|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 9 B 87/06 AS ER |
| Datum: |
29.09.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) um die
Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
b SGB II im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.08.2006.
Die im Jahre 1955 geborene Antragstellerin ist Reiseverkehrskauffrau und staatlich
geprüfte Betriebswirtin. Seit Mai 1994 ist sie arbeitslos. Seitdem hat sie an einer
Fortbildung "Telekommunikationsanwendung" (DAA/Neuss vom 06.05.1996 bis
02.05.1997), einer Trainingsmaßnahme vom 02.06.1998 bis 12.06.1998, einer
Trainingsmaßnahme "Coaching-Kurs" (10.10.2001 bis 23.11.2001) und einem
Bewerbungstraining (24.08.2005 bis 31.08.2005) teilgenommen. Nach Bezug von
Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 150,15 Euro wöchentlich bis zum 31.12.2004 zahlt
die Antragsgegnerin seit Januar 2005 SGB II-Leistungen. Zuletzt bewilligte sie mit
Bescheid vom 09.11.2005 - für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 -
neben der Regelleistung in Höhe von 345 Euro auch Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 569,81 Euro (insgesamt 914,81 Euro).
Da eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin
nicht zustande kam, legte diese mit Bescheid vom 15.12.2005 u.a. fest, dass die
Antragstellerin in der Zeit vom 15.12.2005 bis 14.12.2006 - vorbehaltlich einer anderen
Regelung - alle Möglichkeiten zu nutzen habe, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen
Mitteln und Kräften zu bestreiten, an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken,
mindestens acht Bewerbungen pro Monat zu erstellen, sich auch bei befristeten Stellen, bei
Zeitarbeitsfirmen und auch initiativ zu bewerben, sich auf jede zumutbare Stelle zu
bewerben und bei den Bewerbungsbemühungen das Internet, die gelben Seiten und die
aktuelle Presse zu nutzen habe. Die Eigenbemühungen seien monatlich, beginnend ab
17.01.2006, nachzuweisen. Diese Verpflichtungen dienten der Förderung der Motivation und
des Engagements. Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung mit folgender Passage:
" Wenn Sie nicht bereit sind, die in diesem Bescheid festgelegten Pflichten zu
erfüllen, insbesondere in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachzuweisen, wird das
Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für Sie maßgebenden
Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) abgesenkt ... Dies gilt
nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§ 31 Abs. 1 SGB
II)."
Den Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 zurück. Sie führte aus, die Antragstellerin habe
mehrfach die ihr vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Hiergegen
erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf (S 23 AS 103/06), die
noch anhängig ist.
Anlässlich einer Vorsprache auf Einladung der Antragsgegnerin am 30.03.2006 legte die
Antragstellerin nach dem Inhalt des BewA-Vermerk 11 Absagen von Arbeitgebern aus der Zeit
vom 18.10.2005 bis 22.02.2006, einen Internetausdruck der Jobbörse der
Lufthansa-City-Line vom 17.01.2006 und einen handschriftlichen Vermerk vor, nach dem sie
sich am 28.02.2006 mit einem weiteren Arbeitgeber in Verbindung gesetzt habe. Die
zuständige Vermittlerin hielt fest, die Antragstellerin habe diese Unterlagen als
Eigenbemühungen verstanden wissen wollen und erklärt, dass die Erstellung von acht
Bewerbungen im Monat unangemessen und nicht machbar sei. Eine Mappe, in der sich nach
Aussage der Antragstellerin Bewerbungsschreiben einschließlich Absagen befunden hätten,
habe sie nicht aus der Hand geben wollen und diese lediglich, aus der Distanz vorhaltend,
umgeblättert. Die Arbeitsvermittlerin ergänzte, sie habe bisher kein einziges
Bewerbungsschreiben der Antragstellerin gelesen.
Die Antragstellerin beantragte am 12.05.2006 die Fortzahlung der SGB II-Leistungen für
den Bewilligungszeitraum ab 01.06.2006. Mit Bescheid vom 15.05.2006 teilte die
Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, der ihr zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes
II werde für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 monatlich um 60 % der Regelleistung,
höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages abgesenkt. Hieraus ergebe
sich eine Absenkung in Höhe von maximal 207 Euro monatlich. Die Antragstellerin habe
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten
Pflichten nicht erfüllt, da sie ihre Eigenbemühungen nicht in ausreichendem Maße
nachgewiesen habe (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II). Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte
die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006
Leistungen in Höhe von 707,81 Euro monatlich und für die Zeit vom 01.09.2006 bis
30.11.2006 in der bisherigen Höhe von 914,81 Euro monatlich.
Die Antragstellerin machte mit ihrem Widerspruch vom 02.06.2006 geltend, es sei nicht
verständlich, warum vor Rechtskraft des Eingliederungsbescheides Leistungen gekürzt
würden.
Am 21.06.2006 hat die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes beim
Sozialgericht Düsseldorf beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld II in ungekürzter Höhe von
914,81 Euro zu zahlen.
Mit Beschluss vom 24.07.2006 hat das SG Düsseldorf die Antragsgegnerin mit einstweiliger
Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli 2006 vorläufig bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II im Umfang von 70 % der
Regelleistung und Unterkunftskosten in voller Höhe zu bewilligen. Die Antragstellerin
habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei
überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis
31.08.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 914,81 Euro beanspruchen könne, da die
Voraussetzungen einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II nicht erfüllt seien. Eine
bestandskräftige Eingliederungsvereinbarung, die eine entsprechende Entscheidung tragen
könne, bestehe nicht, da der die Elemente einer Eingliederung der Antragstellerin
regelnde Bescheid vom 15.12.2005 aufgrund des Widerspruchs und der Klage zur Zeit
suspendiert sei. Die besondere Eilbedürftigkeit in der Durchsetzung des Begehrens der
Antragstellerin ergebe sich daraus, dass die ihr dem Grunde nach zustehende Regelleistung
um 60 % abgesenkt worden sei. Zur Vermeidung der Vorwegnahme einer Entscheidung in der
Hauptsache sei der Antragstellerin die Regelleistung lediglich in einem Umfang von 70 %,
der in einem Hauptsacheverfahren zuzusprechenden Regelleistung zuzüglich
Unterkunftskosten in voller Höhe zu bewilligen.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 09.08.2006 hiergegen eingelegten Beschwerde, der
das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.08.2006), die vorläufige
Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe. Aus den Beratungsvermerken
ergebe sich, dass es aus persönlichkeitsbedingten Gründen an der subjektiven
Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens fehle.
Die Antragsgegnerin hat mit ihrer am 21.08.2006 bei dem LSG eingegangenen Beschwerde die
Ansicht vertreten, das SG habe summarisch zu prüfen und zu dem Ergebnis kommen müssen,
dass die durch Bescheid erlassene Eingliederungsvereinbarung einer Überprüfung
standhalte. Die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eigenbewerbungen seien
weder zum 17.01.2006 noch zum 17.02.2006 eingereicht worden.
In dem Verfahren S 21 AS 103/06 - SG Düsseldorf - hat die Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 21.08.2006 nach § 86 a Abs. 2 Ziffer 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die sofortige
Vollziehung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.03.2006 angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit sei gegeben, da die Antragstellerin sich weiterhin beharrlich weigere, an
Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Es könne der Beklagten nicht zugemutet werden,
über den ganzen Zeitraum eines Gerichtsverfahrens zuzuwarten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2006 dahingehend zu ändern,
dass die Antragsgegnerin unter Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 15. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 bei ergänzender
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 für die Zeit ab Bekanntgabe der
Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schriftsatz vom 21.08.2006 verpflichtet wird, der
Antragstellerin ab dem 01. Juni 2006, hilfsweise ab dem 20. Juni 2006 monatliche
Regelleistungen in Höhe von 345 Euro zuzüglich der vollen monatlichen Kosten für
Unterkunft nebst Heizung in Höhe von 569,81 Euro nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu zahlen, hilfsweise, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 24.07.2006 zu entscheiden, dass die geminderten Leistungen in vollem
Umfang einbehalten werden dürfen.
Sie ist der Ansicht, der sofortigen Vollziehbarkeit komme auch rückwirkende Bedeutung zu.
Mit Bescheid vom 02.08.2006, der nach Angaben der Antragsgegnerin den Beschluss des
Sozialgerichts umsetzen soll, hat die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis
30.06.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 707,81 Euro, vom 01.07.2006 bis 31.08.2006
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 810,81 Euro und vom 01.09.2006
bis 30.11.2006 in Höhe von 760,61 Euro bewilligt. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen
ergibt sich, dass für die Kosten für Unterkunft und Heizung - im Unterschied zu dem in
den Vormonaten berücksichtigten Betrag in Höhe von 569,81 Euro - nur noch Kosten in
Höhe von 415,61 Euro anerkannt wurden. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid, der
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, am 14.08.2006 Widerspruch eingelegt und
geltend gemacht, die Höhe der monatlich zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom
01.06.2006 bis zum 30.11.2006 betrage 914,81 Euro monatlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Beschwerde der
Antragsgegnerin ist zurückzuweisen.
Die Antragsstellerin hat Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Regelleistung in Höhe
von 345 Euro zuzüglich der anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 569,81 Euro für die Zeit seit Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 20.06.2006 bis zum 31.08.2006.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen
eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die
Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der
Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die
besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
(Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Senat teilt zunächst die Ansicht des Sozialgerichts, dass hier zu prüfen ist, ob die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG
vorliegen. Zwar wird im Rahmen des § 31 SGB II als ein interessengerechter Rechtsschutz
regelmäßig nicht die einstweilige Anordnung, sondern - wegen der praktisch häufigen
Absenkung der bereits bewilligten Leistungen - der vorrangige Antrag nach § 86 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
Unterbleibt jedoch - wie hier zu Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts ab 01.06.2006 -
auf der Grundlage von § 31 SGB II die Zahlung eines Anteils der Regelleistung, ist das
vorläufige Rechtsschutzbegehren dahin auszulegen, dass es die Verpflichtung des
zuständigen Trägers zur Zahlung der nicht abgesenkten Leistung umfasst (in diesem Sinne
auch Landessozialgericht - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2006 - L 9 AS
17/06 ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B).
Der erst während des Beschwerdeverfahrens erlassene Bescheid vom 02.08.2006, mit dem die
Antragsgegnerin von den im Bescheid vom 15.05.2006 zu Grunde gelegten
Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft mit der in diesem Bescheid
ausgesprochenen Kürzung abweicht, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahren, da er -
bezogen auf den hier allein maßgeblichen Absenkungszeitraum vom 01.06.2006 bis 31.08.2006
- lediglich den Beschluss des Sozialgerichts ausführt. Soweit die Antragsgegnerin
darüber hinaus für den - nicht streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2006 bis
30.11.2006 - nunmehr die Kosten für die Unterkunft abgesenkt hat, ist die
Rechtmäßigkeit dieser Kürzung im bereits anhängigen Widerspruchsverfahren zu prüfen
(§ 86 SGG).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht. Insofern nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst
auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das SG
ist zu Recht davon ausgegangen, dass Widerspruch und Klage gegen einen eine
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
grundsätzlich gem. § 86 a SGG aufschiebende Wirkung haben, die nicht nach § 39 Nr. 1
SGB II entfällt (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rdnr. 16 mwN; LSG NRW,
Beschluss vom 11.11.2005 - L 19 B 89/05 AS ER). Diese aufschiebende Wirkung führt dazu,
dass die vorgenommene Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
SGB II für die Monate Juni 2006 bis August 2006 mangels eines Verstoßes gegen den nicht
bestandskräftigen Eingliederungsbescheid nicht erfolgen kann. Zwar hat die
Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 21.08.2006 den
Sofortvollzug nach § 86 a Abs. 2 Ziff 5 SGG angeordnet. Diese Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Eingliederungsbescheid ist dem Bevollmächtigen der Antragstellerin nach dessen
glaubhaften Angaben jedoch erst am 13.09.2006 zugegangen.
Unabhängig von der Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Eingliederungsbescheid vom 15.12.2005 durch den angeordneten Sofortvollzug rückwirkend
auf den Erlasszeitpunkt ("ex tunc") oder erst im Zeitpunkt des Zugangs ("ex
nunc") entfiel (vgl hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 80 Rdnr 22ff), können
jedenfalls an das Unterlassen von Handlungspflichten (hier den Pflichten aus dem nicht
bestandskräftigen Eingliederungsbescheid vom 15.12.2005) keine nachteiligen Folgen für
den Adressaten geknüpft werden. Andernfalls wäre dieser trotz aufschiebender Wirkung
faktisch genötigt, der Handlungspflicht nachzukommen, um nachteilige Folgen mit
Sicherheit zu vermeiden. Ein gesetzlich vorgesehener, effektiver Rechtsschutz würde
hierdurch unterlaufen (Binder in Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 86a
Rdnr 12). Da die Antragstellerin somit während des Schwebezustandes bis zur Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 15.12.2005 von ihren Pflichten aus der durch
Verwaltungsakt festgelegten Eingliederungsvereinbarung suspendiert war, kommt nach der im
einstweiligen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Kürzung für den streitigen
Zeitraum nicht in Betracht.
Anders als das SG vertritt der Senat die Auffassung, dass auch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren die volle Regelleistung zuzusprechen ist, da insofern ein Abwarten
des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist (LSG
Hamburg, Beschluss vom 02.08.2005 - L 5 B 186/05 ER AS), eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so
vermieden werden kann (LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005 - L 19 B 33/05 AS ER - Breithaupt
2006, 149) und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich
gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere
Anschaffungen tätigen zu können.
Aus den dargelegten Gründen war die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG. |
|
 |
|
|
|
|
|
|