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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S3 V 1192/07
Datum: 30.05.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, 39 Nr. 1 SGB II
Urteil:
Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richter XXX am 30.05.2007 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.04.2007 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin zu erstatten.

G r ü n d e

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die seitens der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.04.2007 gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Zeitraum 01.05.- 31.07.2007 verfügten Regelungen über Leistungen der Antragsgegnerin zur Eingliederung der Antragstellerin und Verpflichtungen, die Letztere im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen hat.

Der Antrag ist im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt vom 17.04.2007 begehrt. Der so verstandene Antrag ist in analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 SGG statthaft und auch im übrigen zulässig, da sich aus dem prozessualen Verhalten der Antragsgegnerin deren Auffassung schließen lässt, die Antragstellerin habe trotz ihres am 20.04.2007 erhobenen Widerspruchs die in dem o.g. Bescheid aufgeführten Pflichten zu erfüllen.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dem Gericht auf telefonische Nachfrage vom heutigen Tage erklärt, dass er dem Widerspruch der Antragstellerin wegen der Vorschrift des § 39 SGB II keine aufschiebenden Wirkung beimesse.

Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2007 hat entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung. Einer der in § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG aufgeführten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, ist hier nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung ist insbesondere nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut von § 39 Nr. 1 SGB II, wonach nur bei Verwaltungsakten, die über „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ entscheiden, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausgeschlossen sein soll. Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird jedoch nur entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2006 - L 10 B 345/06 AS ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2006 - L 5 B 401/05 ER AS - zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X m.w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der vorliegend seitens der Antragsgegnerin verfügte Verwaltungsakt stellt sich lediglich hinsichtlich der Leistungen und Unterstützungen, die die Antragstellerin zur Eingliederung in Arbeit vom Träger der Grundsicherung erhalten soll, als begünstigender, bezüglich der Verpflichtungen, die sie im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen und zu dokumentieren hat, hingegen als belastender Verwaltungsakt dar. Jedenfalls
hinsichtlich der letzteren, ausschließlich Mitwirkungspflichten der Antragstellerin festsetzenden Regelungen handelt es sich nicht um eine Entscheidung über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende i.S. des § 39 Nr. 1 SGB II mit der Folge, dass ein Widerspruch gegen diese Verpflichtungen bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) aufschiebende Wirkung entfaltet (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2005 – L 19 B 89/05 AS ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2007 – L 13 4160/06 ER-B -; Berlit in LPK-SGB II, § 15 Rn. 39; Eicher in Eicher/
Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 16 m.w.N. für den Fall der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Eine erweiternde Auslegung des Wortlauts von § 39 Nr. 1 SGB II ist auch nicht aus Sinn und Zweck des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerechtfertigt. Vielmehr fordert die
besondere Bedeutung der Leistungen nach dem SGB II für die Existenzsicherung (vgl. BVerwG, B. v. 12.05.2005 -1 BvR 569/05- info also 2005, 166 ff) sowie der Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine enge Auslegung der Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommen.

Da der Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung hat, kann in diesem Verfahren unerörtert bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Ersetzen der vorliegend nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gegeben sind und die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Regelungen rechtmäßig sind (zur Bestimmtheit der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eigenbemühungen vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2007, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht der Billigkeit, weil der Antrag erfolgreich war (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 12a).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

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