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Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 104 AS 3929/07 ER
Datum: 09.03.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
Urteil:
Beschluss

In dem Verfahren

...

- Antragstellerin -

gegen

die Arbeitsgemeinschaft


- Antragsgegnerin -

hat die 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 9. März 2007 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Soweit die Antragsgegnerin durch den Änderungsbescheid vom 20. Februar 2007 bereits Leistungen der Erstausstattung bei Geburt gewährt hat (100,00 Euro für ein gebrauchtes Kinderbett mit neuer Matratze; 103,58 Euro für Babyerstausstattung - ein Drittel der regulären Babyerstausstattung in Höhe von 310,74 Euro -) ist der Antrag unzulässig. Denn infolge des Erlasses dieses Bescheides ist das Bedürfnis der Antragstellerin für eine gerichtliche Entscheidung entfallen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, vor § 51, Rdnrn. 16 ff). Die Antragsgegnerin hat dem Begehren der Antragstellerin insoweit entsprochen, so dass hinsichtlich der gewährten Leistungen in der Sache Erledigung eingetreten ist mit der Folge des Wegfalls der wesentlichen Beschwer.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Es besteht kein für die von der Antragstellerin erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erforderlicher Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 für die Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt liegen nicht vor. Denn es handelt sich im Fall der Antragstellerin nicht um eine Erstausstattung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Erstausstattung insbesondere bedarfsbezogen zu verstehen ist (vgl. Münder in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 23, Rndr. 26).
So hat die Antragstellerin weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bei ihr ein Bedarf für die Ausstattung mit Schwangerschaftsbekleidung bestehen würde. Auch aufgrund des Akteninhalts ergeben sie für die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin ist Mutter dreier Kinder, wobei das dritte Kind am 24. Mai 2005 geboren worden ist. Bei einem geplanten Geburtstermin für das vierte Kind am 11. April 2007 ist davon auszugehen, dass sie die erneute Schwangerschaft noch in zeitlicher Nähe zu der Geburt des dritten Kindes erkannt hat, und sie die im Rahmen der Schwangerschaft für das dritte Kind getragene Schwangerschaftsbekleidung hat aufbewahren können. Da beide Geburten in den Frühling/Frühsommer fallen, ergeben sich auch keine jahreszeitlichen Besonderheiten in Bezug auf die Ausstattung der Schwangerschaftsbekleidung.
Gleiches gilt für die Babyerstausstattung. Auch insoweit muss davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für das im April 2007 erwartete Kind an Bekleidung, Hygieneartikeln und Bettenausstattung noch im Haushalt der Antragstellerin vorhanden ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Übrigen ein Drittel der regulären Babyerstausstattung i.H.v. 103,58 Euro geleistet (s.o.).
Auch für die Anschaffung eines weiteren Kinderwagens und Hochstuhls besteht kein Bedarf. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass bei der erwarteten Geburt des vierten Kindes im April 2007 das drittgeborene Kind der Antragstellerin aufgrund seines Alters (knapp zwei Jahre) nicht mehr notwendigerweise auf die Benutzung eines Kinderwagens und Hochstuhls angewiesen sein wird.

Aus den besagten Gründen besteht auch kein Anordnungsgrund.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile auf Seiten der Antragstellerin zu beseitigen. Wie ausgeführt besteht auf Seiten der Antragstellerin kein weiterer Bedarf für eine Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, soweit dieser nicht bereits durch die Leistungen der Antragsgegnerin gedeckt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG

 


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