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Gericht: Sozialgericht Würzburg
Aktenzeichen: S 10 AS 117/06
Datum: 15.11.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 11 Abs. 1 SGB II, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X
Urteil:
Urteil

...

Streitig ist, ob die Klägerin die im Zeitraum 01.08.2005 bis 31.10.2005 bezogenen Leistungen nach SGB II wegen zeitgleichen Bezuges von Krankengeld teilweise wieder erstatten muss.

Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 08.07.2005 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 19.07.2005 teilte die Klägerin mit, dass sie ab diesem Datum in der allgemein-psychiatrischen Tagesklinik X teilstationär behandelt werde.

Mit Bescheid vom 10.08.2005 bewilligte die AOK Bayern, Direktion X, der Klägerin Krankengeld ab 01.08.2005 in Höhe von 8,25 Euro netto täglich. Die Klägerin legte der Beklagten mit Eingang am 22.08.2005 einen Abdruck des Bewilligungsbescheides der AOK Bayern vom 10.08.2005 vor.

Mit Bescheid vom 19.10.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 08.07.2005 bis 31.01.2006.

In den Berechnungsbögen als Anlage zum Bewilligungsbescheid wies die Beklagte auf den Seiten 9 und 14 für die Zeit ab 01.08.2005 ein "sonstiges Einkommen" der Klägerin in Höhe von 47,18 Euro monatlich aus.

Auf Anforderung der Beklagten teilte die AOK Bayern mit Eingang am 07.11.2005 mit, dass die Klägerin im Zeitraum 01.08.2005 bis 31.10.2005 Krankengeld in Höhe von 13,67 Euro brutto täglich erhalten habe.

Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 247,50 Euro zurück. Die Klägerin habe im genannten Zeitraum Einkommen aus dem Bezug von Krankengeld erzielt.

Der Klägerin hätte bei sorgfältiger Prüfung auffallen müssen, dass im Bewilligungsbescheid vom 19.10.2005 nur die Einnahmen aus Kindergeld und Unterhalt, sowie das Einkommen von Max, nicht aber der Bezug von Krankengeld angerechnet worden sei. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 724,50 Euro seien zu erstatten.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingang am 30.01.2006 Widerspruch.

Sie sei ihren Melde- und Mitwirkungspflichten immer pünktlich und vollständig nachgekommen und habe auf die Richtigkeit der Berechnung im Bewilligungsbescheid der Beklagten vertraut.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne einem Leistungsempfänger Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn der Fehler unter Berücksichtigung der subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen als der Bescheidbegründung geradezu "in die Augen springe". Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da die bewilligte Leistung offensichtlich außer Verhältnis zu den tatsächlich zugrundeliegenden Beträgen stehe.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Eingang am 21.03.2006 Klage vor dem Sozialgericht Würzburg erheben.

Der Aufbau des Bescheides nebst Berechnungsbogen sei in einer Weise aufgebaut, dass er für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht nachvollziehbar sei.

In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Würzburg am 24.10.2006 hat die Klägerin unter anderem erklärt, sie habe das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erhalten.

Die Vertreterin der Beklagten hat erklärt, dass im Bewilligungsbescheid unter "sonstiges Einkommen" ausgewiesene Einkommen von 47,18 Euro monatlich weise die häusliche Ersparnis der Klägerin für den teilstationären Aufenthalt der Klägerin im Sozialzentrum X. aus. Die Klägerin hätte aus dem Bescheid entnehmen können, dass keine Anrechnung von Krankengeld erfolgt sei.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2006 aufzuheben.

Die Vertreterin der Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.


Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Klageakte und der Leistungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte stützt den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid vom 10.01.2006 auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II .

Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In diesem Fall ist gemäß § 330 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II eine gebundene Entscheidung der Verwaltung zu treffen.

Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer groben Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall Jedem einleuchten muss. Hierbei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Bescheides muss sich dabei ohne weitere Nachforschungen entweder aus dem Bescheid selbst ergeben haben oder aus einem nachweislich ausgehändigten Merkblatt. Darauf, ob die Behörde die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (vgl. Schroeder/Printzen/Wiesner, SGB X 3. Aufl., § 45 Randnr. 24 m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 08.02.2001, Az: B 11 AL 21/00 R ) der sich auch das Bayerische Landessozialgericht (unter anderem mit Urteil vom 12.11.2002, Az: L 11 AL 197/00 ) angeschlossen hat, ist einem Leistungsempfänger, der die fehlerhafte Zuordnung von Tatsachen nicht aus der Bescheidbegründung selbst erkennen kann, eine grobe Fahrlässigkeit nur dann vorzuwerfen, wenn ihm der Fehler mit seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten oder aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt". Davon könne unter anderem ausgegangen werden, wenn die bewilligte Leistung offensichtlich außer Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Arbeitsentgelt stehe.

Allerdings (so das BSG in seinem o.g. Urteil vom 08.02.2001) ist ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Antragsteller dürfe davon ausgehen, dass seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend von der Behörde umgesetzt werden. Es sei gerade Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen.

Aus alledem folgt, dass zur Überzeugung der erkennenden Kammer hinsichtlich der fehlerhaften Überzahlung von Leistung nach SGB II im Zeitraum 01.08.2005 bis 31.10.2005 eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin nicht vorgelegen hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das mögliche Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 19.10.2005 ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides.

Zwar hatte die Klägerin ca. zwei Monate zuvor den Bewilligungsbescheid der AOK Bayern vom 10.08.2005 über die Zahlung von Krankengeld erhalten.

Die Klägerin konnte jedoch aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 19.10.2005 nicht eindeutig entnehmen, dass es die Beklagte - obwohl dieser seit 22.08.2005 durch Mitwirkung der Klägerin der o.g. Bewilligungsbescheid der AOK Bayern vorlag - versäumt hat, den Krankengeldbezug der Klägerin als sonstiges Einkommen auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Das Gericht schließt sich hierbei ausdrücklich der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin an, dass insbesondere die Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden der Beklagten in einer Weise aufgebaut sind, dass sie für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht nachvollziehbar sind. So hat auch das Gericht erst nach Nachfrage bei der Vertreterin der Beklagten erfahren, dass der unter "sonstiges Einkommen" auf Seite 9 und 14 der Berechnungsbögen aufgeführte Betrag von 47,18 Euro monatlich die häusliche Ersparnis der Klägerin für den teilstationären Aufenthalt im Sozialzentrum R. betrifft.

Die Klägerin, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in der Gastronomie gearbeitet hat, stand im Übrigen während des Zuganges des Bewilligungsbescheides vom 19.10.2005 unter psychiatrischer Betreuung.

Die erkennende Kammer hatte daher die offenkundig eingeschränkten intellektuellen Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt des Zuganges des Bewilligungsbescheides der Beklagten ergänzend zu berücksichtigen.

Somit war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 


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