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Gericht: Landessozialgericht Hamburg
Aktenzeichen: L 5 B 19/07 ER AS
Datum: 21.03.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 3 Abs. 3, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin –

gegen

Arbeitsgemeinschaft

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 21. März 2007 durch

den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts XXX,
den Richter am Landessozialgericht XXX,
die Richterin am Landessozialgericht XXX

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Januar 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 15. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) form- und fristgerecht eingelegt worden ( 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Prämie für eine bei der Firma Aspecta Versicherung AG abgeschlossene Hausratsversicherung, des Restbetrages aus der Stromrechnung der Firma Vattenfall Europe Hamburg AG vom 18. Oktober 2006 in Höhe von 263,14 € als Beihilfe anstelle des bereits gewährten rückzahlbaren Darlehens, der Vorauszahlungen für Stromlieferungen der Firma Flexstrom GmbH im Rahmen eines sog. Jahrespakets sowie zur Gewährung eines Darlehns von 600 € für diverse Anschaffungen zu verpflichten.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit seiner vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gebietet keine für sie günstigere Beurteilung des Sachverhalts.

Was die Stromrechnung der Firma Vattenfall anbetrifft, ist, nachdem die Antragsgegnerin den Rechnungsbetrag darlehensweise übernommen und damit jedenfalls die Gefahr einer Unterbrechung der Stromzufuhr — sollte sie je bestanden haben — beseitigt hat, unverändert nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile der Antragstellerin ohne die beantragte einstweilige Anordnung drohen. Der Senat hält es deshalb für zumutbar, dass die Frage, ob die Schulden der Antragstellerin gegenüber der Firma Vattenfall AG von der Antragsgegnerin als Darlehn oder als Zuschuss übernommen werden, erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden wird. Dies gilt umso mehr, als der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehns in Höhe von 600 € für diverse Anschaffungen im Hinblick auf die damit zwangsläufig erklärte Bereitschaft zur Rückzahlung erkennen lässt, dass sie die Belastung mit Rückzahlungsraten keineswegs als schlechthin — aus wirtschaftlichen Gründen — unzumutbar, sondern nur in Bezug auf die Stromkosten als aus Rechtsgründen nicht hinnehmbarere Belastung erachtet, dass es ihr mithin in erster Linie nicht um die Vermeidung einer wirtschaftlichen Belastung, sondern um die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage geht. Damit verkennt sie jedoch Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes.

Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin zu der von ihr angestrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur teilweisen Übernahme der von der Firma Flexstrom GmbH in Rechnung gestellten laufenden Stromkosten und zur nachträglichen teilweisen Erstattung der von der Firma Vattenfall Europe AG in der Vergangenheit in Rechnung gestellten Stromkosten auf den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt/Main vorn 29. Dezember 2006 — S 58 AS 518/05 (veröffentlicht unter www.tacheles.de), mit welchem der dort beklagte Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten des dort klagenden Hilfeempfängers, soweit sie den Betrag von 20,74 € übersteigen, als Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz l Sozialgesetzbuch Zweites Buch — Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - zusätzlich zur Regelleistung zu übernehmen. Es vermag schon grundsätzlich nicht zu überzeugen, dass demnach den Kosten für Haushaltsenergie — ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile — eine Doppelnatur zukommen soll, nämlich in Höhe des vom SG Frankfurt/Main ermittelten Pauschalbetrags Bestandteil der Regelleistung zu sein, im Übrigen aber zu den Kosten der Unterkunft zu gehören, die nicht pauschaliert, sondern — sofern sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erstatten sind. Eine solche Praxis würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Pauschalierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterlaufen. Haushaltsenergie gehört seit Inkrafttreten des SGB II — soweit sie nicht zur Heizung dient — in voller Höhe zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz l SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nochmals ausdrücklich hervorgehoben, wobei es sich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Gesetzeslage handelt (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 23 zu Nummer 19 Buchstabe a). Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig decken und eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 26 zu Nummer 2). Ein Rückgriff auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe — ist nicht möglich (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 Rn 101). Die Ausführungen der Antragstellerin zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen sind bei den bei ihr vorliegenden Lebensumständen nicht relevant. Ihr Hinweis auf ihr im Hinblick auf einen Teil der Stromkosten zustehenden Werbungskosten ist ebenfalls nicht weiterführend. Weder hat sie bislang überhaupt eine Einkommenserzielung geschweige denn die Höhe eines mit der Erzielung verbundenen notwendigen Stromverbrauchs glaubhaft gemacht.

Für die Übernahme der Versicherungsbeiträge für die mit der Firma Aspecta abgeschlossene Hausratversicherung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Solche Versicherungsbeiträge gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. im Einzelnen LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 30.6.2005 — L 8 AS 2374/05 ER-B — FEVS 57, S. 40 f., 41; VG Frankfurt, Urt. vom 23.7.2002 — 8 E 2017/02 — NJW 2003, S. 842). Die im Mietvertrag ausgesprochene Empfehlung einer solchen Versicherung macht die damit verbundenen Kosten ferner nicht zu Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II.

Sofern die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihr die monatliche Miete von 348,48 € in voller Höhe ohne die von der Antrags- gegnerin vorgenommene Kürzung um 5 € für den Anschluss der Antragstellerin an die zentrale Warmwasserversorgung auszuzahlen, handelt es sich um eine unzulässige Änderung des ursprünglich beim SG gestellten Rechtsschutzbegehrens im Beschwerdeverfahren, die der Senat als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu behandeln und über die er in erster Instanz zu entscheiden hat. Eine solche ist — in analoger Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Regelung des § 99 Abs. 1 SGG — nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist wie eine Klageänderung allerdings nur zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat eine solche Einwilligung weder ausdrücklich noch konkludent gemäß § 99 Abs. 2 SGG analog erklärt. Dieser Bestimmung zufolge ist eine Einwilligung der Beteiligten anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, auf das geänderte Rechtsschutzbegehren eingelassen haben. Der Senat hält die Antragsänderung auch nicht für sachdienlich. Vielmehr ist eine Befassung des Gerichts mit dem von der Antragstellerin neu geltend gemachten Anspruch erst zweckmäßig, nachdem die Antragsgegnerin über das Begehren der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres diesbezüglichen Sachvortrags, eine zentrale Warmwasserversorgung für das Gebäude, in dem ihre Wohnung liegt, sei noch gar nicht vorhanden, befunden hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG)

 


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