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| Gericht: |
Landessozialgericht
Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
L 12 AS 4271/06 |
| Datum: |
15.12.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 20, 21 Abs. 5, 22 Abs.
1, 23 Abs. 1 SGB II, § 28 Abs. 1 SGB XII, Art. 1, 20 Abs. 1 und 3 GG, §§ 28 Abs. 4, 31
Abs. 3, 61, 62 Abs. 2 SGB V |
| Urteil: |
Leitsätze:
1. Die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der
Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB
II einerseits - nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB
II) - und dem SGB XII andererseits - individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren
Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) - herleiten, könnte durch
eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis
begegnet werden.
3. Bei Diabetes mellitus ist grundsätzlich kein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II wegen
kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.
4. Die Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel sowie die Praxisgebühr sind Bestandteil
der Regelleistung.
5. Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits in der Regelleistung enthalten und daher
bei den Leisutngen für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen. |
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