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| Gericht: |
Hessisches
Landessozialgericht |
| Aktenzeichen: |
L 7 B 22/07 AS |
| Datum: |
06.03.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 88 SGG, § 193 Abs. 1
Satz 3 SGG |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
...
gegen
hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 06.03.2007 durch die
Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht XXX und die Richter am Landessozialgericht
XXX und Dr. XXX beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (S 47 AS
598/06) vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend entscheiden, daß
die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten lediglich zu einem Drittel zu
erstatten hat.
Erledigt sich - wie vorliegend die von der Klägerin ursprünglich erhobene
Untätigkeitsklage - ein Rechtsstreit anders als durch Urteil, hat das Gericht nach § 193
Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. Die
Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) sind - wie das SG
zutrefefnd erkannt hat - für die Ermessensausübung nach einer unstreitig erledigten
Untätigkeklage (§ 88 SGG) die Umstände der Untätigkeit maßgeblich. Auf die
Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache kommt es nicht an (s. HLSG, Beschluss vom
27.12.2005 - L 9 B 176/05 - unter Hinweis aus LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2003 - L 11
KR 2720/03 AK-B).
Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs gegen die untätige Behörde ist die
Zulässigkeit der erhobenen Untätigkeitsklage eine notwendige, wenngleich nicht
hinreichend Voraussetzung (s. HLSG, Beschluss vom 27.12.2005 - L 9 B 176/05). Die Behörde
hat dem Antragsteller oder dem Widerspruchsführer die Kosten nach Erledigung der
Untätigkeitsklage in der Hauptsache auch dann zu erstatten, wenn letzterer mit der
Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke aus § 161 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung; LSG Sachsen vom 28.09.2004 - L 2 B 212/03 U). Die Kooperation
der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage kann erscheidungserhebliche Bedeutung
zukommen (HLSG, Beschluss vom 22.02.2006 - L 9 14/06 SO: Nicht-reaktion der Behörde auf
die Anfrage des Widerspruchsführers; HLSG, Beschluss vom 27.04.2006 - L 9 B 26/06 SO:
Klageerhebung des Widerspruchsführers vor Ablauf der der Behörde eingeräumten Frist).
Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Beklagten in vollem Umfang mit den notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten. Auch wenn die Untätigkeitsklage der
Klägerin nicht unzulässig war, so sieht auch der Senat als entscheidend an, daß es die
Klägerin an einer Kooperation hat mangeln lassen. Sie hat es nämlich unterlassen, durch
ihren Bevollmächtigten vor Klageerhebung bei der Beklagten eine Entscheidung über die
Widersprüche anzumahnen bzw. die Erhebung einer Untätigkeitsklage anzudrohen. Der bloße
Hinweis darauf, die Klägerin habe persönlich mehrfach bei dem Beklagten vorgesprochen
und die "Problematik angesprochen", rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit auch dem Beklagten für die Zukunft kein
"Freifahrtschein" ausgestellt worden, generell untätig bleiben zu können, ohne
eine "Sanktion" befürchten zu müssen. Eine solche hat er auch vorlieegnde
bereits dadurch erfahren, daß er verpflichtet worden ist, die außergerichtlichen Kosten
der Klägerin zu einem Drittel zu tragen. Im Übrigen könnte von einem Freifahrtschein
nur gesprochen werden, wenn die Behörde ihre Untätigkeit nach einer
"Abmahnung" bzw. Klageandrohung - sanktionslos - fortsetzen könnte. Dies ist
indessen nicht der Fall.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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