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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 9 AS 67/07 ER |
| Datum: |
21.02.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 11 SGB II, § 3 Abs. 1
Nr. 3 b Alg II-V |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. ...
2. ...
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte ...
gegen
ARGE ...
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 21. Februar 2007 in
Celle durch seine Richter XXX - Vorsitzender -, XXX und XXX beschlossen:
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 wird abgeändert. Der
Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt,
soweit er der Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in
Straßenkilometern bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG
II-V für Fahrten des Beschwerdegegners zu 2.) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die Hälfte ihrer außergerichtlichen
Kosten erster Instanz zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner selbst.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig
verpflichtet, den Beschwerdegegnern für die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als
mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die
Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom Einkommen
des Beschwerdegegners zu 2.) für monatlich jeweils 19 Arbeitstage Fahrtkosten in Höhe
des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für die doppelte
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen seien.
Allein hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 25. Januar 2007
eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie auf die Regelungen des
Einkommensteuergesetzes und die Bezugnahme auf diese in der Begründung des Entwurfs zu
einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/SozialgeldVerordnung
verweist.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Januar 2007 abzuändern und den Antrag
der Beschwerdegegner auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit er der
Berücksichtigung der doppelten anstelle der einfachen Entfernung in Straßenkilometern
bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG-V für Fahrten des
Beschwerdegegners zu 2) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Auffassung des Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3
Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V sowie darauf entgegen, dass die Absetzung einer an der einfachen
Entfernung orientierten Kilometerpauschale zur Bestimmung des tatsächlich zur
Bedarfsdeckung einsetzbaren Einkommens nicht geeignet sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten der Beschwerdeführerin Bezug
genommen, die beigezogen worden sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerdegegner haben keinen im Wege
einstweiliger Anordnung zu verfolgenden Anspruch darauf, von der Beschwerdeführerin ab 1.
November 2006 Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, bei deren Berechnung die
Beschwerdeführerin vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für dessen Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag von 0,20 Euro für jeden auf Hin- und
Rückfahrt gefahrenen Straßenkilometer abzusetzen hat.
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur
Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom
Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung
kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen
zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG
II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen
Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin-
und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende
Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des in § 3
Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des
Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls
verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der
einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. "einfache")
Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie wird durch den sinngemäßen Einwand der
Beschwerdegegner, der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V müsse sich als Teil
einer Berechnung, die der Bemessung unterhaltssichernder Leistungen diene, an dem
tatsächlichen Kostenaufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
damit auch an der tatsächlich zurückzulegenden Fahrtstrecke orientieren, nicht
entkräftet. Soweit es in diesem Zusammenhang um die Frage geht, ob die bloße Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die zu ihrer Überbrückung zurückzulegende
Wegstrecke Bemessungsgrundlage des Freibetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V zu sein
hat, verkennen die Beschwerdegegner, dass zwischen beiden Größen in aller Regel ein
direkter Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die auf dem Weg von der Wohnung zur
Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung zurückgelegte tatsächliche Gesamtstrecke dem
Doppelten der (einfachen) Entfernung in Straßenkilometern entspricht. Diese unmittelbare
mathematische Abhängigkeit hat aber zur Folge, dass die (einfache) Entfernung in
Straßenkilometern eine genauso taugliche Grundlage für die Bemessung des Freibetrages
ist wie die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke. Die von den Beschwerdegegnern erhobene
Forderung, dass der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V wirklichkeitsnah und
prinzipiell kostendeckend sein müsse, erweist sich vor diesem Hintergrund als alleiniges
Problem der Höhe des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) mit 0,20 Euro festgesetzten Pauschbetrages.
Die ALG II-V lässt jedoch gerade in dieser Hinsicht keinen Auslegungsspielraum. Im
übrigen belegt die Begründung des Entwurfs einer ersten Verordnung zur Änderung der
Arbeitslosengeld II/SozialgeldVerordnung, dass die Entfernungspauschale des § 3
Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V auch ihrer mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer festgesetzten
Höhe nach aus der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 EStG von 0,30 Euro abgeleitet
worden ist. Der Verordnungsgeber hat dabei nachvollziehbar einen Abzug für gerechtfertigt
gehalten, weil mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 EStG sämtliche Aufwendungen
für die Haltung des Kraftfahrzeuges abgegolten werden und hierzu auch solche Aufwendungen
gehören, die bei Leistungsempfängern nach dem SGB II entweder bereits durch andere
Freibeträge als die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V erfasst
werden (Absetzung der KFZ-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) oder
für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts keine Relevanz haben (Garagenmiete,
Finanzierungskosten). Der Senat teilt insoweit auch nicht die Auffassung der
Beschwerdegegner, dass die Festsetzung eines Pauschbetrages für die Erfassung der Kosten
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sozialleistungsrecht grundsätzlich
anderen Maßstäben zu folgen habe als im Einkommensteuerrecht. Ob die Berücksichtigung
eines diesbezüglichen Freibetrages überhaupt geboten ist, hängt im Sozialleistungsrecht
wie im Einkommensteuerrecht davon ab, dass die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG - als echte Werbungskosten, also
mit der Erzielung von Einkommen notwendig verbundene Aufwendungen, verstanden werden.
Unter dieser Voraussetzung haben sie allerdings auch im Einkommensteuerrecht wegen des
dort geltenden Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit prinzipiell steuerfrei
zu bleiben. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang mit Rücksicht auf die
Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Freistellung erzielten Einkommens von der
Besteuerung, wie sie nach 9 Abs. 2 EStG Folge der Anwendung der einkommensteuerrechtlichen
Kilometerpauschale von 30 Eurocent ist, einen finanziellen Vorteil bewirkt, der sich in
einer dem jeweiligen persönlichen Steuersatz entsprechenden Steuerersparnis erschöpft,
mit Rücksicht auf den höchstmöglichen Einkommensteuersatz nach § 32 a Abs. 1 Nr. 5
EStG von 45 Prozent also 13,5 Eurocent je Entfernungskilometer nicht überschreitet und im
Regelfall deutlich geringer ausfällt. Demgegenüber führt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
die Verringerung erzielten Einkommens um die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
b) ALG II-V von 0,20 Euro je Entfernungskilometer zu einer korrespondierenden Erhöhung
des Bedarfs an einkommensergänzenden Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II in gleicher
Höhe. Mit diesen systembedingt unterschiedlichen Wirkungen der Berücksichtigung als
(bzw. "wie", vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) Werbungskosten wird auch den
divergierenden Regelungsgegenständen des Einkommensteuerrechts und des
Sozialleistungsrechts Rechnung getragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Pauschbetrag
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V, anders als derjenige nach § 9 Abs. 2 EStG, ohnedies
keine die Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abschließend regelnde Wirkung hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz ALG II-V
bleibt es dem Leistungsempfänger unbenommen, höhere als die pauschalierten Ausgaben
nachzuweisen. Da hierdurch in jedem Fall eine Berücksichtigung der vollen tatsächlichen
Aufwendungen ermöglicht wird, bestehen gegen die Anlehnung der pauschalierten Bemessung
des Absetzungsbetrages an die Regelungen des Einkommensteuerrechts erst Recht keine
Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar. |
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