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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 104 AS 3929/07 ER |
| Datum: |
09.03.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
...
- Antragstellerin -
gegen
die Arbeitsgemeinschaft
- Antragsgegnerin -
hat die 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 9. März 2007 durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und
Geburt zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragsgegnerin durch den Änderungsbescheid vom 20. Februar 2007 bereits
Leistungen der Erstausstattung bei Geburt gewährt hat (100,00 Euro für ein gebrauchtes
Kinderbett mit neuer Matratze; 103,58 Euro für Babyerstausstattung - ein Drittel der
regulären Babyerstausstattung in Höhe von 310,74 Euro -) ist der Antrag unzulässig.
Denn infolge des Erlasses dieses Bescheides ist das Bedürfnis der Antragstellerin für
eine gerichtliche Entscheidung entfallen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, vor § 51, Rdnrn. 16 ff). Die Antragsgegnerin hat dem
Begehren der Antragstellerin insoweit entsprochen, so dass hinsichtlich der gewährten
Leistungen in der Sache Erledigung eingetreten ist mit der Folge des Wegfalls der
wesentlichen Beschwer.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Es besteht kein für die von der Antragstellerin erstrebte Regelungsanordnung (§ 86 b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erforderlicher Anordnungsanspruch. Die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 für die Gewährung einer Erstausstattung bei
Schwangerschaft und Geburt liegen nicht vor. Denn es handelt sich im Fall der
Antragstellerin nicht um eine Erstausstattung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Begriff der Erstausstattung insbesondere bedarfsbezogen zu verstehen ist (vgl. Münder in:
Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 23, Rndr. 26).
So hat die Antragstellerin weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bei
ihr ein Bedarf für die Ausstattung mit Schwangerschaftsbekleidung bestehen würde. Auch
aufgrund des Akteninhalts ergeben sie für die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte. Die
Antragstellerin ist Mutter dreier Kinder, wobei das dritte Kind am 24. Mai 2005 geboren
worden ist. Bei einem geplanten Geburtstermin für das vierte Kind am 11. April 2007 ist
davon auszugehen, dass sie die erneute Schwangerschaft noch in zeitlicher Nähe zu der
Geburt des dritten Kindes erkannt hat, und sie die im Rahmen der Schwangerschaft für das
dritte Kind getragene Schwangerschaftsbekleidung hat aufbewahren können. Da beide
Geburten in den Frühling/Frühsommer fallen, ergeben sich auch keine jahreszeitlichen
Besonderheiten in Bezug auf die Ausstattung der Schwangerschaftsbekleidung.
Gleiches gilt für die Babyerstausstattung. Auch insoweit muss davon ausgegangen werden,
dass der Bedarf für das im April 2007 erwartete Kind an Bekleidung, Hygieneartikeln und
Bettenausstattung noch im Haushalt der Antragstellerin vorhanden ist. Insoweit hat die
Antragsgegnerin im Übrigen ein Drittel der regulären Babyerstausstattung i.H.v. 103,58
Euro geleistet (s.o.).
Auch für die Anschaffung eines weiteren Kinderwagens und Hochstuhls besteht kein Bedarf.
Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass bei der erwarteten Geburt des
vierten Kindes im April 2007 das drittgeborene Kind der Antragstellerin aufgrund seines
Alters (knapp zwei Jahre) nicht mehr notwendigerweise auf die Benutzung eines Kinderwagens
und Hochstuhls angewiesen sein wird.
Aus den besagten Gründen besteht auch kein Anordnungsgrund.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile
auf Seiten der Antragstellerin zu beseitigen. Wie ausgeführt besteht auf Seiten der
Antragstellerin kein weiterer Bedarf für eine Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
soweit dieser nicht bereits durch die Leistungen der Antragsgegnerin gedeckt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG |
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