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Gericht: Sozialgericht Stuttgart
Aktenzeichen: S 19 AS 896/07 ER
Datum: 12.02.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 7 Abs. 5 Satz 2, 22 Abs. 7, 28 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Beschluss

in dem Rechtsstreit

...

gegen

ARGE


- Antragsgegnerin –

Die 19. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 12.02.2007 durch
die Richterin XXX

ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Ziff. 1 ab dem 06.02.2007 vorläufig darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 165,00 Euro und der Antragstellerin Ziff. 2 ab dem 06.02.2007 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 106,00 Euro zu leisten.

Die einstweilige Anordnung wird – unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit – zeitlich begrenzt bis längstens 31.05.2006.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 streitig.

Die Antragstellerin Ziff. 1 ist allein erziehende Mutter ihrer am 11.01.2003 geborene Tochter (Antragstellerin Ziff. 2).

Die Antragstellerin Ziff. 1 besucht seit dem 12.09.2003 das staatlich anerkannte Abendgymnasium der vhs Stuttgart. Der Schulbesuch endet voraussichtlich im Juni 2007 mit dem Ablegen der Abiturprüfung. Der Unterricht gilt ab Klasse III, 2. Halbjahr, Februar 2006, als Vollzeitunterricht, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist. Zuletzt wurde der Antragstellerin Ziff. 1 mit Bescheid vom 28.09.2006 für die Zeit von August 2006 bis Juni 2007 durch die Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Ausbildungsförderung – eine Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 562,00 Euro bewilligt. Der Vater der Antragstellerin Ziff. 2 zahlt aufgrund einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 01.07.2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von 199,00 Euro.

Die Antragstellerin Ziff. 1 erhält ferner Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 Euro. Mit Schreiben vom 09.11.2006 teilte die Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Ludwigsburg – der Antragstellerin Ziff. 1 mit, dass aufgrund ihrer schriftlichen Einverständniserklärung zur Tilgung der zu Unrecht gewährten Leistung Arbeitslosengeld II der Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet werde. Das ihr zustehende Kindergeld werde ab November 2006 in Höhe von monatlich 40,00 Euro bis zur vollständigen Tilgung oder bis zu einem evtl. Widerruf einbehalten.

Seit dem 15.11.2006 bewohnen die Antragstellerinnen eine 3-Zimmerwohnung in der ... Straße, in Fellbach-Oeffingen. Die Miete beträgt monatlich für die Wohnung 400,00 Euro, für „Sonstiges“(Küche, Garage, Einstellplatz, Garten) 50,00 Euro, für Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung 60,00 Euro und für sonstige Betriebskosten-Vorauszahlung 60,00 Euro. Zuvor hatte die Antragstellerin Ziff. 1 eine Wohnung gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin Ziff. 2 angemietet, für die eine Kaltmiete von 750,00 Euro aufzubringen war.

Am 07.11.2006 stellte die Antragstellerin Ziff. 1 beim Sozialgericht Stuttgart – Az. S 14 AS 8163/06 ER – Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, ab dem 01.02.2006 weiterhin Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Mehrbedarf für Alleinerziehende mit Kind zu gewähren. Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 28.11.2006 erklärte die Antragsgegnerin sich bereit, der Antragstellerin Ziff. 1 ab dem 03.11.2006 Mehrbedarf für Alleinerziehende und Sozialgeld für ihre Tochter zu gewähren. Die Antragstellerin Ziff. 1 ließ das Teil-Anerkenntnis annehmen und nahm den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Mit Bescheid vom 03.01.2007 gewährte die Antragsgegnerin den Antragsstellerinnen für die Zeit vom 03.11.2006 bis 30.11.2006 Leistungen in Höhe von 37,67 Euro.

Mit Bescheid vom 21.12.2006 wurde der Antrag für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen seien aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig.

Am 02.01.2007 stellte die Antragstellerin Ziff. 1 bei der Antragsgegnerin Antrag auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende. der Antrag wurde mit Bescheid vom 08.01.2007 abgelehnt. Hiergegen legten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 05.02.2007 Widerspruch ein.

Mit am 06.02.2007 beim Sozialgericht Stuttgart eingegangenem Schreiben stellen die Antragstellerinnen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sie Leistungen für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 beantragen. Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, das bis zum 31.12.2006 bewilligte Wohngeld sei ersatzlos ausgelaufen, sie seien durch das Wohnungsamt auf die Antragsgegnerin und den zum 01.01.2007 in-Kraft-getretenen § 22 Abs. 7 SGB II hingewiesen worden. Aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf Leistungen. Zumindest seien der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die anteiligen Kosten der Unterkunft als Darlehen zu gewähren.

Die Antragstellerinnen beantragen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellerinnen für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, für die Zeit bis 05.02.2007 sei die Eilbedürftigkeit abzulehnen. Für die Zeit ab 06.02.2007 übersteige das zu berücksichtigende Einkommen deutlich die Höhe des Bedarfes. Der Bedarf setzte sich aus dem Sozialgeld für die Antragstellerin Ziff. 2 sowie den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Antragstellerin Ziff. 1 zusammen. Der Bedarf umfasse keine Unterkunftskosten. Die Antragsgegnerin habe in dem Verfahren Az. S 14 AS 8163/06 ER anerkannt, dass ab dem 03.11.2006 der Bedarf der antragstellenden Bedarfsgemeinschaft aus dem Sozialgeld der Tochter der Antragstellerin und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehe. Unterkunftskosten seien daher nicht zu übernehmen. Der Umzug sei außerdem nicht notwendig gewesen. Die Antragstellerinnen hätten vorher mietfrei gewohnt, weshalb nun auch keine Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren Az. S 19 AS 893/07 ER, Az. S 19 AS 896/07 ER und S 14 AS 8163/06 ER Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit Wirkung vom 02.01.2002 eingefügt durch das 6. SGGÄndG vom 17.08.2002 (BGBl I S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG, der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.

Ein Fall des Absatz 1 liegt nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird. Vielmehr wurden mit Bescheid vom 08.01.2007 Leistungen abgelehnt. Der Antrag ist als Antrag auf Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, ungeachtet der Differenzierung zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung, nach § 86b Abs. 2 SGG begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und bezüglich beiden Punkten eine ausreichende Richtigkeitswahrscheinlichkeit gegeben ist.

Hiernach müssen die dem Anordnungsanspruch und –grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht führt hierbei nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfang durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist (Binder in Sozialgerichtsgesetz – Handkommentar -, 2. Auflage, 2006, § 86b, Rn. 35; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz – Kommentar-, 8. Auflage 2006, § 86b, Rn. 40).

1.

Soweit die Antragstellerinnen Leistungen für den Zeitraum 01.12.2006 bis zur Antragstellung beim Sozialgericht Stuttgart – 06.02.2006 – begehren, besteht kein Anordnungsgrund. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, einem Hilfebedürftigen den aktuellen Lebensunterhalt zu sichern. Dies bedeutet, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume zu treffen ist, da grundsätzlich der Hilfebedarf für die Vergangenheit gedeckt ist und nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung erbracht werden kann (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006, L 3 ER 128/05 AS). Es ist nicht Sinn einer einstweiligen Anordnung, Leistungen vorläufig für zurückliegende Zeiträume anzuordnen (LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.04.2006, L 19 B 142/06 AS ER). Soweit daher Leistungen für die Zeit vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt werden, ist ein Anordnungsgrund zu verneinen. Den Antragstellerinnen ist ein Abwarten der Hauptsache insoweit zumutbar.

2.

a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich für die Zeit ab 06.02.2007 aus dem Wesen der begehrten Leistung. Stehen Sozialhilfeleistungen im Streit, deren Aufgabe es ist, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, besteht bei unberechtigtem Vorenthalten die akute Gefahr, dass der Bedürftige in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät und außerstande ist, ein Leben zu führen, dass der Würde des Menschen entspricht; eine besondere Eilbedürftigkeit liegt damit vor.

b) Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wurde nach Überzeugung der erkennenden Kammer auch ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 06.02.2007 bis zum 31.05.2007 glaubhaft gemacht.

aa) Die Antragstellerin Ziff. 1 hat nach Auffassung der Kammer einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II glaubhaft gemacht. Sie ist grundsätzlich nicht berechtigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Antragstellerin Ziff. 1 wurde zuletzt mit Bescheid vom 28.09.2006 für die Zeit von August 2006 bis Juni 2007 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von monatlich 562,00 Euro bewilligt. Die Antragstellerin ist damit grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II und damit für ein Nichteingreifen des Anspruchsausschlusses des Absatzes 5 Satz 1 der Vorschrift sind nicht erkennbar.

§ 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung ist vorliegend nicht einschlägig. Nach § 22 Abs. 7 SGB II erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich u.a. nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II); Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin Ziff. 1 erhält tatsächlich Leistungen nach dem BAföG; diese bemessen sich jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, da die Antragstellerin Ziff. 1 ein Abendgymnasium besucht und nicht bei ihren Eltern wohnt. Die Übernahme der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung als Zuschuss kommt daher nicht in Betracht.

Nach Überzeugung der Kammer liegt vorliegend aber eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Nach dieser Ausnahmevorschrift können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden.

Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 7 Abs. 5 SGB II eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckt, die Leistungen nach dem SGB II davon zu befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene“ zu sein. Der grundsätzliche Ausschluss beruht darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, in besonderen Leistungsgesetzen außerhalb des SGB II bzw. auch des SGB XII sondergesetzlich abschließend geregelt ist. Damit soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum inhaltsgleichen § 26 BSHG (U. v. 14.10.1993, Az. 5 C 16/91) verhindert werden, dass die Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII für die Durchführung einer grundsätzlich nach anderen Vorschriften förderungsfähigen Ausbildung genutzt werden, obgleich die eigentliche Ausbildungsförderung nicht eingreift. Eine besondere Härte kann nach alledem nur dann bestehen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Sozialhilfeleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind nach der gesetzgeberischen Intention in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Bezieht der Hilfebedürftige Leistungen nach dem BAföG, ist er ohnehin gehalten, seinen Lebensunterhalt aus der Ausbildungsförderung zu bestreiten. Reicht die Ausbildungsförderung nicht aus, entspricht es der gesetzgeberischen Intention, dass der Hilfebedürftige die von ihm nicht finanzierbare Ausbildung abbricht. Diese Härte ist als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Die Aufgabe der Ausbildung aufgrund fehlender Finanzierbarkeit stellt keine besondere Härte dar, sondern ist vielmehr der gesetzgeberisch gewollte Normalfall des mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckten Ausschlusses von versteckter Ausbildungsförderung über das Instrumentarium des SGB II anzusehen.

Ein besonderer Härtefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss vom Sozialhilfeleistungsbezug auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar erscheinen lassen (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.).

Ein solcher besonderer Umstand ergibt sich vorliegend aus der unmittelbar bevorstehenden Abiturprüfung. Ein Ausbildungsabbruch in der akuten Prüfungsphase ist nach Überzeugung der Kammer nicht mehr zumutbar und stellt einen Anwendungsfall für die Härteklausel dar (vgl. dazu auch LSG Hamburg, B. v. 02.02.2006, Az. L 5 B 396/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.04.2005, Az. L 2 B 7/05 AS ER; SG Dresden, B. v. 05.08.2006, Az. S 23 AS 1202/06 ER, m.w.N.). Gerade in der jetzigen Phase – vier Monate vor Abschluss der Abiturprüfungen im Juni 2007 – ist es der Antragstellerin Ziff. 1 nicht mehr möglich, durch eine Nebentätigkeit nebenher Unterhalt hinzu zu verdienen, da sie allein durch die Prüfungsvorbereitung umfassend zeitlich in Anspruch genommen werden dürfte. Es widerspräche dem Zweck des SGB II, wenn der Hilfebedürftige eine Ausbildung unmittelbar vor deren Abschluss aufgeben sollte, um sein Auskommen zu sichern. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Dem Erreichen dieser Zielvorstellung des Gesetzgebers muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass anders als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung bislang eine besondere Härte aufgrund der Examensphase annahm, das bestandene Abitur allein noch nicht die Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit ermöglicht, sondern noch weitere Ausbildungsschritte hinzukommen müssen. Die Eingliederungschancen der Antragstellerin Ziff. 1 werden aber durch das bestandene Abitur ebenfalls verbessert. Es ist auch Sicht der Kammer mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, unmittelbar vor den Prüfungen eine Schulausbildung abzubrechen. Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin Ziff. 1 allein erziehend ist und die Betreuung des Kindes neben der Ausbildung eine zusätzliche Belastung darstellt. Eine Nebentätigkeit ist aufgrund der zusätzlich erforderlichen Kindesbetreuung ohnehin erschwert. Nach den Arbeitsanweisungen der Antragsgegnerin zu § 7 SGB II ziff. 7.87 und Ziff. 7.88 „wird allein Erziehenden neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht möglich sein, ohne ihr Kind zu vernachlässigen. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen das Vorliegen eines Härtefalls anzunehmen“. Unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Prüfung sowie des Umstandes, dass die Antragstellerin ihr Kind allein erzieht, war daher ein besonderer Härtefall anzunehmen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistung als Darlehen gewährt wird. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige soll lediglich in die Lage versetzt werden, zunächst seine Ausbildung abzuschließen, anschließend muss er die Leistung zurückzahlen (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

Einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt ist. Die mögliche Verwaltungsentscheidung hat sich hier auf eine Leistungsgewährung verdichtet. Bei Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Eine Verurteilung allein zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung würde die Rechtsschutzgewährung verzögern und daher zu Rechtsschutzdefiziten führen, die bei einer wahrscheinlich positiven Entscheidung nicht hinzunehmen sind. Da – anders als bei § 26 Abs. 1 BSHG – die Behörde nicht zwischen einer Beihilfe und einem Darlehen entscheiden kann, ist ihr ohnehin nur ein sehr geringer Ermessensspielraum eingeräumt (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Die Antragstellerin Ziff. 1 hat damit Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Der Anspruch der Antragstellerin Ziff. 2 auf Gewährung von Sozialgeld folgt aus § 28 Abs. 1 SGB II.

bb) Der Bedarf der Antragstellerin Ziff. 1 umfasst neben der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro (§ 19 Satz 1, 20 Abs. 1 SGB II) sowie – zwischen den Beteiligten unstreitig – einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von 124,00 Euro. Der Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung besteht unabhängig von § 7 Abs. 5 SGB II, da sich der Anspruchsausschluss auf den ausbildungsbedingten oder –geprägten Bedarf beschränkt. Bedarf, der zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen ist, aber auf besonderen von einer Ausbildung unabhängigen Umständen beruht, ist nicht ausgeschlossen (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 98 f. m.w.N.).

Hinsichtlich des Bedarfs der Antragstellerin Ziff. 2 wurde im Rahmen eines Erörterungstermins in dem Verfahren Az. S 14 AS 8163/06 ER ein grundsätzlicher Anspruch auf Sozialgeld anerkannt. Soweit die Antragsgegnerin nun vorträgt, der Bedarf der Antragstellerin Ziff. 2 umfasse keine Unterkunftskosten, da lediglich das Sozialgeld anerkannt worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II – jetzt wohl § 19 Satz 1 SGB II – ergebenden Leistungen und damit auch die Kosten der Unterkunft. Bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin Ziff. 2 sind somit neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 207,00 Euro auch die hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind nach Überzeugung der Kammer auch Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach in angemessener Höhe zu erbringen. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft ist zunächst auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Sodann ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln (BSG, Urt. v. 7.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung des angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Die angemessene Wohnfläche ist anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder zu bestimmen (BSG, a.a.O.). Nach Ziff. 5.7.1 der zum Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) erlassenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABL., S. 240) ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße bis zu 45 qm angemessen, für zwei Personen eine Wohnungsgröße bis zu 60 qm.

Die Antragstellerinnen zahlen für die Wohnung in der ... Straße in Fellbach eine Kaltmiete von 450,00 Euro. Soweit die Antragstellerinnen monatlich 50,00 Euro für „Sonstiges“ (Küche, Garage, Einstellplatz, Garten) zu erbringen hat, handelt es sich hierbei nach Auffassung der Kammer um einen Teil der Kaltmiete, der gesondert aufgeschlüsselt wurde. Hierfür spricht, dass in dem ursprünglich für die gleiche Wohnung vorgelegten Mietvertrag eine Kaltmiete von 530,00 Euro angesetzt war, ohne dass für „Sonstiges“ Kosten anfielen. Die Kosten wurden nach Auffassung der Kammer daher nur im Wesentlichen anders aufgeschlüsselt, um die eigentliche Kaltmiete zu senken. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Miete für die Küche nicht um Betriebskosten im engeren Sinn handelt. Die Kammer geht daher von einer Kaltmiete von 450,00 Euro aus.

Nach der dem Gericht vorliegenden Tabelle „Mietobergrenzen SGB II und SGB 2005“ erachtet die Antragsgegnerin für Wohnungen in Fellbach bis zwei Personen und bis 60 qm eine Kaltmiete von 399,00 Euro für angemessen. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von 6,65 Euro, was nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Nach dem Mietspiegel der Stadt Fellbach würde diese Kaltmiete etwa einer bis 60 qm großen Wohnung Baujahr 1961 bis 1968 bei guter Lage und mittlerer bis guter Ausstattung entsprechen. Da nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf Wohnungen im unteren Bereich abzustellen ist, ist die seitens der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Kaltmiete von 399,00 Euro jedenfalls nicht zu beanstanden.

Neben der angemessenen Kaltmiete von 399,00 Euro sind Betriebskosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Von den nach dem Mietvertrag tatsächlich zu erbringenden Betriebskosten in Höhe von 120,00 Euro ist ein Abzug in Höhe von 9,00 Euro vorzunehmen.

Zu den bereits mit der Regelleistung erfassten Bedarfen des täglichen Lebens gehören die Kosten für Haushaltsenergie zum Kochen, zur Beleuchtung und zum Betrieb elektrischer Geräte sowie für die Warmwasseraufbereitung (LSG Baden-Württemberg 12. Senat, U. v. 30.08.2005, Az. L 12 AS 2023/05; SG Freiburg, GB v. 12.08.2005, Az. S 9 AS 1048/05, bestätigt durch LSG Baden-Württemberg, B. v. 22.06.2006, Az. L 7 AS 3640/05 PKH-A). In Abgrenzung dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst. Die Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei einheitlichen Energiekostenvorauszahlungen sind daher die bereits durch die Regelleistung abgegoltenen Kosten für Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasserzubereitung und den Betrieb elektrischer Geräte aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Die Antragstellerinnen haben für ihre Unterkunft Nebenkosten in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten, hierin sind bereits die Nebenkosten für Warmwasseraufbereitung enthalten. Damit sind aus dieser Pauschale die Kosten für die Warmwasserversorgung und Haushaltsenergie herauszurechnen. Da die genaue Höhe der Warmwasserkosten nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand feststellbar wäre, ist für diese Kosten die seit September 2005 allgemein übliche Pauschale von 6,23 Euro für die Warmwasserbereitung für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende, sowie 2,67 Euro für Haushaltsangehörige anzusetzen (vgl. Beschluss des Gesamtarbeitskreises Sozialhilferichtlinien vom 29.09.2005; Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg zum SGB XII Rn. 29.19 und 29.20 und Richtlinien zur Umsetzung des SGB II Rn. 22.18). Die Höhe dieser Pauschalen ist nicht zu beanstanden (SG Freiburg, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg 12. Senat, U. v. 30.08.2005, Az. L 12 AS 2023/05, wobei hier auf der Basis der früheren Fassung der Sozialhilferichtlinien noch die höhere Pauschale für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 Euro für angemessen erachtet wurde). Insgesamt sind daher 9,00 Euro für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Nach Überzeugung der Kammer sind daher als Kosten der Unterkunft und Heizung 510,00 Euro zu übernehmen.

Die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Demnach werden Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umzug erforderlich war, wofür die Angaben der Antragstellerin Ziff. 1 im Rahmen des Hausbesuches am 31.10.2006 sprechen. Die Antragstellerin hatte angegeben, mit Herrn ... gestritten zu haben, da sie ihren Mietanteil seit Monaten nicht habe erbringen können. Die Antragstellerinnen haben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls durch den Umzug nicht erhöht. Die Kaltmiete für die Wohnung in der ... Straße beließ sich auf 750,00 Euro; ausgehend davon, dass die Antragstellerinnen hierfür 2/3, mithin 500,00 Euro zu erbringen hätten, wurde die Kaltmiete sogar gesenkt. Die Betriebskosten belaufen sich in beiden Wohnungen auf 120,00 Euro, so dass insoweit zumindest keine Erhöhung erfolgte. Unter Zugrundelegung der aktenkundigen Angaben bei dem Hausbesuch am 31.10.2006 geht die Kammer derzeit davon aus, dass die Antragstellerinnen in der zuvor bewohnten Wohnung nicht mietfrei wohnten. Da ausweislich des Mietvertrages sowohl die Antragstellerin Ziff. 1 als auch der Vater der Antragstellerin Ziff. 2 Mieter waren, bestand für die Antragstellerin – unabhängig von tatsächlichen Zahlungen – eine schuldrechtliche Verpflichtung. Es sind daher jedenfalls die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf zu berücksichtigen.

Der Bedarf der Antragstellerinnen beträgt damit insgesamt 1.186,00 Euro (676,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts + 510,00 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).

cc) Dem Bedarf der Antragstellerinnen steht ein gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 915,00 Euro gegenüber.

Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Vorliegend sind als Einkommen anzurechnen die Unterhaltszahlung des Kindsvaters für die Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von monatlich 199,00 Euro sowie die Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 562,00 Euro. Ferner ist das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Wird das Kindergeld nicht zum Lebensunterhalt benötigt, ist der überschießende Teil der Kindergeldberechtigten – hier der Antragstellerin Ziff. 1 – als ihr Einkommen anzurechnen (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 20). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist das Kindergeld auch in Höhe von 154,00 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Unter Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II sind grundsätzlich Geld- oder Sacheinnahmen zu verstehen. Zu Geld bzw. Geldeswert hinzukommen muss die (bedarfsbezogene) Verwendungsmöglichkeit als „bereites Mittel“, also die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld. Daran fehlt es nicht nur bei fiktiven, sondern auch gepfändeten, abgetretenen, wirksam aufgerechneten oder verrechnetem Einkommen. Nicht verwendbar ist demnach Einkommen, das wirksam unwiderruflich abgetreten worden ist und dem Abtretungsgläubiger zufließt (Brühl, a.a.O., § 11, Rdnr. 12). Der Begriff des Einkommens im Sinne des § 11 SGB II ist mithin so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst werden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stehen. Die Schuldentilgung führt zu keiner Reduzierung des anzurechnenden Einkommens, da die steuerfinanzierte Sozialleistung Alg II kein Mittel zur Schuldentilgung ist – mit Ausnahme ggf. darlehensweiser Leistungen im Rahmen des § 23 SGB II (LSG Baden-Württemberg, B. v. 01.02.2007, Az. L 13 AS 6118/06 ER-B). Das Kindergeld steht nach Auffassung der Kammer den Antragstellerinnen zur freien Verfügung. Die Antragstellerin Ziff. 1 kann ausweislich des Schreibens der Familienkasse Ludwigsburg vom 09.11.2006 den monatlichen Einbehalt in Höhe von 40,00 Euro jederzeit widerrufen. Die Antragstellerin ist daher auf einen solchen Widerruf zu verweisen; das Kindergeld ist in voller Höhe zu berücksichtigen.

dd) Unter Berücksichtigung des somit anzurechnenden Einkommens in Höhe von 915,00 Euro besteht somit insgesamt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 271,00 Euro.

Die Antragstellerinnen sind damit hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Die Bedürftigkeit und damit der Einzelanspruch jedes einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu errechnen (vgl. dazu BSG, U. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R); danach gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Somit ist der nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen (zur Berechnungsweise vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9, Rdnr. 33 ff, 39). Der Bedarf der Antragstellerin Ziff. 1 in Höhe von 724,00 Euro beträgt 61 vom Hundert, derjenige der Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von 462,00 Euro 39 vom Hundert des Gesamtbedarfes der Bedarfsgemeinschaft (1.186,00 Euro). Entsprechend dieses Verhältnisses war der nicht durch Einkommen gedeckte Bedarf (271,00 Euro) den beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen. Unter Beachtung der nach § 41 Abs. 2 SGB II vorzunehmenden Rundung ergibt sich somit ein persönlicher Bedarf der Antragstellerin Ziff. 1 in Höhe von 165,00 Euro und der Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von 106,00 Euro.

Die Aufteilung in den jeweils persönlichen Bedarf war auch deshalb vorzunehmen, weil die Antragstellerin Ziff. 1 aufgrund von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lediglich einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen hat; der Anspruch der Antragstellerin Ziff. 2 auf Sozialgeld jedoch in der Hauptsache als Zuschussleistung zu gewähren wäre.

Dem Antrag war nach alledem in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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