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| Gericht: |
Landessozialgericht Hamburg |
| Aktenzeichen: |
L 5 B 19/07 ER AS |
| Datum: |
21.03.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 3 Abs. 3, 20 Abs. 1, 22
Abs. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
...
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitsgemeinschaft
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 21. März 2007 durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts XXX,
den Richter am Landessozialgericht XXX,
die Richterin am Landessozialgericht XXX
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 15.
Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Januar 2007 gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 15. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen und die es
dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) form- und fristgerecht eingelegt worden ( 173 SGG) und auch
sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Prämie für eine
bei der Firma Aspecta Versicherung AG abgeschlossene Hausratsversicherung, des
Restbetrages aus der Stromrechnung der Firma Vattenfall Europe Hamburg AG vom 18. Oktober
2006 in Höhe von 263,14 als Beihilfe anstelle des bereits gewährten
rückzahlbaren Darlehens, der Vorauszahlungen für Stromlieferungen der Firma Flexstrom
GmbH im Rahmen eines sog. Jahrespakets sowie zur Gewährung eines Darlehns von 600
für diverse Anschaffungen zu verpflichten.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den
beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit seiner vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat hält die diesbezüglichen
Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug. Das
Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gebietet keine für sie günstigere
Beurteilung des Sachverhalts.
Was die Stromrechnung der Firma Vattenfall anbetrifft, ist, nachdem die Antragsgegnerin
den Rechnungsbetrag darlehensweise übernommen und damit jedenfalls die Gefahr einer
Unterbrechung der Stromzufuhr sollte sie je bestanden haben beseitigt hat,
unverändert nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile der Antragstellerin ohne die
beantragte einstweilige Anordnung drohen. Der Senat hält es deshalb für zumutbar, dass
die Frage, ob die Schulden der Antragstellerin gegenüber der Firma Vattenfall AG von der
Antragsgegnerin als Darlehn oder als Zuschuss übernommen werden, erst in einem
Hauptsacheverfahren entschieden wird. Dies gilt umso mehr, als der Antrag der
Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehns in Höhe von 600 für diverse
Anschaffungen im Hinblick auf die damit zwangsläufig erklärte Bereitschaft zur
Rückzahlung erkennen lässt, dass sie die Belastung mit Rückzahlungsraten keineswegs als
schlechthin aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, sondern nur in Bezug
auf die Stromkosten als aus Rechtsgründen nicht hinnehmbarere Belastung erachtet, dass es
ihr mithin in erster Linie nicht um die Vermeidung einer wirtschaftlichen Belastung,
sondern um die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage geht. Damit verkennt sie jedoch
Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes.
Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin zu der von ihr angestrebten Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur teilweisen Übernahme der von der Firma Flexstrom GmbH in Rechnung
gestellten laufenden Stromkosten und zur nachträglichen teilweisen Erstattung der von der
Firma Vattenfall Europe AG in der Vergangenheit in Rechnung gestellten Stromkosten auf den
Gerichtsbescheid des SG Frankfurt/Main vorn 29. Dezember 2006 S 58 AS 518/05
(veröffentlicht unter www.tacheles.de), mit welchem der dort beklagte Leistungsträger
verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten des dort klagenden Hilfeempfängers,
soweit sie den Betrag von 20,74 übersteigen, als Unterkunftskosten im Sinne des §
22 Abs. 1 Satz l Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende -
SGB II - zusätzlich zur Regelleistung zu übernehmen. Es vermag schon grundsätzlich
nicht zu überzeugen, dass demnach den Kosten für Haushaltsenergie ohne die auf
die Heizung entfallenden Anteile eine Doppelnatur zukommen soll, nämlich in Höhe
des vom SG Frankfurt/Main ermittelten Pauschalbetrags Bestandteil der Regelleistung zu
sein, im Übrigen aber zu den Kosten der Unterkunft zu gehören, die nicht pauschaliert,
sondern sofern sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden
Aufwendungen zu erstatten sind. Eine solche Praxis würde die vom Gesetzgeber
beabsichtigte Pauschalierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
unterlaufen. Haushaltsenergie gehört seit Inkrafttreten des SGB II soweit sie
nicht zur Heizung dient in voller Höhe zu den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Dies hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz l SGB
II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl I 1706) nochmals ausdrücklich hervorgehoben, wobei es sich um eine
Klarstellung der bereits bestehenden Gesetzeslage handelt (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 23
zu Nummer 19 Buchstabe a). Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II
klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig
decken und eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks
16/1696, S. 26 zu Nummer 2). Ein Rückgriff auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Sozialhilfe ist nicht möglich (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 Rn
101). Die Ausführungen der Antragstellerin zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
sind bei den bei ihr vorliegenden Lebensumständen nicht relevant. Ihr Hinweis auf ihr im
Hinblick auf einen Teil der Stromkosten zustehenden Werbungskosten ist ebenfalls nicht
weiterführend. Weder hat sie bislang überhaupt eine Einkommenserzielung geschweige denn
die Höhe eines mit der Erzielung verbundenen notwendigen Stromverbrauchs glaubhaft
gemacht.
Für die Übernahme der Versicherungsbeiträge für die mit der Firma Aspecta
abgeschlossene Hausratversicherung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Solche
Versicherungsbeiträge gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. im Einzelnen
LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 30.6.2005 L 8 AS 2374/05 ER-B FEVS 57,
S. 40 f., 41; VG Frankfurt, Urt. vom 23.7.2002 8 E 2017/02 NJW 2003, S.
842). Die im Mietvertrag ausgesprochene Empfehlung einer solchen Versicherung macht die
damit verbundenen Kosten ferner nicht zu Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II.
Sofern die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Antragsgegnerin sei
verpflichtet, ihr die monatliche Miete von 348,48 in voller Höhe ohne die von der
Antrags- gegnerin vorgenommene Kürzung um 5 für den Anschluss der Antragstellerin
an die zentrale Warmwasserversorgung auszuzahlen, handelt es sich um eine unzulässige
Änderung des ursprünglich beim SG gestellten Rechtsschutzbegehrens im
Beschwerdeverfahren, die der Senat als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
behandeln und über die er in erster Instanz zu entscheiden hat. Eine solche ist in
analoger Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Regelung des § 99 Abs. 1
SGG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist wie eine Klageänderung allerdings
nur zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für
sachdienlich hält. Beides ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat eine solche
Einwilligung weder ausdrücklich noch konkludent gemäß § 99 Abs. 2 SGG analog erklärt.
Dieser Bestimmung zufolge ist eine Einwilligung der Beteiligten anzunehmen, wenn sie sich,
ohne der Änderung zu widersprechen, auf das geänderte Rechtsschutzbegehren eingelassen
haben. Der Senat hält die Antragsänderung auch nicht für sachdienlich. Vielmehr ist
eine Befassung des Gerichts mit dem von der Antragstellerin neu geltend gemachten Anspruch
erst zweckmäßig, nachdem die Antragsgegnerin über das Begehren der Antragstellerin
unter Berücksichtigung ihres diesbezüglichen Sachvortrags, eine zentrale
Warmwasserversorgung für das Gebäude, in dem ihre Wohnung liegt, sei noch gar nicht
vorhanden, befunden hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG) |
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