Urteil
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Am 15. September 2001 hatte sich die Klägerin bein einem Autohaus in
Schwäbisch-Hall einen Audi A3 1.9 TDI mit einer Leistung von 74 kW zu einem Preis von
57.745.88 DM ( etwa 29.525.- Euro) bestellt, der ihr am 15.11.2001 geliefert wurde. Im
Fahrzeugbrief ist die Klägerin eingetragen.Nach einem Schreiben des Autohauses vom
22.12.2005 betrug der Händlerverkaufswert an diesem Tag 13.250.- Euro Die von der
Klägerin am 1.12.2005 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II
wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.Januar 2006 wegen fehlender
Hilfebedürftigkeit abgelehnt.Der
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.06 mit der Begründung
zurückgewiesen, das die Klägerin am 22.12.2005 über verwertbares Vermögen in Höhe von
11.626,10 Euro verfügt habe. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8750,- Euro
verbleibe somit ein zu berücksichtigendes Vermögen von 2.876,10 Euro das die Hilfe-
bedürftigkeit ausschließe.
Entscheidungsgründe:
Offen bleiben kann, ob die Klägerin Alleineigentümerin des Audi A3 ist. Denn selbst wenn
dies der Fall ist, stellt das Kfz kein anrechenbares Vermögen dar. Die von der Beklagten
für die Wertgrenze von 5000,- Euro gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine
innerdienstliche Weisung der BA und eine Einigung des Städtetages ab. Die Festlegung
einer solch starren Obergrenze ist aber schon vor dem Hintergrund der Regelung in § 12
Abs. 3 Satz 2 SGB II verfehlt. Denn nach der gesetzgeberischen Vorstellung sollen
offensicht die jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall bei der Auzsfüllung des
Begriffs Angemessenheit berücksichtigt werden. Weiterhin muss bedacht werden, dass der
Schutz des Kfz durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 SGB II im Hinblick auf eine anzustrebende
künftige Erwerbstätigkeit erfolgt.
Darüber hinaus ist ein Arbeitssuchender
im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem
Grundsatz des Forderns gerade in einer ländlichen Region, in der die Klägerin lebt, auf
ein Kfz angewiesen. Dies sollte keines mit "äußerst geringem Wert" sein, weil
solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Daher
ist nach Auffassung des Gerichts den Ast nach dem SGB II im Regelfall ein Auto aus dem
Klein- bis Mittelklassewagensegment zu belassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
das Kfz zu einer Zeit erworben wurde, in der noch keine Grundsicherungsleistungen bezogen
wurden.
Nach Auffassung des Gerichts erschein es
daher nicht angemessen, ein
Mittelklasseauto sogleich der Vermögensverwertung zuzuführen, auch wenn das Kfz im
Zeitpunkt der Antragsstellung einen Händlerverkaufswert von 13.250,- Euro hatte (vgl.
auch LSG Baden-Württemberg v. 1.8.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B).
Rechtsmittelbelehrung
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