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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 104 AS 1570/06 |
| Datum: |
19.12.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 21 Abs. 5 SGB II |
| Urteil: |
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen
wegen einer kostenaufwändigen Ernährung (Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Adipositas)
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 streitig.
Der am 3. März 1946 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2004 die
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(SGB II).
Durch Bescheid vom 10. Dezember 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum
vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 518,00
Euro monatlich. Hiergegen legte der Kläger am 25. Januar 2005 unter Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Arztes B mit Datum vom 24. Januar 2005
Widerspruch ein. Hinsichtlich einer Hypertonie bei Adipositas, sowie eines Diabetes
mellitus Typ II a und b sei eine entsprechende Krankenkost erforderlich. Der Widerspruch
wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. März 2005 mit der Begründung
zurückgewiesen, zu den Krankheiten, bei denen die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen
Ernährung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge (DV) anerkannt sei, zähle die beim Widerspruchsführer vorliegende Diabetes
mellitus- und die Hypertonie-Erkrankung. Bei Adipositas sei ein Mehrbedarf für
Reduktionskost jedoch nicht zu gewähren, deshalb könnten Leistungen für einen
entsprechenden Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht erbracht werden.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage (Az.: S ). Im Termin vom 2.
August 2005 erklärte sich die Beklagte bereit, den Kläger daraufhin ärztlich
untersuchen zu lassen, ob bei ihm ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
bestehe, und ihm gegebenenfalls den Mehrbedarf rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu
gewähren. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Infolge einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin S vom 14. November 2005
lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25. November 2005 die Übernahme des begehrten
Mehrbedarfs erneut ab. Gemäß dem ärztlichen Gutachten vom 14. November 2005 könne der
Mehrbedarf entsprechend den Empfehlungen des DV, deren Ausführungen richtungsweisend für
die Entscheidung seien, nicht befürwortet werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch
wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben.
Der Kläger führt aus: Die Einschätzung in dem ärztlichen Gutachten vom 14. November
2005 sei in seinem Fall nicht richtig, wie sich aus dem Attest seines Hausarztes B vom 20.
Juni 2006 ergebe. Er spritze kein Insulin, sondern versuche die Krankheit mit Tabletten
und einer ausgewogenen Ernährung in den Griff zu bekommen. Dadurch sei der Begriff Diät
auch anders zu sehen, denn er dürfe nicht alles essen, müsse aber sehr aufpassen, dass
er keine überhöhten Zuckerwerte erreiche, d.h. fünf kleine Mahlzeiten am Tag und
Zuckerkontrolle. Deswegen sei es ihm unverständlich, warum die Kasse ihm nur 50
Messstreifen bewillige und er die anderen selbst kaufen müsse. Er folge diversen
wissenschaftlichen Studien zur Diabetes-Erkrankung und nicht dem DV.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10.
Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 abzuändern und
ihm in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 eine Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Berlin S sowie die
Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger statthaft erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er
hat gegenüber der Beklagten nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 10. Dezember
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2005 im Sinne einer
zusätzlichen Berücksichtigung eines Mehraufwands für eine aus medizinischen Gründen
erforderliche kostenaufwändige Ernährung.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Bescheid vom 10. Dezember 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2005 ist rechtmäßig. Insbesondere hat
die Beklagte zu Recht die Gewährung eines Mehraufwands aus medizinischen Gründen für
eine kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II versagt.
Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehraufwand in angemessener
Höhe. Ein solcher Mehraufwand ist jedoch bei einem Diabetes mellitus Typ II und einer
Hypertonie, jeweils in Verbindung mit einer Adipositas, nicht zu gewähren. Die Kammer
bezieht sich insoweit auf die Arbeitsanleitung der Bundesagentur für Arbeit (Blätter 173
und 174 der Leistungsakte), die sich an den Empfehlungen des DV, deren Anwendung die
Kammer für sachgerecht hält (vgl. Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 21, Rdnr.
28; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 -), orientiert. Hiernach besteht
kein Mehrbedarf bei einem Diabetes mellitus Typ II mit Übergewicht (vgl. SG Berlin,
Urteil vom 18. Oktober 2005, - S 63 AS 1011/05 -) bzw. bei einem alimentär bedingten
Bluthochdruck (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2006, - L 7 AS 86/05).
Dem liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde, dass die bei diesen Erkrankungen
gebotene Ernährung gegenüber dem im Regelsatz für Ernährung vorgesehenen Betrag keine
höheren Kosten verursacht, weil lediglich eine kontinuierliche und anhaltende
Gewichtsreduktion geboten ist, die ohne Mehraufwendungen durchgeführt werden kann.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, von diesen Erkenntnissen abzuweichen, zumal sie auch
von der Stellungnahme der Ärztin S vom ärztlichen Dienst der Beklagten vom 14. November
2005 getragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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