Beschluss
In dem Verfahren
...
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter zu 1) und 2):
...
gegen
die Arbeitsgemeinschaft
JobCenter Pankow
hat die 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 7. Mai 2007 durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verurteilen, ihnen in der Zeit ab 1. November 2006 ein um 349,64 Euro
höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) zu zahlen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Soweit die Antragsteller die Gewährung eines höheren Alg II für die Zeit vom 1.
November 2006 bis zum 27. Februar 2007, also für die Zeit vor der Antragstellung bei
Gericht am 28. Februar 2007, geltend machen, besteht für die von ihnen begehrte
Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein
Anordnungsgrund. Denn den Antragstellern ist es in den in der Vergangenheit liegenden
Zeiträumen offensichtlich gelungen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln, ihren Bedarf zu sichern. Insoweit erscheint der Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).
Gleiches gilt jedoch auch für die Zeit ab dem 28. Februar 2007 (Tag der Antragstellung).
Für diesen Zeitraum besteht jedenfalls kein Anordnungsanspruch. Es lässt sich nämlich
nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 17. November 2006 das Alg
II der Antragsteller zu niedrig berechnet hätte.Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller besteht bereits
lediglich ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.053,41 Euro. Dieser Betrag
setzt sich aus der Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) i.H.v. jeweils für die Antragsteller zu 1. und 2. 311,00 Euro
sowie aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II i.H.v. 431,41 Euro
zusammen. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung war zu berücksichtigen,
dass von der in dem Mietvertrag vom 17. Februar 2006 ausgewiesenen Warmmiete i.H.v. 440,81
Euro die monatliche Vorauszahlung für die Umlage für Warmwasser i.H.v. 9,40 Euro
abzuziehen war, da dieser Betrag weder den Miet- noch den Heizungskosten unterfällt und
damit aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu begleichen ist.
Auf diesen Gesamtbedarf ist nach § 11
SGB II ein Einkommen i.H.v. 330,00 Euro anzurechnen. Die Kammer ging insoweit bei ihrer
Entscheidung davon aus, dass der von der Antragstellerin zu 1. monatlich bezogene
Existenzgründerzuschuss (EGZ) i.H.v. 360,00 Euro als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1
SGB II zu berücksichtigen ist. Hiervon ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ein
Pauschbetrag i.H.v. 30,00 Euro monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherung
abzusetzen.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller
kann jedoch eine weitere Absetzung von betrieblichen Aufwendungen (z.B. Leasing-Raten für
einen gewerblich genutzten Pkw, Zinsen für einen Kredit im Zusammenhang mit der
selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. etc.) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
nicht erfolgen. Nach dieser Vorschrift sind vom Einkommen die mit der Erzielung des
Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Denn die aufgeführten Ausgaben
stellen sich als Werbungskosten im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der
Antragstellerin zu 1. dar. Der EGZ steht zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der selbständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch die selbständige Tätigkeit
erwirtschaftet, sondern stellt als Förderinstrument nach dem Sozialgesetzbuch -
Arbeitsförderung - (SGB III) eine staatliche Sozialleistung dar (vgl. Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 -L 10 B 1144/05 AS).
Schließlich stellt sich der EGZ auch
nicht als privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Hiernach
sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht
als Einkommen zu berücksichtigen. Die Kammer steht insoweit auf dem Standpunkt, dass der
EGZ keinem grundsätzlich anderen Zweck dient als die Leistungen nach dem SGB II, nämlich
der allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 SGB II), auch wenn hierdurch die Gründung einer
selbständigen Existenz gefördert werden soll. Dieses ergibt sich unter Berücksichtigung
der Gesetzesmaterialien zu § 421 l SGB III (BT-Drs 15/26 S. 19, 22 ff.), wonach der
Ausschluss einer zeitgleichen Förderung über den EGZ und das Überbrückungsgeld nach §
57 SGB III damit begründet wurde, es handele sich um gleichgerichtete
Leistungen. Das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III dient aber im Wesentlichen
der allgemeinen Unterhaltssicherung, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1
SGB III ergibt. Hiernach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung
Anspruch auf einen Gründungszuschuss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; a.A.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2006 -L 8 AS 2198/06-).
Damit besteht lediglich ein monatlicher
Anspruch auf Alg II i.H.v. 723,41 Euro (Gesamtbedarf i.H.v. 1.053,41 Euro - zu
berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 330,00 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |