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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S1 B 77/07
Datum: 19.03.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 20, 23 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht erstattungsfähig.

Der Antrag, unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller erstrebt eine einstweilige Anordnung, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm ein Darlehen i. H. v. 125,-€ für die Anschaffung von zwei entspiegelten Brillen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Grund glaubhaft gemacht habe (vgl. § 86 b Abs. 2 SGG). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II kann im Einzelfall für einen von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf ein Darlehen gewährt werden. Die Vorschrift ergänzt § 20 Abs. 1 SGB II, der näher festlegt, welcher Bedarf von den Regelleistungen abgedeckt wird. Sie hat eine Auffangfunktion für im Einzelfall eintretende besondere Bedarfssituationen. Nach der Konzeption des Gesetzes geht es um die Überbrückung von Bedarfsspitzen, für die ein durch monatliche Aufrechnung zu tilgendes Darlehen gewährt wird (vgl. Münder, in LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 23 Rn. 19). Grundsätzlich ist der Hilfebedürftige danach zunächst auf „Ansparleistungen“ im Rahmen des Regelsatzes zu verweisen (Münder, a. a. O., § 23 Rn. 4).

Brillen, die bis auf wenige Ausnahmefälle nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, sind dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen (LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 13.02.2007 - L 10 B 102/07 AS - juris).

Die hierfür anfallenden Kosten sind deshalb von dem Hilfebedürftigen grundsätzlich im Rahmen des Regelsatzes nach § 20 Abs. 1 SGB II anzusparen (LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 17.05.2000 - L 9 B 10/05 SO ER - juris).

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Die Kosten der beiden Brillen, für die der Antragsteller einen am 18.09.2006 erstellten Kostenvoranschlag vorgelegt hat, bewegen sich in einer Größenordnung, für die Ansparleistungen zumutbar sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegte Regelsatz (345,-€) ist vom Gesetzgeber bezogen worden auf die bis dahin geltenden Regelsätze nach dem BSHG (ca. 297,-€) und berücksichtigt die fortgefallenen einmaligen Leistungen (vgl. BSG, U. v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - Rn. 50 - juris). Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller unter diesen Umständen nicht zumutbar sein sollte, in der hier in Rede stehenden Größenordnung Ansparleistungen zu erbringen.

Immerhin sind ihm die durch die Brillen entstehenden Kosten seit September 2006 bekannt. Seitdem konnte der Antragsteller sich auf die auf ihn zukommenden Kosten einstellen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass dieser Sachverhalt auch den Anordnungsgrund in Frage stellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt und ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 202 SGG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers bietet, wie aus Vorstehendem folgt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten

 


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