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Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: L 12 AS 4271/06
Datum: 15.12.06
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 20, 21 Abs. 5, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB II, § 28 Abs. 1 SGB XII, Art. 1, 20 Abs. 1 und 3 GG, §§ 28 Abs. 4, 31 Abs. 3, 61, 62 Abs. 2 SGB V
Urteil:
Leitsätze:

1. Die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II) - und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten, könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden.

3. Bei Diabetes mellitus ist grundsätzlich kein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.

4. Die Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel sowie die Praxisgebühr sind Bestandteil der Regelleistung.

5. Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits in der Regelleistung enthalten und daher bei den Leisutngen für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen.

 


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