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| Gericht: |
Sozialgericht Nürnberg |
| Aktenzeichen: |
S 5 AS 243/07 |
| Datum: |
30.05.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 59 SGB II i.V.m. § 309
SGB III |
| Urteil: |
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
...
Kläger
gegen
Arbeitsgemeinschaft SGB II, Landratsamt Roth,
Hilpoltsteiner Straße 30a, 91154 Roth,
Beklagte
Die 5. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in
Nürnberg
am 30. Mai 2007
durch die Richterin am Sozialgericht XXX als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter
XXX und XXX
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2007 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut über den Antrag auf Fahrtkosten vom 12.12.2006 zu entscheiden.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 4,68 Euro zu
erstatten sind.
Der am 03.11.1977 geborene Antragsteller, der Diplomverwaltungswirt (FH) ist, beantragte
am 12.12.2006 die Übernahme von Fahrtkosten (11,71 km x 0,20 EUR à 2 Fahrten) in Höhe
von 4,70 EUR. Dazu verwies der Antragsteller auf das Urteil des Bayer. LSG vom 28.08.2006
(Az.: L 7 AS 93/06). Bei dem Termin am 12.12.2006 handelte es sich um eine Einladung zu
einer Vorsprache nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III.
Mit Bescheid vom 13.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekosten ab. Unter
Zugrundelegung einer Entfernung von 13 km für die einfache Strecke seien Aufwendungen in
Höhe von 4,68 EUR für die Benutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels entstanden.
Um ein angemessenes Verhältnis von Leistungszweck und Verwaltungsaufwand zu erhalten,
würden Leistungen unter 6 EUR grundsätzlich nicht gewährt. Die Entscheidung beruhe auf
§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III.
Zur Begründung seines dagegen am 08.10.2007 erhobenen Widerspruchs legte der Kläger dar,
gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III könnten Reisekosten erstattet werden,
soweit diese aus Anlass einer Meldung entstünden. Bei der Ermessensentscheidung nach §
39 SGB I habe der Träger die Vermögensverhältnisse und die Höhe der Belastung für den
Betroffenen zu berücksichtigen. Grundsätzlich bestehe eine Verpflichtung zur
Kostenübernahme, weil Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem SGB II die
Hilfebedürftigkeit sei. Es sei ermessensfehlerhaft, überhaupt keine Reisekosten
zuzubilligen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines
Arbeitslosengeld-II-Empfängers 11,50 EUR betrage, sei die Festlegung einer Bagatellgrenze
von 6 EUR rechtswidrig. Dazu werde auf das Urteil des Bayer. LSG vom 18.08.2006 (Az.: L 7
AS 93/06) verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen. Die entstandene Aufwendung bewege sich unterhalb der Bagatellgrenze von 6
EUR. Eine neuerliche Einladung zu einem Meldetermin erfolgte bis zum Erlass der
Widerspruchsentscheidung nicht, so dass eine weitere Belastung innerhalb eines kürzeren
Zeitpunktes nicht gegeben sei.
Zur Begründung seiner dagegen am 09.03.2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er
sei nicht damit einverstanden, sich mit der Beklagten zu einigen, eine erneute
Überprüfung der Fahrtkostenerstattung nach Erlass einer Grundsatzentscheidung des
Bundessozialgerichts in der Streitsache B 7 b AS 50/06 R vorzunehmen. Es liege eindeutig
ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Zum Zeitpunkt der Vorladung am 12.12.2006
sei nicht absehbar gewesen, ob er in kürzeren Zeiträumen bei der Beklagten hätte
vorsprechen müssen.
Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 08.03.2007.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und führt
aus, bei der Vorladung zum 12.12.2006 habe es sich um die einzige seit Beginn des
Leistungsbezugs gehandelt, um deren Erstattung es gehen könnte. Auch in der Folgezeit sei
nach den Unterlagen keine Vorladung an den Kläger ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die
Streit-, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Vorprozeßakten S 13 AS 297/06 ER
und S 20 AS 75/06 ER Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet, soweit die Beklagte zu verurteilen war, erneut
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Fahrtkosten vom
12.12.2006 zu entscheiden. Ihre Rechtsauffassung, grundsätzlich Fahrtkosten erst
erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 EUR übersteigen, erweist sich als
rechtswidrig.
Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ergibt sich eine besondere Mitwirkungspflicht
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Meldepflicht. Gemäß § 309 Abs. 4
SGB III können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung
entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen
Vorschriften erstattet werden können. Insoweit wird zur Bestimmung von Art und Höhe der
erstattungsfähigen Kosten § 45 SGB III entsprechend angewandt. Auch insoweit ist von
einer Ermessensentscheidung der Behörde auszugehen. Bezogen auf die
Anordnungsermächtigung gemäß § 47 SGB III ist die Anordnung des Verwaltungsrats der
Bundesagentur zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung vom 10.04.2003 ergangen.
Danach ist nur für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. auch verstärkter
Eigenbemühungen gemäß § 5 der Anordnung eine Pauschalierung der Reisekosten
vorgesehen. Danach war in der nunmehr weggefallenen Anordnung zur Förderung der
Arbeitsaufnahme eine Bagatellgrenze von 10 EUR geregelt.
Bei der grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung zur
Kostenübernahme ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung
einerseits und auf der anderen Seite die Vermögenssituation des Betroffenen in die
Betrachtung einzubeziehen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Festlegung einer
Bagatellgrenze von 6 EUR mehr als die Hälfte des Tagessatzes für den Alg II-Bezieher in
Höhe von 11,50 EUR entspricht. Dies legt nahe, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit
gesondert zu überprüfen. Es ist auch zu bedenken, dass möglicherweise in kurz
aufeinander folgenden Beratungsterminen relativ hohe finanzielle Belastungen auf den
Betroffenen zukommen. Insoweit sollte grundsätzlich geprüft werden, ob entstandene
Fahrtkosten etwa über einen bestimmten Zeitraum angesammelt werden können, um dann in
einer Gesamtüberweisung abgewickelt zu werden.
Vorliegend ist zwar erkennbar, dass der Kläger in den letzten Monaten zu keinem weiteren
Termin vorgeladen worden ist. Dies lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres vorhersehen.
Selbst wenn man auf diesen Umstand abstellt, dass lediglich zu einem Termin in mehreren
Monaten eine Vorladung erfolgte, so ist keinesfalls gerechtfertigt, angesichts der
besonders angespannten finanziellen Situation von Alg-II-Beziehern von einer
Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Bagatellgrenze für Fahrtkosten auszugehen.
Im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen B 7 b AS 50/06 R anhängige Revisionsverfahren
war die Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
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