicherungen, deren Rückkaufswert die jeweilige Summe der eingezahlten Beiträge um ca. 13 % bzw. 19 % unterschreitet, ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und stellt auch keine besondere Härte dar.

 


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