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Gericht: Sozialgericht Heilbronn
Aktenzeichen: S 7 AS 2977/06
Datum: 06.03.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
Urteil:
Urteil

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Am 15. September 2001 hatte sich die Klägerin bein einem Autohaus in
Schwäbisch-Hall einen Audi A3 1.9 TDI mit einer Leistung von 74 kW zu einem Preis von 57.745.88 DM ( etwa 29.525.- Euro) bestellt, der ihr am 15.11.2001 geliefert wurde. Im Fahrzeugbrief ist die Klägerin eingetragen.Nach einem Schreiben des Autohauses vom 22.12.2005 betrug der Händlerverkaufswert an diesem Tag 13.250.- Euro Die von der Klägerin am 1.12.2005 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.Januar 2006 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.06 mit der Begründung zurückgewiesen, das die Klägerin am 22.12.2005 über verwertbares Vermögen in Höhe von 11.626,10 Euro verfügt habe. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8750,- Euro verbleibe somit ein zu berücksichtigendes Vermögen von 2.876,10 Euro das die Hilfe-
bedürftigkeit ausschließe.

Entscheidungsgründe:

Offen bleiben kann, ob die Klägerin Alleineigentümerin des Audi A3 ist. Denn selbst wenn dies der Fall ist, stellt das Kfz kein anrechenbares Vermögen dar. Die von der Beklagten für die Wertgrenze von 5000,- Euro gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der BA und eine Einigung des Städtetages ab. Die Festlegung einer solch starren Obergrenze ist aber schon vor dem Hintergrund der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II verfehlt. Denn nach der gesetzgeberischen Vorstellung sollen offensicht die jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall bei der Auzsfüllung des Begriffs Angemessenheit berücksichtigt werden. Weiterhin muss bedacht werden, dass der Schutz des Kfz durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 SGB II im Hinblick auf eine anzustrebende künftige Erwerbstätigkeit erfolgt.

Darüber hinaus ist ein Arbeitssuchender im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns gerade in einer ländlichen Region, in der die Klägerin lebt, auf ein Kfz angewiesen. Dies sollte keines mit "äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Daher ist nach Auffassung des Gerichts den Ast nach dem SGB II im Regelfall ein Auto aus dem Klein- bis Mittelklassewagensegment zu belassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kfz zu einer Zeit erworben wurde, in der noch keine Grundsicherungsleistungen bezogen wurden.

Nach Auffassung des Gerichts erschein es daher nicht angemessen, ein
Mittelklasseauto sogleich der Vermögensverwertung zuzuführen, auch wenn das Kfz im Zeitpunkt der Antragsstellung einen Händlerverkaufswert von 13.250,- Euro hatte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 1.8.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B).

Rechtsmittelbelehrung

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