|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Aachen |
| Aktenzeichen: |
S 15 AS 19/07 ER |
| Datum: |
14.02.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 SGB II, §§ 2
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 BAföG |
| Urteil: |
Beschluss
...
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis einschließlich
Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von
593,14 EUR monatlich. Seit 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit
(1-EURO-Job) mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält hierfür eine
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 120 EUR pro Monat. Ab 05.02.2007 besucht er
die Abendrealschule. Nach Auskunft der Schule handelt es sich hierbei um das zweite von
insgesamt vier Fachsemestern. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2008 (Ende des
vierten Semesters) beendet sein. Mit Bescheiden vom 10.01.2007 hob die Antragsgegnerin die
Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 48 SGB X ab dem
05.02.2007 ganz auf, weil die Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) grundsätzlich förderungsfähig sei (§ 7
Abs. 5 S. 1 SGB II); Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom
01.02.2007 bis 04.02.2007 wurden in Höhe von 79,08 EUR bewilligt. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom
07.02.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem
Aktenzeichen S 00 AS 00/00 Klage erhoben.
Am 02.02.2007 hat der Antragsteller das erkennende Gericht angerufen mit dem Begehren, ihm
ab Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller
Höhe zu zahlen. Er trägt vor, er erhalte keine Leistungen nach dem BAföG, da er bei
Beginn der Ausbildung bereits über 30 Jahre alt gewesen sei. Er sei im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit tätig und stehe ansonsten dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur
Verfügung. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass er
seine Berufsausbildung aufgebe um Leistungen der Antragsgegnerin zu erhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach der eindeutigen Rechtslage für die Zeit ab
dem 05.02.2007 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr bestehe. Der Antragsteller nehme
nicht nur an einer Teilzeit-Ausbildung teil, sondern seine Wochenschulstundenzahl belaufe
sich auf sich auf 22. Zeit und Arbeitskraft des Antragstellers würden unter Einrechnung
entsprechender Wegezeiten und Zeiten der Vor- und Nachbereitung daher überwiegend durch
die Schulausbildung in Anspruch genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass
das geltend gemachte Begehren im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch)
und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens
(Anordnungsgrund). Anordnungs- anspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller für das zweite
Fachsemester der Abendrealschule einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ein Anspruch des Antragstellers ist nicht nach § 7
Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderunsfähig ist, keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG
wird die Ausbildungsförderung zwar geleistet für den Besuch von Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Voraussetzung ist
jedoch, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in
Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 S. 1 BAföG). Während Abs. 1 den tatsächlichen
"Besuch" der Ausbildungstätte zur Förderungsvoraussetzung erklärt, betrifft
Abs. 5 S. 1 ein Merkmal der Ausbildung selbst. Abs. 5 S. 1 schließt die
Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen deshalb dann aus, wenn nach deren
Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht
erforderlich ist (BVerwG FamRZ 76, 242). Das ist z. B. der Fall, wenn die Ausbildung
vollen Umfangs in Teilzeitform durchgeführt wird oder von der Ausbildungsstätte selbst
eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung gefordert oder erwartet wird, wie dies bei der
Abendhauptschule oder in den ersten Abschnitten des Besuchs von Abendrealschulen und
Abendgymnasien der Fall ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl.
Rd-Nr. 105 zu § 2). Nur in den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung
sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer
Berufstätigkeit befreit (Tz 2.1.11 VwV-allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1991, zuletzt geändert am 20.12.2001 -). Eine
Förderung kommt - wegen des Erfordernisses der Vollzeitausbildung nach Abs. 5 S. 1 - nur
während dieser Schlussphase in Betracht (Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O. Rd-Nr. 27 zu
§ 2).
Da folglich im vorliegenden drittletzten Schulhalbjahr die Ausbildung an der
Abendrealschule nicht dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, greift § 7
Abs. 5 SGB II nicht ein. Der Antragsteller hat - wie bis zum 04.02.2007 - bis zum
Abschluss des zweiten Fachsemesters Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Erst ab dem
dritten Fachsemester ist die Ausbildung des Antagstellers dem Grunde nach
förderungsfähig, die Förderung jedoch wegen des Alters des Antragstellers (§ 10 Abs. 3
BAföG) ausgeschlossen.
Da ein Anordnungsanspruch gegeben ist, sind an den Anordnungsgrund keine zu hohen
Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat angegeben, derzeit lediglich über
Einnahmen aus der Arbeitsgelegenheit zu verfügen. Diese Leistungen, die im Rahmen der
Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht anrechenbar sind, genügen nicht, seinen
Lebensunterhalt sicher zu stellen. Da die Leistungen nach dem SGB II existenzsichernde
Funktion haben, ist unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch
ein Anordnungsgrund zu bejahen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG. |
|
 |
|
|
|
|
|
|