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| Gericht: |
Sozialgericht Freiburg |
| Aktenzeichen: |
S 9 AS 1774/07 ER |
| Datum: |
25.05.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 11 Abs. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
in dem Rechtsstreit
G. E.
gesetzlich vertreten durch den Vater J. E.
... Freiburg
- Antragstellerin -
Proz.-Bev.:
Herr Rechtsanwalt Andreas Krumm
Rotteckring 2, 79098 Freiburg
gegen
Arbeitsgemeinschaft F.
- Antragsgegnerin -
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg
hat am 25.05.2007 durch
ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX,
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,der
Antragstellerin vorläufig vom 27.3.2007 bis zum Eintritt der Bestandskraft des
Anderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 sowie des BewilligungsbescheideS
für den darauf folgenden Leistungszeitraum, längstens jedoch bis zum 27.9.2007,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch
(SGB II) ohne Berücksichtigung von Einkommen in Form von Unterhalt in Höhe von 39% der
Regelleistung (107,64 monatlich) auszuzahlen.
2.Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde
nach zu 2/5 zu erstatten.
Gründe:
1. Die Antragstellerin, geboren am 4.11.1992, begehrt die Gewährung von Leistungen nach
dem SGB II ohne die Berücksichtigung der Hälfte des für sie gezahlten Kindergeldes und
von ihrer von ihrem Vater getrennt lebenden Mutter geleisteten Unterhalts.
Die Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater von der Antragsgegnerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese wurden ihnen mit
Änderungsbescheid vom 14.11.2006 in Höhe von monatlich 892,69 für die Zeit vom
1.12.2006 bis zum 30.4.2007 bewilligt. Bei der Berechnung der Leistungen wurde Einkommen
der Antragstellerin in Form von Kindergeld (154 ) sowie Unterhalt im Wert von 107,64
monatlich berücksichtigt. Letzteres wurde damit begründet, dass die Erziehung der
Antragstellerin im Wechsel von ihrem Vater und ihrer Mutter übernommen werde.
Dagegen erhob der Vater der Antragstellerin am 22.12.2006 Widerspruch, über den bislang
nicht entschieden wurde. Am 27.3.2007 beantragte der Vater der Antragstellerin durch
seinen Bevollmächtigten beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Darin beantragte er die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung der Hälfte
des gezahlten Kindergeldes.
Die Antragsgegnerin hat hierzu trotz schriftlicher Aufforderung, mehrfacher telefonischer
Erinnerung und Zusage der Erledigung schließlich erst mit Telefax vom 23.5.2007
(zunächst ohne Vorlage der Verwaltungsakten) Stellung genommen. Sie beantragt, den Antrag
zurückzuweisen und hält die getroffene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1774/07, verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem Umfang wie erkannt auch teilweise begründet.
Das Gericht hat den Antrag im Lichte der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006, Az.: B 7b
8/06 R (www.bundessozialgericht.de>EntScheidu~~g5t~te) sowie im Rahmen seiner
prozessualen Fürsorgepflicht dahingehend ausgelegt, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht
im Namen des (nicht prozessführungsbefugten) Vaters der Antragstellerin, sondern für
diese selbst (gesetzlich vertreten durch ihren Vater) beantragt wird. Das Gericht hat
weiter trotz der im ausdrücklichen Antrag scheinbar gegebenen Beschränkung auf die
Kindergeldproblematik den Antrag so verstanden, dass sich die Antragstellerin auch im
Rahmen dieses Verfahrens gegen die Anrechnung eines Unterhaltswertes als Einkommen wendet.
Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsbegründung auf diese Problematik Bezug nimmt und
die Entscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit als rechtswidrig bezeichnet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben (vgl. hierzu § 86a Abs. 2 SGG), die aufschiebende Wirkung
ganz
oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache,
soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a. a. 0. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung, Satz 2 a.a.0.).
Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragstellerin
geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die
gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in
der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaus sicht des Hauptsache rechtsbehelfs (AnordnungSaflsPruch) und die
Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrufld) sind glaubhaft
zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der ZivilprozessordnUng -ZPO-).
Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit
Blick auf ihre Grundrechtsrelevaflz - wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind
daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der
Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u. U. nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren
Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen
Belange des Antragstellers
vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind
regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. zu all
dem LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 15.8.2005, Az.: L 7 50 3804/05 ER-B, im
Internet abrufbar unter
Existenzsichernde Leistungen sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfalle
auf
einen Zeitraum von längstens einem halben Jahr vom Eingang des Antrags bei Gericht an
zeitlich zu begrenzen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.1993, Az.: 6 S 2371/93 =
FEVS 45, 32). Für zurückliegende Zeiträume kann vorläufiger Rechtsschutz
grundsätzlich nicht gewährt werden, weil es dem Antragsteller in der Regel zuzumuten
ist, die fraglichen Ansprüche im Verwaltungsverfahren, mit dem Widerspruch und
gegebenenfalls gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein
Nachholbedarf besteht, der geeignet ist, die Sicherung des laufenden Unterhalts
unmittelbar zu geführden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1.1996, Az.: 6 5
2981/95).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war wie erkannt zu entscheiden.
Hinsichtlich des Begehrens, Leistungen ohne die Berücksichtigung des hälftigen
Kindergeldes zu erhalten, besteht kein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Beklagten
beruht insoweit auf § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach dem es in der Tat nicht darauf
ankommt, wer kindergeldrechtlich kindergeldberechtigt ist, an wen die Zahlung erfolgt und
welche Vereinbarungen die Eltern hierüber ggf. getroffen haben.
Dagegen vermag das Gericht zumindest keine offensichtliche rechtliche Grundlage für die
Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 39% des Regelsatzes wegen der zeitweisen
Betreuung durch die Mutter zu erkennen. Die Qualifizierung solcher Sachleistungen als
Einkommen begegnet den gleichen Bedenken wie die der unentgeltlichen Verpflegung während
stationärer Krankenhausaufenthalte (vergleiche dazu Urteil der Kammer vom 24.10.2006,
Az.: S 9 AS 1557/06, derzeit in Berufung). Insoweit scheint daher ein Anordnungsanspruch -
und diesem korrespondierend (wegen der das soziokulturelle Existenzminimum Gewähr
leistenden Funktion der Leistungen nach dem SGB II) auch ein Anordnungsgrund - zumindest
möglich. Im Rahmen der danach gebotenen Folgenabwägung schließlich wiegt das
gegebenenfalls berechtigte Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen
Sicherstellung dieses Existenzminimums schwerer als die im Falle des Unterliegens im
Hauptsacheverfahren mögliche Überzahlung zu Lasten der Allgemeinheit.
III.
Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG
Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.1992, Az.: L 5 Ar 348/92 eA Breithaupt 1992, 700 ff.)
und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens der Antragstellerin zu ihrem Unterliegen.
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