|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Oldenburg |
| Aktenzeichen: |
S 47 AS 86/07 ER |
| Datum: |
30.04.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs.
1 SGB II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
...
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt XXX,
gegen
Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit
Antragsgegnerin,
hat das Sozialgericht Oldenburg - 47. Kammer
am 30. April 2007
durch die Richterin am Sozialgericht XXX - Vorsitzende - beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 02.03.2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich gegen die Einstellung der ihnen bewilligten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die im Jahre 1970 geborene Antragstellerin zu 1) ist thailändische Staatsangehörige und
mit dem 1947 geborenen Antragsteller zu 2) verheiratet Die Antragsteller stehen seit dem
01.01.2005 im laufenden Leistungsbezug der Antragsgegnerin. So bewilligte die
Antragsgegnerin ihnen zuletzt mit Bescheid vom 15.12.2006 für den Zeitraum 01.12.2006 bis
31.05.2007 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 1.027,88 Euro pro Monat.
Anfang Januar erhielt die Antragsgegnerin einen Hinweis, nach welchem die Antragsteller
über Vermögen (Geldvermögen auf diversen Konten sowie Eigentum in Thailand) verfügen.
Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller unter Hinweis auf ihre
Mitwir-kungspflichten auf, ihr bestehendes Vermögen bis zum 26.01.2007 offen zu legen.
Zeitgleich stellte sie die den Antragstellern gewährten Leistungen wegen vorhandenen
Vermögens vorläufig mit Wirkung ab 01.02.2007 gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
i.V.m. § 331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein und hörte die
Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheides an (Schreiben vom
09.01.2007).
Mit Bescheid vom 02.03.2007 nahm die Antragsgegnerin ihren Bewilligungsbescheid vom
15.12.2006 mit Wirkung ab 01.02.2007 gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III
zurück: Die Antragsteller verfügten offensichtlich über erhebliche Geldbeträge auf
einem Konto in Thailand sowie über eine Eigentumswohnung in Thailand. Da die
Antragsteller auch weiterhin ihr im Ausland befindliches Vermögen gegenüber der
Antragsgegnerin nicht offen legen wollten, müsse die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass
die Antragsteller ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen könnten. Die bloße
Erklärung, keine weiteren Konten und auch keine Vermögenswerte zu besitzen, reiche
selbstverständlich nicht aus, die ihr bekannten Fakten zu widerlegen. Im Übrigen hätten
die Antragsteller die geforderten Unterlagen auch nicht vorgelegt.
Die Antragsteller haben gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 am
16.03.2007 Widerspruch erhoben; über welchen die Antragsgegnerin noch nicht entschieden
hat.
Bereits am 15.01.2007 haben sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt Sie
bestreiten unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 11.01.2006 (wohl richtig:
11.01.2007), Einkommen oder Vermögen zu haben. Die Behauptungen der Antragsgegnerin
entbehrten jeglicher Grundlage. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, über entsprechende
Beweismittel zu verfügen, möge sie diese vorlegen. Ohne Vorlage der Beweismittel
könnten diese nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. im Termin am
30.04.2007 haben sie noch vorgetragen, dass nach ihrer Vermutung der Hinweis an die
Antragsgegnerin von einem Schwager erfolgt sei, mit welchem die An¬tragsteller heftig
zerstritten seien. Dieser habe ihnen bereits in der Vergangenheit mit Krieg"
gedroht und überziehe den Antragsteller zu 2) mit haltlosen Anzeigen.
Die Angelegenheit sei mittlerweile sehr eilbedürftig. Aktuell sei mit der Einstellung der
Leistungen durch die Krankenkasse zu rechnen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie
beide auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen seien. Insbesondere die Antragstellerin
zu 1) müsse wegen einer Bluterkrankung jeden Monat den Arzt aufsuchen, wobei die
entsprechende Behandlung (u.a. werde in zwei Wochen wieder eine Blutwäsche durchgeführt)
sehr kostspielig sei. Die Miete würde derzeit vom Stiefvater des Antragstellers zu 2)
vorgestreckt, bei welchem die Antragsteiler mittlerweile 3.000,-- Euro Schulden hätten.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
02.03.2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie trägt vor, aufgrund eines anonymen Hinweises über detaillierte Informationen zu
verfügen, die Rückschlüsse auf die fehlende Hilfebedürftigkeit der Antragsteller
zuließen. Ihr lägen Unterlagen bezüglich ausländischer Konten und einer
Eigentumswohnung der Antragsteller im Ausland vor. Die ihr vorliegenden Unterlagen
könnten jedoch nicht vorgelegt werden. Ebenso wenig könne der Hinweisgeber benannt
werden, denn dieser befürchte bei Offenlegung seiner Identität Repressalien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung der Antragsteller und Vernehmung des Zeugen
Steiner. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zum
Erörterungstermin am 30.04.2007 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007. Mit dem im Widerspruchsverfahren
angefochtenen Rücknahmebescheid vom 02.03.2007 ist nämlich den Antragstellern ein durch
Bescheid vom 15.12.2006 bereits wirksam zugesprochener Rechtsanspruch auf Leistungen für
den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von 1.027,88 Euro monatlich wieder
entzogen worden. Statthafte Verfahrensart für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
ist insoweit das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage abzielende Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), nicht das nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG subsidiäre Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Um das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel der
Gewährung der mit Bescheid vom 15.12.2006 zugesprochenen Leistungen zu erreichen, ist es
nämlich ausreichend, den Rücknahmebescheid vom 02.03.2007 außer Vollzug zu setzen und
dadurch die Regelungswirkungen des Bescheides vom 15.12.2006 bis zu einer bestands- oder
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder aufleben zu lassen. Der Widerspruch
der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 hat nicht bereits
kraft Gesetzes gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Bei der Rücknahme
des Bewilligungsbescheides vom 15.12.06 gemäß § 45 SGB X handelt es sich nämlich um
einen Verwaltungsakt, der im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, so dass ein Widerspruch aufgrund der v. g.
Norm keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, sofern nicht die sofortige
Vollziehung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bereits ausgesetzt worden ist (§
86 a Abs. 3 Satz 1 SGG). In diesem Zusammenhang entscheidet das Gericht nach Ermessen und
aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel
anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden
Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des
Widerspruchs zu berücksichtigen (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, §
86 b Rdnr. 12 ff.). Offenbare oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Maßnahme sprechen für eine Aussetzung, der wahrscheinliche Misserfolg des
Rechtsmittels oder behelfs indessen dagegen.
Dabei sind im Rahmen einer Streitigkeit über die Gewährung existenzsichernder Leistungen
insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung
einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die
Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05).
Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des
Rücknahmebescheides der Antragsgegnerin vom 02.03.2007. Der Widerspruch der Antragsteller
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 hat überwiegende Erfolgsaussichten.
Es spricht einiges für die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
02.03.2007 erfolgten Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15.12.2006 mit Wirkung ab
01.02.2007.
Die Beteiligten streiten vorliegend ausschließlich um die Frage, ob die Antragsteller
hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II sind. Die
Antragsgegnerin verneint die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller und hat dementsprechend
den Bewilligungsbescheid vom 15.12.2006 mit Bescheid vom 02.03.2007 mit Wirkung ab
01.02.2007 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Der Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin
vom 02.03.2007 ist indes rechtswidrig, denn weder die dem Gericht und den Antragstellern
offenbarten Ermittlungen der Antragsgegnerin noch die Amtsermittlungen des Gerichtes haben
den Nachweis der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Antragsteller erbracht. Dies geht nach
dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. hierzu
Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 103, Rdnr. 19 a) zu Lasten der für die
Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 SGB X
beweispflichtigen Antragsgegnerin.
Die durchgeführten Ermittlungen haben keinen konkreten Hinweis auf eine aktuelle fehlende
Hilfebedürftigkeit der Antragsteller gegeben. In diesem Zusammenhang ist bereits
fraglich, ob die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Beweismittel in jedem Fall
ergiebig sind. Die von der Antragsgegnerin geforderten Reisepässe der Antragsteller
könnten allenfalls Aufschluss darüber geben, wie häufig und lange der Antragsteller zu
2) sich in Thailand aufgehalten hat. Zur Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller
geben sie keine Auskunft.
Aufgrund bloßer Mutmaßungen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht verweigert werden
(vgl. hierzu Landessozialgericht - LSG - Hessen, Beschluss vom 30.01.2006 L 7 AS
1/06 ER m.w.N.), zumal es den Antragstellern unmöglich ist, zu beweisen, dass sie über
kein Einkommen oder Vermögen verfügen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, die von der
Antragsgegnerin vorgebrachten Beweismittel gegen das Vorliegen ihrer Hilfebedürftigkeit
mit eigenen Beweismitteln zu beseitigen. Solange die Antragsgegnerin die ihr
nach eigenen Angaben vorliegenden Beweismittel nicht offenbart, ist ihnen dies jedoch
nicht möglich.
Im Hinblick auf das Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin sieht sich die Kammer zu
folgendem rechtlichen Hinweis veranlasst: Die Antragsgegnerin ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 1
SGB X verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Erlässt sie wie
vorliegend einen Verwaltungsakt, ist sie verpflichtet, ihr Verwaltungshandeln
ausrei¬chend zu begründen (§ 35 SGB X). Die Begründungspflicht entspricht bei
belastenden Verwaltungsakten wie dem vorliegenden dem rechtsstaatlichen
Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann
seine Rechte sach¬gemäß verteidigen kann (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, §
35, Rdnr. 2 m.w.N.). Sie führt zur besseren Transparenz des Verwaltungshandelns und beugt
überflüssigen Rechtsbehelfen vor. Darüber hinaus dient sie der Nachprüfung der
Verwaltungsentscheidung durch Aufsichtsbehörden und Gerichte (BSGE 27, 34, 38). Die
Verwaltung wird durch die Begründungspflicht zu sorgfältiger Arbeit und zur
Auseinandersetzung mit Vorbringen der Beteiligten gezwungen.
Die Antragsgegnerin hat ihre o.g. Pflichten grob verletzt, wenn sie meint,
existenzsichernde Leistungen entziehen zu können, ohne den Antragstellern oder dem
entscheidenden Gericht die hierfür maßgeblichen Beweismittel mitzuteilen und damit eine
Überprüfung ihrer Entscheidung unmöglich zu machen. Die Antragsgegnerin kann nicht
ernsthaft davon ausgehen, dass sie ohne Nennung der maßgeblichen Gründe einen
belastenden Verwaltungsakt erlassen kann, der der gerichtlichen Überprüfung standhält.
Wenn sie davon überzeugt ist, dass die Antragsteller aufgrund der ihr vorliegenden
Beweismittel nicht hilfebedürftig sind, ist sie verpflichtet, einen Rücknahmebescheid
unter Offenlegung der ihr vorliegenden Beweismittel zu erlassen, zumal der Hinweisgeber
nicht wie von der Antragsgegnerin behauptet anonym ist, sondern der
Antragsgegnerin offenbar namentlich bekannt ist. Ein Ermessen steht ihr in diesem
Zusammenhang nicht zu.
Fehlt es dem angefochtenen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin mithin auch an der
erforderlichen Begründung im Sinne des § 35 SGB X, war dem Begehren der Antragsteller
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom
02.03.2007 zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsbehelfsbelehrung |
|
 |
|
|
|
|
|
|