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Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 7 AS 74/07 ER
Datum: 16.05.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 46 SGB I
Urteil:
In dem Rechtsstreit

...

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Main-Kinzig-Kreis

hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 16.05.2007 durch die Richter am Landessozialgericht Dr. XXX als Vorsitzenden und die Richter am Landessozialgericht XXX und XXX beschlossen:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung... Prozesskostenhilfe bewilligt:

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissesn die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg beietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG-, 114 Zivilprozessordnung - ZPO). Vorliegend sind diese Voraussetzungen sämtlich gegegeben.

Der hinreichenden Erfolgsaussicht steht insbesondere nicht entgegen, daß das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Beschluss vom 06.02.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, weil ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht sei. Das SG hat sich zu Unrecht darauf berufen, daß der von der Antragstellerin erklärte verzicht auf solche Leistungen mit der Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden könne, wenn sich - was vorliegend nicht der Fall ist - neue Tatsachen oder Erkenntnisses ergeben hätten, die für die Unrichtigkeit der Verzichtserklärung sprechen könnten. Eine derartige Einschränkung ist § 46 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht zu entnehmen. Auch der Antragsgegner hat sich nicht auf die Unwirksamkeit des Widerrufs des Verzichts berufen, vielmeht hat er während des Beschwerdeverfahrens die von der Antragstellerin begehrte Leistung bewilligt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

 


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