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| Gericht: |
Verwaltungsgericht Bremen |
| Aktenzeichen: |
S3 V 1192/07 |
| Datum: |
30.05.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II,
39 Nr. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für
Sozialgerichtssachen - durch Richter XXX am 30.05.2007 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 17.04.2007 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin zu erstatten.
G r ü n d e
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die seitens der
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.04.2007 gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den
Zeitraum 01.05.- 31.07.2007 verfügten Regelungen über Leistungen der Antragsgegnerin zur
Eingliederung der Antragstellerin und Verpflichtungen, die Letztere im Rahmen der
Eingliederungsbemühungen zu erfüllen hat.
Der Antrag ist im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahingehend auszulegen,
dass die Antragstellerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt vom
17.04.2007 begehrt. Der so verstandene Antrag ist in analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1
SGG statthaft und auch im übrigen zulässig, da sich aus dem prozessualen Verhalten der
Antragsgegnerin deren Auffassung schließen lässt, die Antragstellerin habe trotz ihres
am 20.04.2007 erhobenen Widerspruchs die in dem o.g. Bescheid aufgeführten Pflichten zu
erfüllen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dem Gericht auf telefonische Nachfrage
vom heutigen Tage erklärt, dass er dem Widerspruch der Antragstellerin wegen der
Vorschrift des § 39 SGB II keine aufschiebenden Wirkung beimesse.
Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2007 hat
entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung. Einer der in § 86a
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG aufgeführten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs entfällt, ist hier nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung ist insbesondere
nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen. Dagegen
spricht bereits der Wortlaut von § 39 Nr. 1 SGB II, wonach nur bei Verwaltungsakten, die
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausgeschlossen sein soll. Über Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird jedoch nur entschieden, wenn Leistungen
bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12.07.2006 - L 10 B 345/06 AS ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2006 -
L 5 B 401/05 ER AS - zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen
Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X m.w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der
vorliegend seitens der Antragsgegnerin verfügte Verwaltungsakt stellt sich lediglich
hinsichtlich der Leistungen und Unterstützungen, die die Antragstellerin zur
Eingliederung in Arbeit vom Träger der Grundsicherung erhalten soll, als begünstigender,
bezüglich der Verpflichtungen, die sie im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu
erfüllen und zu dokumentieren hat, hingegen als belastender Verwaltungsakt dar.
Jedenfalls
hinsichtlich der letzteren, ausschließlich Mitwirkungspflichten der Antragstellerin
festsetzenden Regelungen handelt es sich nicht um eine Entscheidung über eine Leistung
der Grundsicherung für Arbeitssuchende i.S. des § 39 Nr. 1 SGB II mit der Folge, dass
ein Widerspruch gegen diese Verpflichtungen bei fehlender Anordnung der sofortigen
Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) aufschiebende Wirkung entfaltet (so LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2005 L 19 B 89/05 AS ER -; LSG
Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2007 L 13 4160/06 ER-B -; Berlit in LPK-SGB
II, § 15 Rn. 39; Eicher in Eicher/
Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 16 m.w.N. für den Fall der Zuweisung in eine
Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Eine erweiternde Auslegung des Wortlauts von § 39 Nr. 1 SGB II ist auch nicht aus Sinn
und Zweck des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerechtfertigt. Vielmehr fordert
die
besondere Bedeutung der Leistungen nach dem SGB II für die Existenzsicherung (vgl.
BVerwG, B. v. 12.05.2005 -1 BvR 569/05- info also 2005, 166 ff) sowie der Gesichtspunkt
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine enge
Auslegung der Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung zukommen.
Da der Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung hat, kann in diesem
Verfahren unerörtert bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Ersetzen der
vorliegend nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gegeben sind und die im streitgegenständlichen Bescheid
verfügten Regelungen rechtmäßig sind (zur Bestimmtheit der in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eigenbemühungen vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschl. v. 22.01.2007, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Sie entspricht der Billigkeit, weil der Antrag erfolgreich war (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
8. Aufl., § 193 Rn. 12a).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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