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Gericht: Sozialgericht Freiburg
Aktenzeichen: S 9 AS 1774/07 ER
Datum: 25.05.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 11 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Beschluss

in dem Rechtsstreit

G. E.
gesetzlich vertreten durch den Vater J. E.
... Freiburg

- Antragstellerin -

Proz.-Bev.:
Herr Rechtsanwalt Andreas Krumm
Rotteckring 2, 79098 Freiburg

gegen

Arbeitsgemeinschaft F.

- Antragsgegnerin -


Die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg
hat am 25.05.2007 durch
ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX,

ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,der Antragstellerin vorläufig vom 27.3.2007 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Anderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 sowie des BewilligungsbescheideS für den darauf folgenden Leistungszeitraum, längstens jedoch bis zum 27.9.2007, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung von Einkommen in Form von Unterhalt in Höhe von 39% der Regelleistung (107,64 € monatlich) auszuzahlen.

2.Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3.Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu 2/5 zu erstatten.

Gründe:

1. Die Antragstellerin, geboren am 4.11.1992, begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne die Berücksichtigung der Hälfte des für sie gezahlten Kindergeldes und von ihrer von ihrem Vater getrennt lebenden Mutter geleisteten Unterhalts.

Die Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese wurden ihnen mit Änderungsbescheid vom 14.11.2006 in Höhe von monatlich 892,69 € für die Zeit vom 1.12.2006 bis zum 30.4.2007 bewilligt. Bei der Berechnung der Leistungen wurde Einkommen der Antragstellerin in Form von Kindergeld (154 €) sowie Unterhalt im Wert von 107,64 € monatlich berücksichtigt. Letzteres wurde damit begründet, dass die Erziehung der Antragstellerin im Wechsel von ihrem Vater und ihrer Mutter übernommen werde.

Dagegen erhob der Vater der Antragstellerin am 22.12.2006 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde. Am 27.3.2007 beantragte der Vater der Antragstellerin durch seinen Bevollmächtigten beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Darin beantragte er die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung der Hälfte des gezahlten Kindergeldes.

Die Antragsgegnerin hat hierzu trotz schriftlicher Aufforderung, mehrfacher telefonischer
Erinnerung und Zusage der Erledigung schließlich erst mit Telefax vom 23.5.2007 (zunächst ohne Vorlage der Verwaltungsakten) Stellung genommen. Sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen und hält die getroffene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1774/07, verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und in dem Umfang wie erkannt auch teilweise begründet.

Das Gericht hat den Antrag im Lichte der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006, Az.: B 7b 8/06 R (www.bundessozialgericht.de>EntScheidu~~g5t~te) sowie im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht dahingehend ausgelegt, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht im Namen des (nicht prozessführungsbefugten) Vaters der Antragstellerin, sondern für diese selbst (gesetzlich vertreten durch ihren Vater) beantragt wird. Das Gericht hat weiter trotz der im ausdrücklichen Antrag scheinbar gegebenen Beschränkung auf die Kindergeldproblematik den Antrag so verstanden, dass sich die Antragstellerin auch im Rahmen dieses Verfahrens gegen die Anrechnung eines Unterhaltswertes als Einkommen wendet. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsbegründung auf diese Problematik Bezug nimmt und die Entscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit als rechtswidrig bezeichnet.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. hierzu § 86a Abs. 2 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a. a. 0. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung, Satz 2 a.a.0.).

Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaus sicht des Hauptsache rechtsbehelfs (AnordnungSaflsPruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrufld) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der ZivilprozessordnUng -ZPO-). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevaflz - wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers
vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. zu all dem LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 15.8.2005, Az.: L 7 50 3804/05 ER-B, im Internet abrufbar unter

Existenzsichernde Leistungen sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfalle auf
einen Zeitraum von längstens einem halben Jahr vom Eingang des Antrags bei Gericht an zeitlich zu begrenzen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.1993, Az.: 6 S 2371/93 = FEVS 45, 32). Für zurückliegende Zeiträume kann vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nicht gewährt werden, weil es dem Antragsteller in der Regel zuzumuten ist, die fraglichen Ansprüche im Verwaltungsverfahren, mit dem Widerspruch und gegebenenfalls gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Nachholbedarf besteht, der geeignet ist, die Sicherung des laufenden Unterhalts unmittelbar zu geführden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1.1996, Az.: 6 5 2981/95).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war wie erkannt zu entscheiden.

Hinsichtlich des Begehrens, Leistungen ohne die Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes zu erhalten, besteht kein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Beklagten beruht insoweit auf § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach dem es in der Tat nicht darauf ankommt, wer kindergeldrechtlich kindergeldberechtigt ist, an wen die Zahlung erfolgt und welche Vereinbarungen die Eltern hierüber ggf. getroffen haben.

Dagegen vermag das Gericht zumindest keine offensichtliche rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 39% des Regelsatzes wegen der zeitweisen Betreuung durch die Mutter zu erkennen. Die Qualifizierung solcher Sachleistungen als Einkommen begegnet den gleichen Bedenken wie die der unentgeltlichen Verpflegung während stationärer Krankenhausaufenthalte (vergleiche dazu Urteil der Kammer vom 24.10.2006, Az.: S 9 AS 1557/06, derzeit in Berufung). Insoweit scheint daher ein Anordnungsanspruch - und diesem korrespondierend (wegen der das soziokulturelle Existenzminimum Gewähr leistenden Funktion der Leistungen nach dem SGB II) auch ein Anordnungsgrund - zumindest möglich. Im Rahmen der danach gebotenen Folgenabwägung schließlich wiegt das gegebenenfalls berechtigte Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Sicherstellung dieses Existenzminimums schwerer als die im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren mögliche Überzahlung zu Lasten der Allgemeinheit.

III.

Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.1992, Az.: L 5 Ar 348/92 eA Breithaupt 1992, 700 ff.) und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens der Antragstellerin zu ihrem Unterliegen.

 


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