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Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 7 B 22/07 AS
Datum: 06.03.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 88 SGG, § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG
Urteil:
Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

...

gegen



hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 06.03.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht XXX und die Richter am Landessozialgericht XXX und Dr. XXX beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (S 47 AS 598/06) vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend entscheiden, daß die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten lediglich zu einem Drittel zu erstatten hat.

Erledigt sich - wie vorliegend die von der Klägerin ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage - ein Rechtsstreit anders als durch Urteil, hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) sind - wie das SG zutrefefnd erkannt hat - für die Ermessensausübung nach einer unstreitig erledigten Untätigkeklage (§ 88 SGG) die Umstände der Untätigkeit maßgeblich. Auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache kommt es nicht an (s. HLSG, Beschluss vom 27.12.2005 - L 9 B 176/05 - unter Hinweis aus LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2003 - L 11 KR 2720/03 AK-B).

Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs gegen die untätige Behörde ist die Zulässigkeit der erhobenen Untätigkeitsklage eine notwendige, wenngleich nicht hinreichend Voraussetzung (s. HLSG, Beschluss vom 27.12.2005 - L 9 B 176/05). Die Behörde hat dem Antragsteller oder dem Widerspruchsführer die Kosten nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache auch dann zu erstatten, wenn letzterer mit der Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; LSG Sachsen vom 28.09.2004 - L 2 B 212/03 U). Die Kooperation der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage kann erscheidungserhebliche Bedeutung zukommen (HLSG, Beschluss vom 22.02.2006 - L 9 14/06 SO: Nicht-reaktion der Behörde auf die Anfrage des Widerspruchsführers; HLSG, Beschluss vom 27.04.2006 - L 9 B 26/06 SO: Klageerhebung des Widerspruchsführers vor Ablauf der der Behörde eingeräumten Frist).

Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Beklagten in vollem Umfang mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten. Auch wenn die Untätigkeitsklage der Klägerin nicht unzulässig war, so sieht auch der Senat als entscheidend an, daß es die Klägerin an einer Kooperation hat mangeln lassen. Sie hat es nämlich unterlassen, durch ihren Bevollmächtigten vor Klageerhebung bei der Beklagten eine Entscheidung über die Widersprüche anzumahnen bzw. die Erhebung einer Untätigkeitsklage anzudrohen. Der bloße Hinweis darauf, die Klägerin habe persönlich mehrfach bei dem Beklagten vorgesprochen und die "Problematik angesprochen", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit auch dem Beklagten für die Zukunft kein "Freifahrtschein" ausgestellt worden, generell untätig bleiben zu können, ohne eine "Sanktion" befürchten zu müssen. Eine solche hat er auch vorlieegnde bereits dadurch erfahren, daß er verpflichtet worden ist, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel zu tragen. Im Übrigen könnte von einem Freifahrtschein nur gesprochen werden, wenn die Behörde ihre Untätigkeit nach einer "Abmahnung" bzw. Klageandrohung - sanktionslos - fortsetzen könnte. Dies ist indessen nicht der Fall.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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