Beschluss
In dem Rechtsstreit ...
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollm.: ...
gegen
ArbeitsförderungAntragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 26. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XXX, die Richterin am Landessozialgericht
XXX und den Richter am Sozialgericht XXX beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers (L 9 AS 36/07 ER) wird der Beschluss des
Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 2006 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September
2006 angeordnet, soweit er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt.
II. Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzugs des Bescheides vom 7. September
2006 verpflichtet, an den Antragsteller das für den Zettraum vom 1. Oktober 2006 bis zum
31. Dezember 2006 vorenthaltene Arbeitslosengeld II in Höhe von 93,00 monatlich
unter Abänderung des Bescheides vorn 29. November 2006 In der Fassung der
Änderungsbescheide vom 30. November 2006 und 4. Januar 2007 zu zahlen
III. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits in beiden
Rechtszügen zu erstatten.
IV. Auf die Beschwerde des Antragstellers (L 9 B 36/07 AS) wird der Beschluss des
Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 2006 aufgehoben, soweit er Prozesskostenhilfe
ablehnt, und dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Rechtsanwältin bewilligt.
Gründe
Die am 15. Januar 2006 beim Sozialgericht Kassel eingelegten Beschwerden des
Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 2006, dem
Antragsteller zugestellt am 21. Dezember 2006, denen das Sozialgericht nicht abgehoffen
hat (26. Januar 2007), mit den sinngemäßen Anträgen,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
7. September 2006 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin in Aufhebung des Vollzugs des
Bescheides vom 7. September 2006 zu verpflichten, an den Antragsteller das für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31 Dezember 2006 vorenthaltene Arbeitslosengeld II in
Höhe von 93,00 monatlich unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2006 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. November 2006 und 4. Januar 2007 zu zahlen,
2. dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,
sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.
Zu 1:
Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
und S. 2 SGG.
Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
(Anfechtungs-)Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (S. 1). Ist der Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht auch die
Aufhebung der Vollziehung anordnen (S. 2).
Der mit Widerspruch am 18. September 2006 angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7
September 2006 (Absenkungsbescheid) hat einerseits eine Absenkung des dem Antragsteller
mit Bescheid vom 5. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2006
gewährten Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November
2006 in Höhe von 93,00 monatlich zum Gegenstand. Weiter ist dem Antragsteller
aufgrund des Absenkungsbescheides für den Monat Dezember 2006 mit Bescheid vom 29.
November 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. November 2006 und 4. Januar
2007 das Arbeitslosengeld II um 93,00 gekürzt bewilligt worden. Er stellt einen
belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Antragsteller mit
Anfechtungswiderspruch zu wenden hat. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung,
weil der Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entscheidet (vgl. § 39 Nr. 1 SGB II).
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen danach vor.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht
vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes Vorrang
gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel, NZS
2001, S. 449 ff. m.w.N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich
angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kein schützenswertes
Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage
in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist hingegen dem Antrag
stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige
Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist,
ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf einerseits in die
Abwägung einfließen. dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige
Vollziehbarkeit vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter
Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berücksichtigt bleibt; insbesondere
mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist.
Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers je eher der Vorrang
einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der Hauptsache ist (Meyer-Ladewig
u.a., SGG. 8. Aufl., § 86b. Rn. 12c m.w.N.).
Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der
Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 86 a II
Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende Öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte (§ 86 a III S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nach §
86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zu beachten, gilt aber als spezialgesetzliche Regelung nur für
die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Bescheide, insbesondere
Versicherungs-, Beitrags- und Umlagebescheide (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b
Rn. 12b m.w.N. auch zur Gegenansicht).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist dem Antrag stattzugeben, weil der
Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig ist.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II für das
letzte Jahresquartal 2006 wegen der Nichtaufnahme einer Trainingsmaßnahme durch den
Antragsteller sind nicht erfüllt.
Gestützt sein kann die Absenkung allein auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c und S. 2 SGB II in
der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
20. Juli 2006 (BGBl. l S. 1706), die am 1. August 2006 in Kraft getreten ist (Art. 16 des
Änderungsgesetzes).
Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten
Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein
zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung
vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen ohne einen wichtigen Grund für sein
Verhalten nachzuweisen.
Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil zu Lasten der Antragsgegnerin
unbewiesen bleibt, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der auf seine Initiative vom
Arbeitgeber telefonisch angebotenen Trainingsmaßnahme vom 28. August 2006 bis zum 8.
September 2006, mit dem Ziel anschließend ein Arbeitsverhältnis für mindestens 12
Monate zu begründen, über die Rechtsfolgen der Nichtaufnahme der Maßnahme belehrt
worden ist.
Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 SGB II sind den Sperrzeittatbeständen im
Arbeitsförderungsrecht nachgebildet (§ 144 Abs. 1 SGB III, vormals § 119 Abs. 1 AFG).
Der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung kommt deswegen gleichermaßen wie im
Arbeitsförderungsrecht eine Warn- und Erziehungsfunktion zu. Sie soll nicht eine
Absenkung der Entgeltersatzleistung ermöglichen, sondern die Erfüllung der Obliegenheit
des Hilfebedürftigen sicherstellen, um die Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu
ermöglichen. Sie darf sich deshalb nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften
Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen (zu § 119 AFG:
BSG SozR 4100 § 119 Nr. 18). Sie hat vielmehr dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig,
verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten
Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (zu § 119 AFG: BSG SozR 4100
§ 119 Nr. 31). Bei konkreten Beschäftigungs- oder Maßnahmeangeboten hat für jedes
Angebot eine gesonderte, wirksame Belehrung zu erfolgen, und zwar bevor der
Hilfebedürftige Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt und Gelegenheit hat, das
Beschäftigungsverhältnis oder die Maßnahme abzulehnen (zu § 119 AFG: BSG SozR 4100 §
119 Nr. 13).
Deswegen genügt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die in der
Eingliederungsvereinbarung vom 8. November 2005 enthaltene allgemeine
Rechtsfolgenbelehrung trotz der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 am 18. Mai 2006
diesen Anforderungen nicht, weil sie in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
der im August 2006 angebotenen Trainingsmaßnahme steht. Das gilt ebenso für den
nachträglich am 29. März 2006 mangels ausreichender Rechtsfolgenbelehrung
zurückgenommenen auf ein anderes Arbeitsangebot bezogenen Absenkungsbescheid vom 31.
Januar 2006.
Ob hingegen der Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. August 2006
erhalten hat, mit dem die Antragsgegnerin in die auf Initiative des Antragstellers
angebotene Maßnahme eingewilligt und wohl auch eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt hat,
bleibt zu Lasten der Antragsgegnerin unbewiesen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Antragsteller das
Schreiben entgegen seiner Behauptung erhalten hat. Das ist auch ansonsten nicht
ersichtlich. Allein dem Vermerk "z.P." neben dem Bescheiddatum ohne Unterschrift
oder Paraphe ist ein solcher Nachweis nicht zu entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob
ein solcher Vermerk geeignet ist, den gesetzlich vermuteten Zugang am dritten Tage nach
der Aufgabe zur Post auszulösen (§ 37 Abs. 2 S.1 SGB X), ist damit der tatsächliche
Zugang nicht bewiesen, wenn der Adressat behauptet, den Verwaltungsakt nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. Denn die Vermutung entfällt, wenn der
Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die
Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37
Abs. 2 S. 2 SGB X; KassKomm, Stand: Mai 2003, § 37 SGB X, Rn. 6 m.w.N.).
Die Behauptung des Antragstellers, das Schreiben nicht erhalten zu haben, ist nicht
nachweislich falsch; auch wenn im Hinblick auf die regelmäßig ordnungsgemäße
Postzustellung Zweifel verbleiben. Der Antragsteller hat auf das Anhörungsschreiben der
Antragsgegnerin vom 30. August 2006 unmittelbar mit persönlichem Schreiben vom 6.
September 2006, eingegangen bei der Antragsgegnerin am Folgetag, darauf hingewiesen keine
Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben. Lässt die Formulierung ihrem Wortlaut nach
sowohl die Lesart zu, das Schreiben vom 24. August 2006 ohne Rechtsfolgenbelehrung als
auch überhaupt nicht erhalten zu haben, hat seine Prozessbevollmächtigte mit
Schriftsätzen vom 26. Oktober 2006, 27. November 2006 und 14. Februar 2007 ausdrücklich
klargestellt, auf Nachfrage habe der Antragsteller kein Schreiben der Antragsgegnerin vor
Maßnahmebeginn erhalten. Dagegen spricht nicht, dass er gleichwohl Kenntnis von der
Maßnahme gehabt hat, weil sie auf seine Initiative ihm angeboten worden ist und der
Telefonvermerk der Antragsgegnerin vom 24. August 2006 belegt, dass die Einzelheiten
telefonisch abgesprochen worden sind.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Sanktionszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
zum 31. Dezember 2006 abgelaufen. Dem steht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs nicht entgegen. Ist das Gericht befugt, nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG die
Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
Entscheidung schon vollzogen oder befolgt ist, erwächst daraus zugleich die Befugnis, die
aufschiebende Wirkung auch für diesen Fall anzuordnen (Hess. Landessozialgericht,
9.2.2007 - L 7 AS 288/06 ER ).
Der Senat ordnet zugleich die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen
Absenkungsbescheides für den Antragsteller nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG an, weil das im
Hinblick auf die eindeutige Rechtswidrigkeit des Bescheides im Rahmen der geforderten
Ermessensbetätigung geboten ist. Das bedeutet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis
zum 30. November 2006, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiteres mit Bescheid
vom 5. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2006 bewilligtes
Arbeitslosengeld II in Höhe von 93,00 monatlich auszuzahlen hat. Für den Monat
Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin hingegen dem Antragsteller weiteres Arbeitslosengeld
II unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2006 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 30. November 2006 und 4. Januar 2007 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1
SGG.
Zu 2:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher
Beiordnung für den ersten Rechtszug sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
erfüllt.
Gemäß § 114 S. 1 ZPO, der über die Verweisungsnorm des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG auch im
sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine anwaltliche Beiordnung hat nach § 73a Abs. 1
S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Insbesondere hinreichende
Erfolgssaussichten sind bereits gegeben, weil der Antrag des Antragstellers auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach dem zuvor Gesagten zulässig und begründet ist. Doch
hätte auch das Sozialgericht nach seiner anderslautenden Rechtsauffassung
Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, weil sie für das SGB II vom BSG nicht bestätigt
ist und der höchstrichterlichen Rechtssprechung zu den Sperrzeitbescheiden im
Arbeitsförderungsrecht widerspricht. Denn hinreichende Erfolgsaussichten sind bereits
anzunehmen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder angesichts der
gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung
bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfGE
81, 347 <359>) noch höchstrichteriich geklärt ist. Nur so verbleibt dem
Unbemittelten die Möglichkeit seinen klärungsbedürftigen Rechtsstandpunkt zumindest im
Hauptsacheverfahren zu vertreten und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen
(BVerfG, 14.6.2006 - 2 BvR 626/06, mwN; Hess. Landessozialgericht, 29.1.2007- L 9 B 215/06
SO).
Einer Kostenentscheidung bedarf es hinsichtlich der Entscheidung über die
Prozesskostenhilfe nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren
kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten
ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. |