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Gericht: Sozialgericht Nürnberg
Aktenzeichen: S 5 AS 243/07
Datum: 30.05.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III
Urteil:
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

...

Kläger

gegen

Arbeitsgemeinschaft SGB II, Landratsamt Roth,
Hilpoltsteiner Straße 30a, 91154 Roth,

Beklagte

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in Nürnberg

am 30. Mai 2007

durch die Richterin am Sozialgericht XXX als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter XXX und XXX

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2007 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Fahrtkosten vom 12.12.2006 zu entscheiden.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 4,68 Euro zu erstatten sind.

Der am 03.11.1977 geborene Antragsteller, der Diplomverwaltungswirt (FH) ist, beantragte am 12.12.2006 die Übernahme von Fahrtkosten (11,71 km x 0,20 EUR à 2 Fahrten) in Höhe von 4,70 EUR. Dazu verwies der Antragsteller auf das Urteil des Bayer. LSG vom 28.08.2006 (Az.: L 7 AS 93/06). Bei dem Termin am 12.12.2006 handelte es sich um eine Einladung zu einer Vorsprache nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III.

Mit Bescheid vom 13.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekosten ab. Unter Zugrundelegung einer Entfernung von 13 km für die einfache Strecke seien Aufwendungen in Höhe von 4,68 EUR für die Benutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels entstanden. Um ein angemessenes Verhältnis von Leistungszweck und Verwaltungsaufwand zu erhalten, würden Leistungen unter 6 EUR grundsätzlich nicht gewährt. Die Entscheidung beruhe auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III.

Zur Begründung seines dagegen am 08.10.2007 erhobenen Widerspruchs legte der Kläger dar, gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III könnten Reisekosten erstattet werden, soweit diese aus Anlass einer Meldung entstünden. Bei der Ermessensentscheidung nach § 39 SGB I habe der Träger die Vermögensverhältnisse und die Höhe der Belastung für den Betroffenen zu berücksichtigen. Grundsätzlich bestehe eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, weil Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem SGB II die Hilfebedürftigkeit sei. Es sei ermessensfehlerhaft, überhaupt keine Reisekosten zuzubilligen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers 11,50 EUR betrage, sei die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 EUR rechtswidrig. Dazu werde auf das Urteil des Bayer. LSG vom 18.08.2006 (Az.: L 7 AS 93/06) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die entstandene Aufwendung bewege sich unterhalb der Bagatellgrenze von 6 EUR. Eine neuerliche Einladung zu einem Meldetermin erfolgte bis zum Erlass der Widerspruchsentscheidung nicht, so dass eine weitere Belastung innerhalb eines kürzeren Zeitpunktes nicht gegeben sei.

Zur Begründung seiner dagegen am 09.03.2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er sei nicht damit einverstanden, sich mit der Beklagten zu einigen, eine erneute Überprüfung der Fahrtkostenerstattung nach Erlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts in der Streitsache B 7 b AS 50/06 R vorzunehmen. Es liege eindeutig ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Zum Zeitpunkt der Vorladung am 12.12.2006 sei nicht absehbar gewesen, ob er in kürzeren Zeiträumen bei der Beklagten hätte vorsprechen müssen.

Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 08.03.2007.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und führt aus, bei der Vorladung zum 12.12.2006 habe es sich um die einzige seit Beginn des Leistungsbezugs gehandelt, um deren Erstattung es gehen könnte. Auch in der Folgezeit sei nach den Unterlagen keine Vorladung an den Kläger ergangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Streit-, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Vorprozeßakten S 13 AS 297/06 ER und S 20 AS 75/06 ER Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet, soweit die Beklagte zu verurteilen war, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Fahrtkosten vom 12.12.2006 zu entscheiden. Ihre Rechtsauffassung, grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, erweist sich als rechtswidrig.

Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ergibt sich eine besondere Mitwirkungspflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Meldepflicht. Gemäß § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften erstattet werden können. Insoweit wird zur Bestimmung von Art und Höhe der erstattungsfähigen Kosten § 45 SGB III entsprechend angewandt. Auch insoweit ist von einer Ermessensentscheidung der Behörde auszugehen. Bezogen auf die Anordnungsermächtigung gemäß § 47 SGB III ist die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung vom 10.04.2003 ergangen. Danach ist nur für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. auch verstärkter Eigenbemühungen gemäß § 5 der Anordnung eine Pauschalierung der Reisekosten vorgesehen. Danach war in der nunmehr weggefallenen Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme eine Bagatellgrenze von 10 EUR geregelt.

Bei der grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung zur Kostenübernahme ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und auf der anderen Seite die Vermögenssituation des Betroffenen in die Betrachtung einzubeziehen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 EUR mehr als die Hälfte des Tagessatzes für den Alg II-Bezieher in Höhe von 11,50 EUR entspricht. Dies legt nahe, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen. Es ist auch zu bedenken, dass möglicherweise in kurz aufeinander folgenden Beratungsterminen relativ hohe finanzielle Belastungen auf den Betroffenen zukommen. Insoweit sollte grundsätzlich geprüft werden, ob entstandene Fahrtkosten etwa über einen bestimmten Zeitraum angesammelt werden können, um dann in einer Gesamtüberweisung abgewickelt zu werden.

Vorliegend ist zwar erkennbar, dass der Kläger in den letzten Monaten zu keinem weiteren Termin vorgeladen worden ist. Dies lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres vorhersehen. Selbst wenn man auf diesen Umstand abstellt, dass lediglich zu einem Termin in mehreren Monaten eine Vorladung erfolgte, so ist keinesfalls gerechtfertigt, angesichts der besonders angespannten finanziellen Situation von Alg-II-Beziehern von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Bagatellgrenze für Fahrtkosten auszugehen.

Im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen B 7 b AS 50/06 R anhängige Revisionsverfahren war die Berufung zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

...

 


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