Beschluss
in dem Rechtsstreit
...
gegen
ARGE
- Antragsgegnerin
Die 19. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 12.02.2007 durch
die Richterin XXX
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der
Antragstellerin Ziff. 1 ab dem 06.02.2007 vorläufig darlehensweise Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 165,00 Euro und der Antragstellerin
Ziff. 2 ab dem 06.02.2007 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
Höhe von 106,00 Euro zu leisten.
Die einstweilige Anordnung wird unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der
Hilfebedürftigkeit zeitlich begrenzt bis längstens 31.05.2006.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 streitig.
Die Antragstellerin Ziff. 1 ist allein erziehende Mutter ihrer am 11.01.2003 geborene
Tochter (Antragstellerin Ziff. 2).
Die Antragstellerin Ziff. 1 besucht seit dem 12.09.2003 das staatlich anerkannte
Abendgymnasium der vhs Stuttgart. Der Schulbesuch endet voraussichtlich im Juni 2007 mit
dem Ablegen der Abiturprüfung. Der Unterricht gilt ab Klasse III, 2. Halbjahr, Februar
2006, als Vollzeitunterricht, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
förderungsfähig ist. Zuletzt wurde der Antragstellerin Ziff. 1 mit Bescheid vom
28.09.2006 für die Zeit von August 2006 bis Juni 2007 durch die Landeshauptstadt
Stuttgart Amt für Ausbildungsförderung eine Ausbildungsförderung in Höhe
von insgesamt 562,00 Euro bewilligt. Der Vater der Antragstellerin Ziff. 2 zahlt aufgrund
einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 01.07.2003 monatlichen Unterhalt in Höhe
von 199,00 Euro.
Die Antragstellerin Ziff. 1 erhält ferner Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 Euro.
Mit Schreiben vom 09.11.2006 teilte die Bundesagentur für Arbeit Familienkasse
Ludwigsburg der Antragstellerin Ziff. 1 mit, dass aufgrund ihrer schriftlichen
Einverständniserklärung zur Tilgung der zu Unrecht gewährten Leistung Arbeitslosengeld
II der Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet werde. Das ihr zustehende Kindergeld werde ab
November 2006 in Höhe von monatlich 40,00 Euro bis zur vollständigen Tilgung oder bis zu
einem evtl. Widerruf einbehalten.
Seit dem 15.11.2006 bewohnen die Antragstellerinnen eine 3-Zimmerwohnung in der ...
Straße, in Fellbach-Oeffingen. Die Miete beträgt monatlich für die Wohnung 400,00 Euro,
für Sonstiges(Küche, Garage, Einstellplatz, Garten) 50,00 Euro, für
Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung 60,00 Euro und für sonstige
Betriebskosten-Vorauszahlung 60,00 Euro. Zuvor hatte die Antragstellerin Ziff. 1 eine
Wohnung gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin Ziff. 2 angemietet, für die eine
Kaltmiete von 750,00 Euro aufzubringen war.
Am 07.11.2006 stellte die Antragstellerin Ziff. 1 beim Sozialgericht Stuttgart Az.
S 14 AS 8163/06 ER Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, ab dem
01.02.2006 weiterhin Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit Kind zu gewähren. Im Rahmen eines
Erörterungstermins vom 28.11.2006 erklärte die Antragsgegnerin sich bereit, der
Antragstellerin Ziff. 1 ab dem 03.11.2006 Mehrbedarf für Alleinerziehende und Sozialgeld
für ihre Tochter zu gewähren. Die Antragstellerin Ziff. 1 ließ das Teil-Anerkenntnis
annehmen und nahm den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Mit Bescheid vom
03.01.2007 gewährte die Antragsgegnerin den Antragsstellerinnen für die Zeit vom
03.11.2006 bis 30.11.2006 Leistungen in Höhe von 37,67 Euro.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 wurde der Antrag für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis
31.05.2007 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen seien aufgrund ihrer
Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig.
Am 02.01.2007 stellte die Antragstellerin Ziff. 1 bei der Antragsgegnerin Antrag auf einen
Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für
Auszubildende. der Antrag wurde mit Bescheid vom 08.01.2007 abgelehnt. Hiergegen legten
die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 05.02.2007 Widerspruch ein.
Mit am 06.02.2007 beim Sozialgericht Stuttgart eingegangenem Schreiben stellen die
Antragstellerinnen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sie Leistungen für den
Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 beantragen. Zur Begründung des Antrags wird
ausgeführt, das bis zum 31.12.2006 bewilligte Wohngeld sei ersatzlos ausgelaufen, sie
seien durch das Wohnungsamt auf die Antragsgegnerin und den zum 01.01.2007
in-Kraft-getretenen § 22 Abs. 7 SGB II hingewiesen worden. Aufgrund Ihrer persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf Leistungen. Zumindest seien
der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die anteiligen Kosten der Unterkunft
als Darlehen zu gewähren.
Die Antragstellerinnen beantragen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet,
den Antragstellerinnen für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 aufstockende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, für die Zeit bis 05.02.2007 sei die Eilbedürftigkeit
abzulehnen. Für die Zeit ab 06.02.2007 übersteige das zu berücksichtigende Einkommen
deutlich die Höhe des Bedarfes. Der Bedarf setzte sich aus dem Sozialgeld für die
Antragstellerin Ziff. 2 sowie den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die
Antragstellerin Ziff. 1 zusammen. Der Bedarf umfasse keine Unterkunftskosten. Die
Antragsgegnerin habe in dem Verfahren Az. S 14 AS 8163/06 ER anerkannt, dass ab dem
03.11.2006 der Bedarf der antragstellenden Bedarfsgemeinschaft aus dem Sozialgeld der
Tochter der Antragstellerin und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehe.
Unterkunftskosten seien daher nicht zu übernehmen. Der Umzug sei außerdem nicht
notwendig gewesen. Die Antragstellerinnen hätten vorher mietfrei gewohnt, weshalb nun
auch keine Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Antragsgegnerin sowie der
Gerichtsakten zu den Verfahren Az. S 19 AS 893/07 ER, Az. S 19 AS 896/07 ER und S 14 AS
8163/06 ER Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit Wirkung vom 02.01.2002 eingefügt
durch das 6. SGGÄndG vom 17.08.2002 (BGBl I S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein
Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind
einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen
bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG,
der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt
erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dient hingegen der
vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.
Ein Fall des Absatz 1 liegt nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender
Verwaltungsakt angefochten wird. Vielmehr wurden mit Bescheid vom 08.01.2007 Leistungen
abgelehnt. Der Antrag ist als Antrag auf Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
statthaft.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, ungeachtet der Differenzierung
zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung, nach § 86b Abs. 2 SGG begründet, wenn ein
Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein
Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und bezüglich
beiden Punkten eine ausreichende Richtigkeitswahrscheinlichkeit gegeben ist.
Hiernach müssen die dem Anordnungsanspruch und grund zugrunde liegenden Tatsachen
glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Das Gericht führt hierbei nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem
Umfang durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist (Binder in
Sozialgerichtsgesetz Handkommentar -, 2. Auflage, 2006, § 86b, Rn. 35;
Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar-, 8. Auflage 2006, § 86b, Rn. 40).
1.
Soweit die Antragstellerinnen Leistungen für den Zeitraum 01.12.2006 bis zur
Antragstellung beim Sozialgericht Stuttgart 06.02.2006 begehren, besteht
kein Anordnungsgrund. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, einem
Hilfebedürftigen den aktuellen Lebensunterhalt zu sichern. Dies bedeutet, dass der Erlass
einer einstweiligen Anordnung nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für
zurückliegende Zeiträume zu treffen ist, da grundsätzlich der Hilfebedarf für die
Vergangenheit gedeckt ist und nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung erbracht
werden kann (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006, L 3 ER 128/05 AS). Es ist
nicht Sinn einer einstweiligen Anordnung, Leistungen vorläufig für zurückliegende
Zeiträume anzuordnen (LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.04.2006, L 19 B 142/06 AS ER).
Soweit daher Leistungen für die Zeit vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
begehrt werden, ist ein Anordnungsgrund zu verneinen. Den Antragstellerinnen ist ein
Abwarten der Hauptsache insoweit zumutbar.
2.
a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich für die Zeit ab 06.02.2007 aus dem Wesen der begehrten
Leistung. Stehen Sozialhilfeleistungen im Streit, deren Aufgabe es ist, den notwendigen
Lebensunterhalt zu decken, besteht bei unberechtigtem Vorenthalten die akute Gefahr, dass
der Bedürftige in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät und außerstande ist, ein
Leben zu führen, dass der Würde des Menschen entspricht; eine besondere
Eilbedürftigkeit liegt damit vor.
b) Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung wurde nach Überzeugung der erkennenden Kammer auch ein
Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 06.02.2007 bis zum 31.05.2007 glaubhaft
gemacht.
aa) Die Antragstellerin Ziff. 1 hat nach Auffassung der Kammer einen Anspruch auf
darlehensweise Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II glaubhaft gemacht. Sie ist
grundsätzlich nicht berechtigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) zu beziehen. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60-62 SGB III dem
Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes. Der Antragstellerin Ziff. 1 wurde zuletzt mit Bescheid vom 28.09.2006
für die Zeit von August 2006 bis Juni 2007 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe
von monatlich 562,00 Euro bewilligt. Die Antragstellerin ist damit grundsätzlich gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II und damit für
ein Nichteingreifen des Anspruchsausschlusses des Absatzes 5 Satz 1 der Vorschrift sind
nicht erkennbar.
§ 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung ist vorliegend nicht
einschlägig. Nach § 22 Abs. 7 SGB II erhalten Auszubildende, die
Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich u.a. nach § 12 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II); Satz 1 gilt
nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a
ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin Ziff. 1 erhält tatsächlich Leistungen nach dem
BAföG; diese bemessen sich jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, da die
Antragstellerin Ziff. 1 ein Abendgymnasium besucht und nicht bei ihren Eltern wohnt. Die
Übernahme der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung als Zuschuss kommt daher
nicht in Betracht.
Nach Überzeugung der Kammer liegt vorliegend aber eine besondere Härte im Sinne des § 7
Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Nach dieser Ausnahmevorschrift können Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden.
Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 7 Abs. 5 SGB II eine
Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur
Regelvorschrift zu bestimmen ist. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckt, die Leistungen nach
dem SGB II davon zu befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten
Ebene zu sein. Der grundsätzliche Ausschluss beruht darauf, dass die
Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den
Lebensunterhalt umfassen, in besonderen Leistungsgesetzen außerhalb des SGB II bzw. auch
des SGB XII sondergesetzlich abschließend geregelt ist. Damit soll nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum inhaltsgleichen § 26 BSHG (U. v.
14.10.1993, Az. 5 C 16/91) verhindert werden, dass die Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB
XII für die Durchführung einer grundsätzlich nach anderen Vorschriften
förderungsfähigen Ausbildung genutzt werden, obgleich die eigentliche
Ausbildungsförderung nicht eingreift. Eine besondere Härte kann nach alledem nur dann
bestehen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das
regelmäßig mit der Versagung von Sozialhilfeleistungen zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen
worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht
gefördert werden, sind nach der gesetzgeberischen Intention in der Regel gehalten, von
der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Bezieht
der Hilfebedürftige Leistungen nach dem BAföG, ist er ohnehin gehalten, seinen
Lebensunterhalt aus der Ausbildungsförderung zu bestreiten. Reicht die
Ausbildungsförderung nicht aus, entspricht es der gesetzgeberischen Intention, dass der
Hilfebedürftige die von ihm nicht finanzierbare Ausbildung abbricht. Diese Härte ist als
vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich
hinzunehmen. Die Aufgabe der Ausbildung aufgrund fehlender Finanzierbarkeit stellt keine
besondere Härte dar, sondern ist vielmehr der gesetzgeberisch gewollte Normalfall des mit
§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bezweckten Ausschlusses von versteckter Ausbildungsförderung
über das Instrumentarium des SGB II anzusehen.
Ein besonderer Härtefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht erst
dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss vom
Sozialhilfeleistungsbezug auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von
den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart,
d.h. als unzumutbar erscheinen lassen (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.).
Ein solcher besonderer Umstand ergibt sich vorliegend aus der unmittelbar bevorstehenden
Abiturprüfung. Ein Ausbildungsabbruch in der akuten Prüfungsphase ist nach Überzeugung
der Kammer nicht mehr zumutbar und stellt einen Anwendungsfall für die Härteklausel dar
(vgl. dazu auch LSG Hamburg, B. v. 02.02.2006, Az. L 5 B 396/05 ER AS; LSG Sachsen-Anhalt,
B. v. 15.04.2005, Az. L 2 B 7/05 AS ER; SG Dresden, B. v. 05.08.2006, Az. S 23 AS 1202/06
ER, m.w.N.). Gerade in der jetzigen Phase vier Monate vor Abschluss der
Abiturprüfungen im Juni 2007 ist es der Antragstellerin Ziff. 1 nicht mehr
möglich, durch eine Nebentätigkeit nebenher Unterhalt hinzu zu verdienen, da sie allein
durch die Prüfungsvorbereitung umfassend zeitlich in Anspruch genommen werden dürfte. Es
widerspräche dem Zweck des SGB II, wenn der Hilfebedürftige eine Ausbildung unmittelbar
vor deren Abschluss aufgeben sollte, um sein Auskommen zu sichern. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1
SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade die Eigenverantwortung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Dem Erreichen dieser
Zielvorstellung des Gesetzgebers muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte
in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass
anders als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung bislang eine besondere Härte
aufgrund der Examensphase annahm, das bestandene Abitur allein noch nicht die Aufnahme
einer qualifizierten Tätigkeit ermöglicht, sondern noch weitere Ausbildungsschritte
hinzukommen müssen. Die Eingliederungschancen der Antragstellerin Ziff. 1 werden aber
durch das bestandene Abitur ebenfalls verbessert. Es ist auch Sicht der Kammer mit dem
Gesetzeszweck nicht vereinbar, unmittelbar vor den Prüfungen eine Schulausbildung
abzubrechen. Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin
Ziff. 1 allein erziehend ist und die Betreuung des Kindes neben der Ausbildung eine
zusätzliche Belastung darstellt. Eine Nebentätigkeit ist aufgrund der zusätzlich
erforderlichen Kindesbetreuung ohnehin erschwert. Nach den Arbeitsanweisungen der
Antragsgegnerin zu § 7 SGB II ziff. 7.87 und Ziff. 7.88 wird allein Erziehenden
neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht möglich sein, ohne ihr Kind
zu vernachlässigen. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen das Vorliegen eines
Härtefalls anzunehmen. Unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden
Prüfung sowie des Umstandes, dass die Antragstellerin ihr Kind allein erzieht, war daher
ein besonderer Härtefall anzunehmen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistung als Darlehen gewährt wird. Der
erwerbsfähige Hilfebedürftige soll lediglich in die Lage versetzt werden, zunächst
seine Ausbildung abzuschließen, anschließend muss er die Leistung zurückzahlen (LSG
Sachsen-Anhalt, a.a.O.).
Einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Leistung handelt,
bei der der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt ist. Die mögliche
Verwaltungsentscheidung hat sich hier auf eine Leistungsgewährung verdichtet. Bei
Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in
Ausnahmefällen abgelehnt werden. Eine Verurteilung allein zu einer ermessensfehlerfreien
Entscheidung würde die Rechtsschutzgewährung verzögern und daher zu
Rechtsschutzdefiziten führen, die bei einer wahrscheinlich positiven Entscheidung nicht
hinzunehmen sind. Da anders als bei § 26 Abs. 1 BSHG die Behörde nicht
zwischen einer Beihilfe und einem Darlehen entscheiden kann, ist ihr ohnehin nur ein sehr
geringer Ermessensspielraum eingeräumt (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Die Antragstellerin
Ziff. 1 hat damit Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Anspruch der Antragstellerin Ziff. 2 auf Gewährung von Sozialgeld folgt aus § 28
Abs. 1 SGB II.
bb) Der Bedarf der Antragstellerin Ziff. 1 umfasst neben der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro (§ 19 Satz 1, 20 Abs. 1
SGB II) sowie zwischen den Beteiligten unstreitig einen Mehrbedarf für
Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von 124,00 Euro. Der Anspruch auf
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung besteht unabhängig von § 7 Abs. 5 SGB II, da sich der
Anspruchsausschluss auf den ausbildungsbedingten oder geprägten Bedarf beschränkt.
Bedarf, der zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen ist, aber auf besonderen von einer
Ausbildung unabhängigen Umständen beruht, ist nicht ausgeschlossen (Brühl/Schoch in
LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 98 f. m.w.N.).
Hinsichtlich des Bedarfs der Antragstellerin Ziff. 2 wurde im Rahmen eines
Erörterungstermins in dem Verfahren Az. S 14 AS 8163/06 ER ein grundsätzlicher Anspruch
auf Sozialgeld anerkannt. Soweit die Antragsgegnerin nun vorträgt, der Bedarf der
Antragstellerin Ziff. 2 umfasse keine Unterkunftskosten, da lediglich das Sozialgeld
anerkannt worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II
erfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II jetzt wohl § 19 Satz
1 SGB II ergebenden Leistungen und damit auch die Kosten der Unterkunft. Bei der
Bedarfsberechnung der Antragstellerin Ziff. 2 sind somit neben der Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 207,00 Euro auch die hälftigen Kosten der
Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind nach Überzeugung der Kammer auch
Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach in angemessener Höhe zu erbringen.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung
der Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft ist zunächst auf die im unteren
Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers
marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine
Mietpreisspanne zu ermitteln. Sodann ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als
Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem
nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln
(BSG, Urt. v. 7.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung des angemessenen
Mietzins pro Quadratmeter ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller
gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Die
angemessene Wohnfläche ist anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder zu bestimmen
(BSG, a.a.O.). Nach Ziff. 5.7.1 der zum Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und
des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) erlassenen Verwaltungsvorschrift des
Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen
Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABL., S. 240) ist für Alleinstehende eine
Wohnungsgröße bis zu 45 qm angemessen, für zwei Personen eine Wohnungsgröße bis zu 60
qm.
Die Antragstellerinnen zahlen für die Wohnung in der ... Straße in Fellbach eine
Kaltmiete von 450,00 Euro. Soweit die Antragstellerinnen monatlich 50,00 Euro für Sonstiges
(Küche, Garage, Einstellplatz, Garten) zu erbringen hat, handelt es sich hierbei nach
Auffassung der Kammer um einen Teil der Kaltmiete, der gesondert aufgeschlüsselt wurde.
Hierfür spricht, dass in dem ursprünglich für die gleiche Wohnung vorgelegten
Mietvertrag eine Kaltmiete von 530,00 Euro angesetzt war, ohne dass für Sonstiges
Kosten anfielen. Die Kosten wurden nach Auffassung der Kammer daher nur im Wesentlichen
anders aufgeschlüsselt, um die eigentliche Kaltmiete zu senken. Zum anderen ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Miete für die Küche nicht um Betriebskosten im
engeren Sinn handelt. Die Kammer geht daher von einer Kaltmiete von 450,00 Euro aus.
Nach der dem Gericht vorliegenden Tabelle Mietobergrenzen SGB II und SGB 2005
erachtet die Antragsgegnerin für Wohnungen in Fellbach bis zwei Personen und bis 60 qm
eine Kaltmiete von 399,00 Euro für angemessen. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis
von 6,65 Euro, was nach Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Nach dem
Mietspiegel der Stadt Fellbach würde diese Kaltmiete etwa einer bis 60 qm großen Wohnung
Baujahr 1961 bis 1968 bei guter Lage und mittlerer bis guter Ausstattung entsprechen. Da
nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf Wohnungen im
unteren Bereich abzustellen ist, ist die seitens der Antragsgegnerin zugrunde gelegten
Kaltmiete von 399,00 Euro jedenfalls nicht zu beanstanden.
Neben der angemessenen Kaltmiete von 399,00 Euro sind Betriebskosten in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigen. Von den nach dem Mietvertrag tatsächlich zu erbringenden
Betriebskosten in Höhe von 120,00 Euro ist ein Abzug in Höhe von 9,00 Euro vorzunehmen.
Zu den bereits mit der Regelleistung erfassten Bedarfen des täglichen Lebens gehören die
Kosten für Haushaltsenergie zum Kochen, zur Beleuchtung und zum Betrieb elektrischer
Geräte sowie für die Warmwasseraufbereitung (LSG Baden-Württemberg 12. Senat, U. v.
30.08.2005, Az. L 12 AS 2023/05; SG Freiburg, GB v. 12.08.2005, Az. S 9 AS 1048/05,
bestätigt durch LSG Baden-Württemberg, B. v. 22.06.2006, Az. L 7 AS 3640/05 PKH-A). In
Abgrenzung dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung von § 22 Abs. 1 SGB II
erfasst. Die Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind.
Bei einheitlichen Energiekostenvorauszahlungen sind daher die bereits durch die
Regelleistung abgegoltenen Kosten für Kochenergie, Beleuchtung, Warmwasserzubereitung und
den Betrieb elektrischer Geräte aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen (LSG
Baden-Württemberg a.a.O.). Die Antragstellerinnen haben für ihre Unterkunft Nebenkosten
in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten, hierin sind bereits die Nebenkosten für
Warmwasseraufbereitung enthalten. Damit sind aus dieser Pauschale die Kosten für die
Warmwasserversorgung und Haushaltsenergie herauszurechnen. Da die genaue Höhe der
Warmwasserkosten nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand feststellbar wäre, ist
für diese Kosten die seit September 2005 allgemein übliche Pauschale von 6,23 Euro für
die Warmwasserbereitung für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende, sowie 2,67 Euro
für Haushaltsangehörige anzusetzen (vgl. Beschluss des Gesamtarbeitskreises
Sozialhilferichtlinien vom 29.09.2005; Sozialhilferichtlinien des Landes
Baden-Württemberg zum SGB XII Rn. 29.19 und 29.20 und Richtlinien zur Umsetzung des SGB
II Rn. 22.18). Die Höhe dieser Pauschalen ist nicht zu beanstanden (SG Freiburg, a.a.O.;
LSG Baden-Württemberg 12. Senat, U. v. 30.08.2005, Az. L 12 AS 2023/05, wobei hier auf
der Basis der früheren Fassung der Sozialhilferichtlinien noch die höhere Pauschale für
die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 Euro für angemessen erachtet wurde). Insgesamt
sind daher 9,00 Euro für die bereits in der Regelleistung enthaltene
Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Nach Überzeugung der Kammer sind daher als
Kosten der Unterkunft und Heizung 510,00 Euro zu übernehmen.
Die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft ist entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Demnach werden
Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn
sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung erhöhen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umzug erforderlich war, wofür
die Angaben der Antragstellerin Ziff. 1 im Rahmen des Hausbesuches am 31.10.2006 sprechen.
Die Antragstellerin hatte angegeben, mit Herrn ... gestritten zu haben, da sie ihren
Mietanteil seit Monaten nicht habe erbringen können. Die Antragstellerinnen haben die
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls durch den Umzug nicht erhöht. Die
Kaltmiete für die Wohnung in der ... Straße beließ sich auf 750,00 Euro; ausgehend
davon, dass die Antragstellerinnen hierfür 2/3, mithin 500,00 Euro zu erbringen hätten,
wurde die Kaltmiete sogar gesenkt. Die Betriebskosten belaufen sich in beiden Wohnungen
auf 120,00 Euro, so dass insoweit zumindest keine Erhöhung erfolgte. Unter Zugrundelegung
der aktenkundigen Angaben bei dem Hausbesuch am 31.10.2006 geht die Kammer derzeit davon
aus, dass die Antragstellerinnen in der zuvor bewohnten Wohnung nicht mietfrei wohnten. Da
ausweislich des Mietvertrages sowohl die Antragstellerin Ziff. 1 als auch der Vater der
Antragstellerin Ziff. 2 Mieter waren, bestand für die Antragstellerin unabhängig
von tatsächlichen Zahlungen eine schuldrechtliche Verpflichtung. Es sind daher
jedenfalls die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf zu berücksichtigen.
Der Bedarf der Antragstellerinnen beträgt damit insgesamt 1.186,00 Euro (676,00 Euro
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts + 510,00 Euro Kosten für Unterkunft und
Heizung).
cc) Dem Bedarf der Antragstellerinnen steht ein gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 SGB II zu
berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 915,00 Euro gegenüber.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu
berücksichtigen. Vorliegend sind als Einkommen anzurechnen die Unterhaltszahlung des
Kindsvaters für die Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von monatlich 199,00 Euro sowie die
Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 562,00 Euro. Ferner ist das Kindergeld in
Höhe von 154,00 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB
II ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem
jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, dem jeweiligen Kind
zuzurechnen. Wird das Kindergeld nicht zum Lebensunterhalt benötigt, ist der
überschießende Teil der Kindergeldberechtigten hier der Antragstellerin Ziff. 1
als ihr Einkommen anzurechnen (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 20).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist das Kindergeld auch in Höhe von 154,00
Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Unter Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II sind
grundsätzlich Geld- oder Sacheinnahmen zu verstehen. Zu Geld bzw. Geldeswert hinzukommen
muss die (bedarfsbezogene) Verwendungsmöglichkeit als bereites Mittel, also
die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld. Daran fehlt es nicht nur bei fiktiven, sondern
auch gepfändeten, abgetretenen, wirksam aufgerechneten oder verrechnetem Einkommen. Nicht
verwendbar ist demnach Einkommen, das wirksam unwiderruflich abgetreten worden ist und dem
Abtretungsgläubiger zufließt (Brühl, a.a.O., § 11, Rdnr. 12). Der Begriff des
Einkommens im Sinne des § 11 SGB II ist mithin so zu verstehen, dass hiervon nur die
Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst werden, die dem Empfänger zur freien Verfügung
stehen. Die Schuldentilgung führt zu keiner Reduzierung des anzurechnenden Einkommens, da
die steuerfinanzierte Sozialleistung Alg II kein Mittel zur Schuldentilgung ist mit
Ausnahme ggf. darlehensweiser Leistungen im Rahmen des § 23 SGB II (LSG
Baden-Württemberg, B. v. 01.02.2007, Az. L 13 AS 6118/06 ER-B). Das Kindergeld steht nach
Auffassung der Kammer den Antragstellerinnen zur freien Verfügung. Die Antragstellerin
Ziff. 1 kann ausweislich des Schreibens der Familienkasse Ludwigsburg vom 09.11.2006 den
monatlichen Einbehalt in Höhe von 40,00 Euro jederzeit widerrufen. Die Antragstellerin
ist daher auf einen solchen Widerruf zu verweisen; das Kindergeld ist in voller Höhe zu
berücksichtigen.
dd) Unter Berücksichtigung des somit anzurechnenden Einkommens in Höhe von 915,00 Euro
besteht somit insgesamt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 271,00 Euro.
Die Antragstellerinnen sind damit hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Die
Bedürftigkeit und damit der Einzelanspruch jedes einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes
ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu errechnen (vgl. dazu BSG, U. v. 07.11.2006, Az. B 7b
AS 8/06 R); danach gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der
gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Somit ist der nicht durch
Einkommen gedeckte Gesamtbedarf im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am
Gesamtbedarf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen (zur Berechnungsweise
vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9, Rdnr. 33 ff, 39). Der Bedarf der
Antragstellerin Ziff. 1 in Höhe von 724,00 Euro beträgt 61 vom Hundert, derjenige der
Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von 462,00 Euro 39 vom Hundert des Gesamtbedarfes der
Bedarfsgemeinschaft (1.186,00 Euro). Entsprechend dieses Verhältnisses war der nicht
durch Einkommen gedeckte Bedarf (271,00 Euro) den beiden Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen. Unter Beachtung der nach § 41 Abs. 2 SGB II
vorzunehmenden Rundung ergibt sich somit ein persönlicher Bedarf der Antragstellerin
Ziff. 1 in Höhe von 165,00 Euro und der Antragstellerin Ziff. 2 in Höhe von 106,00 Euro.
Die Aufteilung in den jeweils persönlichen Bedarf war auch deshalb vorzunehmen, weil die
Antragstellerin Ziff. 1 aufgrund von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lediglich einen Anspruch
auf darlehensweise Leistungen hat; der Anspruch der Antragstellerin Ziff. 2 auf Sozialgeld
jedoch in der Hauptsache als Zuschussleistung zu gewähren wäre.
Dem Antrag war nach alledem in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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