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| Gericht: |
Sozialgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen: |
S 29 AS 1100/05 |
| Datum: |
19.06.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 6 Nr. 2, 11 Abs.
3 Nr. 1 Buchst. a SGB II, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG |
| Urteil: |
Gerichtsbescheid
...
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005
Leistungen nach SGB II mit der Maßgabe zu bewilligen, dass das an die Klägerin gezahlte
BAföG in Höhe von 192,00 EUR monatlich nicht als Einkommen angerechnet wird. II. Die
Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II um die
Berück-sichtigung des an die Klägerin gezahlten BAföG als Einkommen bzw. um die
Absetzbar-keit von Ausbildungskosten.
Die Klägerin absolviert eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten
(Pfle-ger). Für den Besuch der Berufsschule zahlt sie ein Schulgeld in Höhe von 180,00
EUR zahlen müsse. Hinzu kommen monatliche Fahrtkosten von 21,00 EUR.
Mit Bescheid vom 27.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.04.2005
bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach SGB II. Dabei berücksichtigte sie
das wegen des Besuchs einer Berufsfachschule an die Klägerin gezahlte BAföG in Höhe von
192,00 EUR monatlich als Einkommen der Klägerin.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 25.08.2005 zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die am 23.09.2005 erhobene Klage.
Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei dem Schulgeld und den Fahrtkosten analog §
11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II um notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung handele. Hilfsweise
sei die Zahlung als zweckgebunden nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei der BAföG-Zahlung nicht um Einkommen aus
Erwerbstätigkeit handele. Laut Gesetzesbegründung seien jedoch nur von diesem
Wer-bungskosten abzusetzen. Das BAföG solle den Schulbesuch finanzieren, es werde jedoch
nicht mit den damit verbundenen Ausgaben erwirtschaftet.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sowie die in der
Klageakte enthaltenen Schriftsätze waren Gegenstand der Erörterung. Hierauf und auf den
übrigen Akteninhalt einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 19.06.2006 wird zur
Er-gänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
I.
Die o.g. Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54
Abs. 1, 2 Satz 1 SGG).
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach SGB II ohne
Berück-sichtigung des gezahlten BAföG als Einkommen.
Der in § 7 Abs. 5 SGB II geregelte Ausschluss von Auszubildenden, deren Ausbildung im
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, von den Leistun-gen
nach SGB II findet im Falle der Klägerin nach § 7 Abs. 6 SGB II keine Anwendung.
Es kann dahinstehen, ob die Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II nach dem Gesetzes-zweck
tatsächlich nur von Erwerbseinkommen möglich sind. Denn das an die Klägerin gezahlte
BAföG ist nach § 11 Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach dieser Regelung sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie
als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch
dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Zweckbestimmung von
Ein-nahmen kann sich dabei ausdrücklich aus dem Gesetz, jedoch auch aus dessen Sinn und
Zweck ergeben.
Hier liegt eine gesetzliche Zweckbestimmung vor. Die BAföG-Leistung der Klägerin
be-stimmt sich nach § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diese Regelung findet sich
im Abschnitt III Leistungen &8722;, welcher mit § 11 &8722; Umfang der
Ausbildungsförderung wie folgt eingeleitet wird:
"(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
ge-leistet (Bedarf).
"
Nachfolgend wird der monatliche Bedarf nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG im Falle der
Klägerin mit 192,00 EUR angesetzt. Eine weitere Aufschlüsselung des Bedarfs in einen
Anteil für den Lebensunterhalt und einen Anteil für die Ausbildung findet nicht statt.
Würde man die BAföG-Zahlung, wie dies die Beklagte mit dem Bescheid getan hat,
voll-ständig als Einkommen berücksichtigen, bliebe von dem gesetzlichen Zweck nichts
übrig. § 11 Abs. 3 SGB II hat aber gerade die Zielrichtung, eine solche Vereitelung
eines aus-drücklich mit einer Leistung verbundenen gesetzlichen Zwecks zu verhindern.
Es ist daher zu fragen, wie dem gesetzlichen Zweck Rechnung getragen werden kann. Da-bei
ist davon auszugehen, dass für eine Ausbildung je nach Zielrichtung und Verfügbarkeit
durchaus unterschiedliche Kosten anfallen, welche einer Pauschalierung schwer zugäng-lich
sind.
Eine Verweisung von Leistungsempfängern auf schulgeldfreie Ausbildungen scheidet nach
Überzeugung der Kammer aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass in vielen Bereichen,
wie z.B. dem der Klägerin oder auch dem Bereich der Physiotherapie, so gut wie keine
tatsächlichen Ausbildungsmöglichkeiten verfügbar sind, welche schulgeldfrei absolviert
werden können. Ein Großteil der Berufsausbildung wird zunehmend außerhalb des
klassi-schen dualen Systems durch Ausbildungen im Geltungsbereich der Schulgesetze der
Län-der angeboten. Hier sind Schulgeldzahlungen üblich. Eine Verweisung auf
schulgeldfreie Ausbildungen würde zu einer erheblichen Einschränkung der Möglichkeiten
zur Persön-lichkeitsentwicklung führen.
Auch eine Pauschalierung ist nicht möglich, da nicht von vornherein absteckbar ist,
welche Anteile aus der BAföG-Leistung für Schulgeld, welche für den Weg zu einer
auswärtigen Ausbildungsstätte und welche ggf. für bestimmte Lehr- und Hilfsmittel
aufgewandt werden müssen. Eine Lösung ist daher nach Auffassung der Kammer nur dadurch
möglich, dass das BAföG, soweit es nachweisbar und in angemessener Weise zu
Ausbildungszwecken verwandt wird, als zweckbestimmte Einnahme behandelt wird. Denn in
diesem Fall ist auch die weitere Alternative erfüllt, dass es die Lage des Empfängers
nicht so günstig be-einflusst, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt
wären. Sobald das BA-föG nachweisbar zu Ausbildungszwecken verwandt ist, steht es nicht
mehr zur Deckung anderweitiger Bedarfe zur Verfügung und kann also die Lage des
Empfängers nicht mehr günstig beeinflussen.
Die Zahlung des monatlichen Schulgeldes und die in unstreitiger Höhe erforderlichen
Fahrtkosten zum Aufsuchen der Berufsschule stellen eine zweckbestimmte Verwendung des
BAföG dar und sind also nicht als Einnahme anzusetzen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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