Leitsätze:
1.
Ein zur Mittelklasse zählendes, fünftüriges, Superbenzin verbrauchendes Kraftfahrzeug
mit 105 PS und einem Verkehrswert von 9.600 Euro eines alleinstehenden Arbeitsuchenden,
stellt kein angemessenes Kraftfahrzeug i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II dar. Der
den noch als angemessen anzusehenden Verkehrswert in Höhe von 5.000,-- Euro
übersteigende Betrag in Höhe von 4.600 Euro ist nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen
zu berücksichtigen.
2.
Die Verwertung von Kapitallebensversicherungen, deren Rückkaufswert die jeweilige Summe
der eingezahlten Beiträge um ca. 13 % bzw. 19 % unterschreitet, ist nicht offensichtlich
unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und stellt auch keine besondere
Härte dar. |