§§ 8 Abs. 2 Alt. 2, 37 SGB
II, § 284 SGB III, § 16 Abs. 1 SGB I
Urteil:
Leitätze:
1.
Liegt noch keine bestandkräftig abgelehnte Genehmigung nach § 284 SGB III vor, dürfte
die Erwerbsfähigkeit eines ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf § 8 Abs. 2
Alt. 2 SGB II zu bejahen sein.
2. Der Leistungsträger ist verpflichtet, alle Anträge, und zwar auch offensichtlich
unbegründete, entgegenzunehmen und zu bescheiden.