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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 13 AS 32/06 ER |
| Datum: |
04.05.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 30 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt XXX,
gegen
Job-Center
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 4. Mai 2007 in Bremen
durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XXX, den Richter am
Landessozialgericht XXX und den Richter am Landessozialgericht XXX beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom
13. November 2006 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den
Antragstellern vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung für den
Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2006 zu den bereits gewährten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund des Bescheides des Antragsgegners
vom 29. Mai 2006 für diesen Zeitraum ausgezahlten Leistungen weitere 1822,44 EUR zu
gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die den Antragstellern zustehenden Höhe der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
Der im Januar 1965 geborene Antragsteller zu 1. und die im August 1973 geborene
Antragstellerin zu 2. sind verheiratet; die im März 1999 und im Februar 2001 geborenen
Antragstellerinnen zu 3. und 4. sind ihre Töchter. Der Antragsteller zu 1. bezog bis zum
19. März 2003 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum Ende des Jahres 2004
Arbeitslosenhilfe. Die Antragstellerin zu 2. ist Frisörmeisterin und betreibt in dem
Haus, das in Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. steht und in dem sie auch wohnen,
nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens seit dem Oktober 2003 selbständig einen
Frisiersalon. Die Antragstellerin zu 2. ist freiwillig in einer Kranken- und
Pflegeversicherung versichert und zahlt in die Rentenversicherung ein. Die übrigen
Antragsteller sind als Familienangehörige in die Versicherungsleistung einbezogen.
Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. gewährte der Antragsgegner den Antragstellern
seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dabei waren verschiedentlich wegen der
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Einkünfte der Antragstellerin zu 2. aus ihrer
selbständigen Tätigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten Grund und Höhe der
Leistungen umstritten. Zunächst hatte der Antragsgegner am 23. Januar 2006 die Gewährung
von Leistungen ab dem 1. Februar 2006 abgelehnt, wogegen die Antragsteller erfolgreich um
die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht haben (Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 31. März 2006 S 47 AS 137/06 ER). Danach hat der
Antragsgegner erneut mit Bescheid vom 12. Mai 2006 die Gewährung von Leistungen ab dem 1.
März 2006 eingestellt.
Am 22. Mai 2006 haben sich die Antragsteller erneut an das SG Oldenburg mit der Bitte um
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Im Laufe dieses Verfahrens bewilligte der
Antragsgegner ihnen mit einem ersten Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für den
Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 monatliche Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 358,14 EUR. Bei der Berechnung dieses Betrages
ging der Antragsgegner auf der Bedarfsseite von den vier Regelsätzen der Antragsteller
(zwei mal 311,00 EUR und zwei mal 207,00 EUR) und Kosten der Unterkunft i. H. v. 32,84 EUR
aus, so dass er einen Gesamtbedarf von 1068,84 EUR monatlich errechnete. Dem stellte der
Antragsgegner Einkünfte aus Kindergeld i. H. v. monatlich 308,00 EUR und ein bereinigtes
Einkommen der Antragstellerin zu 2. i. H. v. 402,70 EUR gegenüber, so dass sich der
monatliche Zahlbetrag von 358,14 EUR ergab.
Bei der Berechnung der Einkünfte der Antragstellerin zu 2. aus ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit knüpfte der Antragsgegner an die unter dem 27. April 2006 vom
Steuerberater erstellte vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2005
hinsichtlich des Frisiersalons an, die mit einem Gewinn (vor Steuern) von 9.284,77 EUR
abschloss. Diesen Betrag teilte der Antragsgegner durch 12 und setzte (allerdings ohne
Vorbehalt oder Vorläufigkeitsvermerk) auch für die laufenden Einkünfte der
Antragstellerin zu 2. im betreffenden Bewilligungszeitraum monatlich 773,73 EUR als
Einkünfte an und zog davon den von ihr gezahlten freiwilligen Rentenversicherungsanteil
i. H. v. 238,88 EUR und einen Betrag, wie er dem Zuschuss für Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II entspräche i. H. v. 132,15 EUR
ab, so dass sich ein bereinigtes Einkommen i. H. v. 402,70 EUR monatlich ergab. Dagegen
legten die Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006
als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhoben sie Klage zum SG Oldenburg
(Aktenzeichen: S 47 AS 1076/06), über die soweit ersichtlich bislang noch
nicht entschieden worden ist.
Mit einem weiteren Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für den Bewilligungszeitraum vom
1. Juni bis zum 30. November 2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern wiederum
monatliche Leistungen i. H. v. 358,14 EUR. Bei der Berechnung dieser Leistungen ging der
Antragsgegner nach den selben Rechenschritten vor wie im ersten Bewilligungsbescheid vom
29. Mai 2006. Auch dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, der mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 beschieden wurde und Gegenstand des bereits
genannten Klageverfahrens vor dem SG Oldenburg ist.
Mit dem Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das SG Oldenburg haben die
Antragsteller geltend gemacht, dass die Berechnung zur Bereinigung des Einkommens der
Antragstellerin zu 2. nicht zutreffend sei. Vielmehr müssten nicht nur der Zuschussbetrag
zu der Kranken- und Pflegeversicherung, sondern die tatsächlich von ihr geleisteten
Beiträge i. H. v. monatlich 281,14 EUR berücksichtigt werden. Darüber hinaus müsste
ein Grundfreibetrag und ein Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug gebracht werden, so dass
lediglich ein bereinigtes Erwerbseinkommen i. H. v. monatlich 18,96 EUR verbleibe.
Mit Schriftsätzen vom 13. Juni und 6. Juli 2006 schränkten die Antragsteller ihren
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit ein, als sie lediglich nur noch
erhöhte, vom Antragsgegner nicht befriedigte Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab
dem Juni 2006 begehrten.
Mit Beschluss vom 13. November 2006 hat das SG Oldenburg den Antragsgegner im Wege des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung sinngemäß verpflichtet, über die bereits
bewilligten Leistungen von monatlich 358,14 EUR hinaus weitere 199,86 EUR monatlich zu
gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Zur Begründung hat das SG auf der Bedarfsseite auf den auch von dem
Antragsgegner ermittelten Betrag von 1.068,84 EUR abgestellt. Davon sei jedoch ein
Einkommen der Bedarfsgemeinschaft i. H. v. 510,96 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich
ein Leistungsanspruch i. H. v. monatlich 558,00 EUR ergebe. Bei der Ermittlung des
Einkommens hat das SG im Ausgangpunkt wie der Antragsgegner an monatliche Einkünfte der
Antragstellerin zu 2. i. H. v. 7773,73 EUR angeknüpft und davon den tatsächlich
gezahlten Betrag für die Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 281,14 EUR und den
Beitrag für die Rentenversicherung i. H. v. 238,88 EUR in Abzug gebracht. Weiterhin wurde
ein Erwerbstätigenfreibetrag i. H. v. monatlich 50,74 EUR vom Einkommen abgezogen. Dabei
knüpfte das SG an 20 v. H. des um die Versicherungsbeiträge bereinigten Einkommens i. H.
v. 253,71 EUR an.
Gegen den ihnen am 20. November 2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 8.
Dezember 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie machen geltend:
Bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2. sei der Freibetrag vom
SG mit 50,74 EUR entgegen der Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 SGB II
berechnet worden. Richtigerweise müsse nämlich der Freibetrag mit 20 v. H. des noch
nicht bereinigten Erwerbseinkommens errechnet werden, so dass sich ein monatlicher
Freibetrag von 154,75 EUR ergebe. Dieser Freibetrag zusammen mit den beiden
Versicherungsabzugsposten (338,88 EUR und 281,14 EUR) führe zu einem bereinigten
Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2. von 98,96 EUR, so dass unter Berücksichtigung
des Kindergeldes ein insgesamt bereinigtes Einkommen von 406,96 EUR bestehe, das vom
Bedarf i. H. v. 1.068,84 EUR abgezogen werden müsse, so dass ein Leistungsanspruch von
monatlich 662,00 EUR bestehe.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt den angefochtenen
Beschluss. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 hat
der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2006 den Antragstellern
entsprechend den Berechnungen im Beschluss des SG vom 13. November 2006 einen monatlichen
Leistungsanspruch i. H. v. 558,00 EUR zuerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss begegnet - jedenfalls
auf der Grundlage des gegenwärtig dem Senat bekannten Sachverhalts - durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, so dass er jedenfalls im Rahmen eines Eilverfahrens -
abzuändern ist. Zutreffend wird von den Antragstellern die Berechnungsmethode zur
Ermittlung der Erwerbstätigenfreibetrages gerügt. Dazu im Einzelnen:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung
für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h.
die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein
Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG
i. V. m. den §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich
soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz GG -), ist von diesem Grundsatz
aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und
unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren
Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Ansicht, dass zu Gunsten der
Antragsteller für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis 30. November
2006 (weiterhin noch) ein Anordnungsgrund gegeben ist. Zwar ist nicht zu verkennen, dass
im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen den Beschluss des SG
vom 13. November 2006 der in Rede stehende Bewilligungszeitraum bereits seit langem
abgelaufen ist. Der Senat hat daher erwogen, allein wegen des Ablaufs des
Bewilligungszeitraums den Anordnungsgrund zu verneinen. Denn früher knüpfte die
Rechtsprechung zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in Verfahren zur
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an den alten Grundsatz an "in praeterium non
vivitur". Danach ist eine eigentlich auf die Zukunft bezogene Regelung eines
streitigen Zustandes im Sinne der prozessrechtlichen Vorschriften über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung dann nicht geboten, wenn damit nur Unrecht in der Vergangenheit
ausgeglichen würde, was ansonsten ohne weiteres einem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben könnte. Indessen stehen diese Erwägungen im Widerstreit zu dem sich aus Art. 19
Abs. 4 GG ergebenden Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Der mehr oder
minder aus zufälligen Umständen sich ergebende Zeitpunkt der Entscheidung eines Gerichts
der Sozialgerichtsbarkeit über einen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (der wesentlich durch die Geschäftsbelastung der Sozialgerichte beeinflusst
wird, die der rechtsuchende Bürger nicht zu vertreten hat) würde sonst im Hinblick auf
den jeweiligen Bewilligungszeitraum dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen
praktisch eine Beschwerde sinnlos wäre, weil in der Sache keine Überprüfung mehr
stattfände. Dies erscheint dem Senat in Anbetracht der zu erwartenden langen Dauer der
Hauptsacheverfahren und dem praktischen Bedürfnis nach der Klärung von strittigen
Tatsachen und Rechtsfragen in einem Beschwerdeverfahren sowohl durch den
rechtsuchenden Bürger als auch durch die das SGB II ausführende Verwaltung nicht
hinnehmbar. Daher entspricht es soweit ersichtlich dem gegenwärtigen Stand
der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Beschwerdeentscheidungen hinsichtlich des
Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der
Bürger bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes angebracht hat. Nur nebenbei sei angemerkt, dass allerdings gleichwohl
durch weiter hinzutretende Ereignisse während des Laufs eines gerichtlichen (Beschwerde-)
Verfahrens der Anordnungsgrund wegfallen kann, wie dies z. B. durch eine nachträgliche
Rentengewährung, einen Lottogewinn o. ä. der Fall sein kann. Dafür sind im vorliegenden
Streit Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Mithin steht der Ablauf des
Bewilligungszeitraums der Bejahung eines Anordnungsgrundes im vorliegenden Fall nicht
entgegen.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist im vorliegenden Rechtsstreit nach dem
dem Senat vorliegenden Tatsachenmaterial - gegenwärtig davon auszugehen, dass ein
Anordnungsanspruch zu bejahen ist. Die im angefochtenen Beschluss des SG vom 13. November
2006 vorgenommene Berechnung des Leistungsanspruchs der Antragsteller ist bis auf
die Berechnung des Freibetrages gem. § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II, auf den im Folgenden noch
einzugehen seien wird rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die dort vorgenommenen
Erwägungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gem. § 142 Abs. 2 Satz
3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Diesen Ausführungen folgt der Senat für dieses
Eilverfahren, wenngleich bei dem Anspruch der Antragsteller in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht verschiedene Fragen offen sind. So stellt sich die Frage, ob weiter
ein Anspruch auf öffentliche Transferleistungen für die Antragstellerin zu 2. dann
besteht, obwohl ihr vielleicht Arbeit angeboten werden könnte. Denn es dürfte
zweifelhaft sein, ob es ihr mit ihrer selbständigen Tätigkeit seit dem Oktober 2003
überhaupt gelungen ist, einen auskömmlichen selbständigen Gewerbebetrieb zu etablieren,
auch dürfte es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II sein, eine letztlich
erfolglose Art von selbständiger Betätigung zeitlich unbegrenzt weiter zu finanzieren.
Hiervon abgesehen dürfte es der Antragsgegner wohl versäumt haben, die betreffenden
Leistungsbescheide nur als vorläufig im Sinne des § 43 SGB I zu erteilen. Denn
hinsichtlich der Einkommensermittlung knüpft der Antragsgegner nur an Zahlen an, die sich
aus dem Vorjahr ergeben. Derartig vorläufige Entscheidungen werden auch ausdrücklich in
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II angesprochen, soweit es um die Berechnung des
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 a der Alg II-Verordnung
geht. Diesen Gesichtspunkten kann aber im vorliegenden Rechtstreit nicht weiter
nachgegangen werden, weil komplexe Ermittlungen des Sachverhalts, wie sie zur Ermittlung
des zutreffenden Einkommens der Antragstellerin zu 2. aus ihrer aktuellen
Gewerbetätigkeit nötig wären, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zeitlich nicht
durchführbar sind. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner von sich aus eine bestimmte
Berechnungsmethode zur Ermittlung des Einkommens gewählt hat, der die
beschwerdeführenden Antragsteller mit der Beschwerde nicht widersprechen, sondern ihr
Beschwerdevorbringen lediglich auf einen bestimmten Gesichtspunkt beschränken.
Die Berechnung des Freibetrages, wie sie im angegriffenen Beschluss vorgenommen wurde,
begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach der Fassung von § 11 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 30
SGB II durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I Seite 2407)
ist für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Oktober 2005 beginnen, bei der Errechnung
der Freibeträge im Interesse einer vereinfachten und transparenten Regelung an das noch
nicht bereinigte Erwebseinkommen anzuknüpfen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II,
Stand: Februar 2007, K § 30 Rdn. 47 a; Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II und XII, Stand:
Dezember 2006, § 30 Rdn. 7). Daher trifft die Erwägung zu, dass bei einem
Erwerbseinkommen von 773,73 EUR monatlich ein Freibetrag i. H. v. 20 v. H. dieses
Einkommens d. h. im vorliegenden Falle i. H. v. 154,75 EUR - anzunehmen ist. Nimmt
man diesen Betrag an, so ergibt sich hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Antragsteller
jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens folgende Berechnung:
Einkommen 773,73 EUR abzüglich Rentenvers. 238,88 EUR abzüglich Kranken- u. Pflegevers.
281,14 EUR abzüglich Freibetrag 154,75 EUR bereinigtes Erwerbseinkommen 98,96 EUR
zuzüglich Kindergeld 308,00 EUR abzugsfähiges Einkommen 406,96 EUR
Dieser Betrag der Einkünfte ist vom Bedarf i. H. v.1.068,84 EUR abzuziehen, so dass sich
ein Leistungsanspruch der Antragsteller i. H. v. monatlich 662,00 EUR ergibt, für den im
betreffenden Bewilligungszeitraum soweit ersichtlich mit dem streitigen
Bescheid lediglich 358,14 EUR vom Antragsgegner zuerkannt worden sind, so dass zu Gunsten
der Antragsteller eine monatliche Differenz von 303,74 EUR verbleibt. Allerdings wird zur
Klarstellung darauf hingewiesen, dass dieser Differenzbetrag gegebenenfalls noch um die
Beträge gemindert werden muss, die der Antragsgegner zu Gunsten der Antragsteller in
Ausführung des Beschlusses des SG vom 13. November 2006 gezahlt hat. Da darüber aber dem
Senat keine Mitteilung vorliegt, geht er für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom
1. Juni bis 30. November 2006 davon aus, dass den Antragstellern noch ein insgesamt
nachzuleistender Betrag von 1.822,44 EUR zusteht.
Hinsichtlich des nachfolgenden Bewilligungszeitraumes vom 1. Dezember 2006 bis zum 28.
Februar 2007 hat der Antragsgegner zwar mit Bescheid vom 14. November 2006 monatliche
Leistungen i. H. v. 558,00 EUR den Antragstellern bewilligt, so wie es im angefochtenen
Beschluss vom 13. November 2006 errechnet worden war. Dem Senat ist aber nicht bekannt, ob
dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Soweit dies nicht der Fall sein sollte,
geht der Senat allerdings davon aus, dass insoweit der Antragsgegner auch besserer
Erkenntnisse durch die tatsächlich richtige Ermittlung des Einkommens der Antragstellerin
zu 2. vorbehalten die vorstehend dargestellte Berechnungsmethode für den Anspruch
der Antragsteller zur Anwendung bringen wird. An einer Entscheidung über diesen
Bewilligungszeitraum nach dem 1. Dezember 2006 sieht sich der Senat indessen gehindert,
weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses des SG vom 13. November
2006 geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG). |
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