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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 8 AS 6/07 NZB |
| Datum: |
11.06.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 144 SGG, §§ 20 ff SGB
II |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1.
Kläger und Beschwerdeführer,
g e g e n
Landkreis Göttingen, -
Beklagter und Beschwerdegegner,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 11. Juni 2007 in Celle
durch die Richter XXX Vorsitzender -, XXX und die Richterin XXX
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die
Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim
vom 16. Januar 2007 zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der
Hauptsache vorbehalten.
G R Ü N D E
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 16.
Januar 2007 ist begründet.
Berufungen wegen Rechtsstreitigkeiten, die eine Geldleistung bis zu 500,00
betreffen, sind nicht zulässig, §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Die rechtliche Beschwer der Kläger beträgt nach den überzeugenden Ausführungen
des SG 272,00 - Weihnachtsbeihilfe für 4 Personen in Höhe von jeweils 68,00
. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 500,00 liegt, bedarf die
Berufung der Zulassung durch das SG, um zulässig zu sein. Das SG hat die Berufung
ausdrücklich nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Kläger rügen die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sie mangels ausreichender
finanzieller Mittel nicht am ausdrücklich beantragten Termin zur mündlichen Verhandlung
hätten teilnehmen können. Der Terminsladung hätten sie entnehmen müssen, dass
Reisekosten nicht vergütet würden, es sei denn das Gericht halte ihr Erscheinen für
geboten. Das Gericht habe ihr Erscheinen jedoch freigestellt, so dass sie davon hätten
ausgehen müssen, dass Fahrtkosten nicht übernommen würden.
Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als Ausfluss des
Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren liegt hier vor. Das angefochtene
Urteil kann auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen. Denn die Kläger waren aus von
ihnen nicht zu vertretenden Gründen gehindert, am dem auf den 16. Januar 2007 anberaumten
Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Zwar greift die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Zulassungsgrund im Rahmen
des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG grundsätzlich nur durch, wenn durch den Beschwerdeführer
aufgezeigt wird oder sonst wie ersichtlich ist, dass entscheidungserhebliches Vorbringen
wegen dieses Verfahrensfehlers verhindert worden ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 12. Februar 2007 L 7 SO 2173/06 NZB m.w.N. (juris)). Indessen sind im
Allgemeinen dann keine weiteren Darlegungen zur Entscheidungsrelevanz erforderlich, wenn
der Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht
worden zu sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. August 2002 B 9 VJ
1/02 R (juris); BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 B 9 SB 5/02 R
(juris)). Denn die mündliche Verhandlung ist Kernstück des gerichtlichen
Verfahrens, sie hat zentrale Gewährleistungsfunktion für den Anspruch der Beteiligten
auf rechtliches Gehör und dient der erschöpfenden Erörterung des Streitstoffs mit ihnen
(vgl. BSGE 44, 292 f. ; BSGE 53, 83, 85 f.; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33), sodass bei
einer aufgrund des Gehörsverstoßes verhinderten Terminswahrnehmung die Ursächlichkeit
des gerügten Verfahrensfehlers in der Regel zu vermuten ist.
So liegt der Fall auch hier. Denn der nicht am Sitz des SG wohnhafte Kläger zu 1) dürfte
aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse als Empfänger von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht ausreichend in der Lage gewesen sein, die
Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestreiten. Zwar wurde den Klägern
auf der Ladung mitgeteilt, dass es ihnen frei stehe zur mündlichen Verhandlung zu
erscheinen. Es findet sich jedoch der ausdrückliche Hinweis, dass Reisekosten nicht
vergütet würden, es sei denn, dass das Gericht das Erscheinen für geboten halte, was
ausweislich der Ladung nicht der Fall war. Es fehlte der Hinweis darauf, dass eine
Reiseentschädigung an mittellose Personen in Form eines Vorschusses auch ohne Anordnung
des persönlichen Erscheinens auf der Grundlage der Allgemeinen Verfügung vom 26. Mai
2006 (AV d. MJ v. 26.5.2006 5110-204.26 Nds.Rpfl. S. 177) für mitellose
Parteien möglich ist. Hierauf soll nach der Nr. 1 der Anlage zu der AV in der Ladung
hingewiesen werden. Ein entsprechender Hinweis hätte den Klägern bzw. dem Kläger zu 1)
die Möglichkeit eröffnet, eine Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf der Grundlage der
genannten AV herbeizuführen und Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung zu erhalten. Durch das Fehlen dieses Hinweises ist der mittellose Kläger zu
1) von vornherein an einer Teilnahme an dem Termin zur mündlichen Verhandlung gehindert
worden. Da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die gegen die vermutete Ursächlichkeit
des gerügten Verfahrensmangels sprechen, ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs 2 Nr 3
SGG gegeben.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung der
Berufung bedarf es nicht mehr.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung der Hauptsache.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. |
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