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| Gericht: |
Arbeitsgericht Reutlingen |
| Aktenzeichen: |
2 BV 5/06 |
| Datum: |
18.01.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 99 BetrVG, § 15 Abs. 3
SGB II |
| Urteil: |
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber (Beteiligte Ziff.2) verpflichtet ist, den
Betriebsrat (Antragsteller) vor der Einstellung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
(Ein-Euro-Jobbern) nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht bei der
Einstellung von sogenannten Ein-Euro-Jobbern zusteht.
Der Arbeitgeber (Beteiligte Ziff.2) ist ein gemeinnütziger Verein und hat nach seiner
Satzung den Zweck, Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die eine wirksame Hilfe für
Menschen mit Behinderung und alte Menschen bedeuten. Er betreibt mit rund 1.200
Arbeitnehmern u.a. eine Körperbehindertenschule, Schulkindergärten sowie Einrichtungen
für alte Menschen. Der Antragsteller (Beteiligte Ziff.1) ist der im Betrieb des
Arbeitgebers gebildete Betriebsrat.
Der Arbeitgeber setzt in seinem Betrieb regelmäßig eine Vielzahl erwerbsfähiger,
arbeitsloser Hilfebedürftiger (sog. Ein-Euro-Jobber) ein, deren Auswahl nach
entsprechenden schriftlichen Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit auf Grund
der vom Arbeitgeber geführten Vorstellungsgespräche erfolgt. Eine Beteiligung des
Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgt nicht.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Einsatz der Ein-Euro-Jobber stelle eine nach § 99
BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Unabhängig von konkret zu entscheidenden
Einzelfällen bestehe ein Bedürfnis zur Klärung dieser Streitfrage, weil der Arbeitgeber
regelmäßig Beschäftigungen von Ein-Euro-Jobbern vornehme und dabei der Ansicht sei,
dass eine Beteiligung des Betriebsrats nicht erfolgen müsse.
Der Betriebsrat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte Ziff.2 verpflichtet ist, den Antragsteller vor
der Einstellung von sogenannten 1-Euro-Jobbern (Zusatzjobbern) nach § 99 BetrVG zu
beteiligen.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber meint, bei der Beschäftigung von Personen in Arbeitsgelegenheiten nach §
16 Abs.3 Satz 2 SGB II handele es sich nicht um eine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG. Die
Ein-Euro-Jobber seien nur 6-12 Monate tätig und würden gerade nicht wie Arbeitnehmer in
den Betrieb eingegliedert.
Ihnen solle ein Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglicht werden. Sie erledigten
Tätigkeiten, die über den normalen Arbeitsbedarf hinausgingen. Bei ihrem Einsatz handele
sich um eine sozialrechtliche Maßnahme, die nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats führe. Ausreichend sei es, wenn - wie unstreitig geschehen - der Betriebsrat
darüber informiert worden sei, dass Ein-Euro-Jobber im Unternehmen tätig seien. Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG scheide auch deswegen aus, weil
zwar Vorstellungsgespräche mit den "Bewerbern" geführt würden, eine
Auswahlentscheidung angesichts der sozialrechtlichen Vorgaben aber zumindest gemindert
sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand des Anhörungstermins vor der
Kammer waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 17.10.2006 und 18.01.2007
verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
a. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Im Beschlussverfahren kann das
Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem
konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein
Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch
zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine gerichtliche Entscheidung ist in der Lage, das
betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und seinen
Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (vgl. BAG AP Nr.36 zu § 95
BetrVG 1972). Da der Arbeitgeber regelmäßig Ein-Euro-Jobber zeitlich begrenzt
beschäftigt und für sie entsprechende Einsatzmöglichkeiten eingerichtet hat, kann sich
die "Einstellung" eines Ein-Euro-Jobbers jederzeit wiederholen. Der
Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat sein Ziel mit
einem Leistungsantrag erreichen könnte. Ein Antrag nach § 101 BetrVG könnte sich nur
auf bereits erfolgte "Einstellungen" von Ein-Euro-Jobbern beziehen und wäre
somit nicht geeignet, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG für die zukünftige
Beschäftigung dieses Personenkreises zu klären.
b. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er reklamiert ein ihm nach seiner Auffassung
zustehendes Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG .
2. Der Antrag ist auch begründet. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach §
99 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige
i.S.d. § 16 Abs.3 S.2 SGB II beschäftigt.
a. In dem Unternehmen des Arbeitgebers sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer
tätig. Der Arbeitgeber hat daher nach § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG vor jeder Einstellung die
Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Begriff der Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG
nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen
zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löst die Eingliederung dieser Personen in den Betrieb
das Mitbestimmungsrecht aus. Der Arbeitgeber muss (zumindest) die für ein
Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz treffen. Das
Arbeitsverhältnis der Personen kann auch zu einem Dritten bestehen (vgl. BAG AP Nr. 5 zu
§ 99 BetrVG 1972 Einstellung). Die Anwendung des § 99 BetrVG kommt auch in Betracht,
wenn die fraglichen Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
stehen (für Selbständige BAG AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972; für Personen, die im
Betrieb eine Ausbildung erhalten BAG AP Nr. 73 zu § 99 BetrVG 1972) oder in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (für Zivildienstleistende BAG AP Nr. 35
zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
b. Nach diesen Grundsätzen hat hier der Betriebsrat mitzubestimmen. Für die Anwendung
des § 99 BetrVG kommt es nicht darauf an, dass gem. § 16 Abs.3 Satz 2, 2.Hs SGB II
Arbeiten eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis begründen. Das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG dient vornehmlich den Interessen der schon
vorhandenen Belegschaft. Deren mögliche Gefährdung beruht auf der tatsächlichen
Eingliederung eines neuen Mitarbeiters und hängt nicht davon ab, auf welcher
Rechtsgrundlage dieser tätig werden soll (vgl. BAG AP Nr.43 zu § 99 BetrVG 1972
Einstellung). Entscheidend ist, dass die Ein-Euro-Jobber wie Arbeitnehmer eingesetzt
werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert
werden (vgl. FESTL, BetrVG, 23.Aufl., § 99 Rdnr. 51 a; DKK-Kittner, 9.Aufl., § 99
Rdnrn.13, 39; Zwanziger, AuR 2005, 8 <14>; Engels, NZA 2007, 8 <11>). Insoweit
ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass Ein-Euro-Jobber mit dem
angestellten Personal unmittelbar zusammenarbeiten, in den Arbeitsablauf integriert sind
und die vom Arbeitgeber zur Ausführung ihrer Arbeit erforderlichen Weisungen erhalten.
Überwiegend werden sie für Fahrtätigkeiten und für Hilfstätigkeiten im Pflege- und
Betreuungsbereich eingesetzt und dienen damit dem Betriebszweck. Sie werden beschäftigt,
um den arbeitstechnischen Zweck gemeinsam mit den anderen im Betrieb des Arbeitgebers
beschäftigten Arbeitnehmern zu verwirklichen. Ihrer Eingliederung in die betriebliche
Arbeitsorganisation steht entgegen der Ansicht des Arbeitgebers die zeitliche Begrenzung
der Zuweisung durch den Grundsicherungsträger nicht entgegen, weil dem Begriff der
"Einstellung" kein zeitlicher Aspekt innewohnt.
Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG bei einer Einstellung unabhängig davon
mitzubestimmen, in welchem zeitlichen Umfang der Einzustellende tätig werden soll. Anders
als § 95 Abs.3 BetrVG für die Versetzung enthält § 99 BetrVG für die Einstellung
keine zeitliche Mindestgrenze. Es bedürfen daher auch Einstellungen für eine kurze Zeit
der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. BAG AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972). Soweit der
Arbeitgeber darauf hinweist, dass sich Rechte und Pflichten der Ein-Euro-Jobber aus
sozialrechtlichen Regeln entsprechend der mit dem Grundsicherungsträger geschlossenen
Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs.1 S.1 SGB II) oder einem eine Vereinbarung
ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs.1 S.6 SGB II) ergeben, steht auch dieser
Gesichtspunkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Der konkrete
Einsatz eines oder mehrerer Ein-Euro-Jobber unterliegt gleichwohl dem Weisungsrecht des
Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bleibt auch in seiner Entscheidung frei, mit welchem
"zugewiesenen" Ein-Euro-Jobber er ein Beschäftigungsverhältnis begründen
will. So ist auch im Streitfall zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Arbeitgeber
vor der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern Vorstellungsgespräche führt und auf diese
Weise die Möglichkeit zur Personalauswahl hat. Diese vom Arbeitgeber vorgenommene
Personalauswahl betrifft aber die Interessen der im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmer,
deren Schutz das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dient, wie sich aus § 99 Abs. 2
Nr. 3 und 6 BetrVG ergibt. Nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG hat der Arbeitgeber gegenüber dem
Betriebsrat die vorgeschriebenen Informations- und Auskunftspflichten betreffend die
Person eines jeden Ein-Euro-Jobbers zu erfüllen sowie unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen in jedem Einzelfall Auskunft über die Auswirkungen der Beschäftigung von
Ein-Euro-Jobbern auf Betrieb und Belegschaft zu geben hat. Dem Mitbestimmungsrecht steht
daher auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich mit der Beschäftigung von
Ein-Euro-Jobbern grundsätzlich einverstanden erklärt hat und eine entsprechende positive
Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber zur Vorlage beim Grundsicherungsträger abgegeben
hat (Engels, NZA 2007, 8 <11>).
c. Soweit abweichend von der hier vertretenen Ansicht für den öffentlichen Bereich ein
Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs.3 S.2 SGB
II verneint wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz v.17.05.2006 - 5 A 11752/05 - PersVG 2006,458
m.w.N.), ist darauf hinzuweisen, dass die Mitbestimmung nach dem BetrVG und dem
Personalvertretungsrecht unterschiedliche Ansatzpunkte hat und die Einstellung im
betriebsverfassungsrechtlichen und im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht
deckungsgleich verstanden werden müssen. Die für den personalvertretungsrechtlichen
Einstellungsbegriff geforderten Voraussetzungen sind für den Einstellungsbegriff des
Betriebsverfassungsrechts nicht maßgeblich (vgl. BAG AP Nr.18 zu § 99 BetrVG 1972
Einstellung).
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs.
2 GKG gerichtskostenfrei. |
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