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| Gericht: |
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
L 14 B 963/06 AS ER |
| Datum: |
14.11.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II,
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
Arbeitsgemeinschaft
JobCenter Pankow,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
hat der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 14. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XXX, den Richter am Landessozialgericht
XXX und die Richterin am Landessozialgericht Dr. XXX beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14.
September 2006 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab 23.
August 2006 bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) zu erbringen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm entstandenen Kosten des Verfahrens zu
erstatten.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde des
Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
Er hat mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG)
erforderlichen, aber auch ausreichenden Gewissheit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) glaubhaft gemacht.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ggfl. einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2.
erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Antragsgegnerin
bezweifelt zu Recht nicht (mehr), dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Leistungsanspruch des Antragstellers entfällt auch nicht aufgrund der Regelung in §
7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach "Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus
dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, (ausgenommen sind)". Das Aufenthaltsrecht des
Antragstellers ergibt sich nicht "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche". Es mag
sein, dass er ursprünglich auch zu diesem Zweck nach Deutschland eingereist
ist. Er hat danach aber eine wenn auch vermutlich nicht in erster Linie angestrebte
Arbeit aufgenommen, nämlich eine Arbeit als Hilfskraft bei einer
Gebäudereinigung. Aufgrund dessen hat er als "Arbeitnehmer" und
Staatsangehöriger I unabhängig davon, ob er weiterhin eine andere (oder weitere)
Arbeit sucht ein Recht auf Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/ EU).
Dieses Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer besteht ungeachtet dessen, dass der Antragsteller
nur eine geringfügige Beschäftigung (i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des
Sozialgesetzbuchs [SGB IV)] "Minijob") vereinbart hat und ausübt. Im
Freizügigkeitsgesetz /EU findet sich keine Bestimmung, wonach "Arbeitnehmer"
i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nur ein mehr als geringfügig Beschäftigter wäre.
Dies ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Danach ist als "Arbeitnehmer"
i.S.d. (europäischen) Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (die das
Freizügigkeitsgesetz/EU umsetzt) auch anzusehen, wer eine Tätigkeit im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis ausübt, mit der er weniger verdient, als im betreffenden Mitgliedstaat
als Existenzminimum angesehen wird, vorausgesetzt, er übt tatsächlich eine echte
Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus. Außer Betracht bleiben lediglich
"Tätigkeiten , die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig
untergeordnet und unwesentlich darstellen" (Urteile vom 23. März 1982 Rs.
53/81, Levin gg. Staatssecretaris van Justitie , Slg. S. 1035, Randnr. 17 und 18
sowie vom 26. Februar 1992 Rs. C-357/89, Raulin gg. Minister van Onderwijs en
Wetenschapen , Slg. S. I-1027, Randnr. 13). Dafür kann ein Anhaltspunkt sein, dass
die betreffende Person nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat; ggfl. ist auch der Umstand
zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur
Verfügung halten muss (Urteil vom 26. Februar 1992, a.a.O., Randnr. 14).
Die vom Antragsteller ausgeübte Beschäftigung ist nicht als "völlig untergeordnet
und unwesentlich" anzusehen. Er erbringt auf der Grundlage eines schriftlich
abgeschlossenen und bislang offenbar nicht gekündigten Arbeitsvertrags
Arbeitsleistungen, die für den Arbeitgeber, dessen Weisungen er unterliegt, einen
wirtschaftlichen Wert haben. Dass das vom Antragsteller dadurch erzielte bzw. zu
erzielende Arbeitsentgelt nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreicht, ist nach
der beschriebenen und bei der Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu beachtenden
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die
Beschäftigung i.S.d. deutschen Sozialversicherungsrechts "geringfügig" ist,
d.h. nicht der Versicherungspflicht unterliegt; im Übrigen sind dessen ungeachtet
wenn auch möglicherweise zu Unrecht jedenfalls ab Januar 2006 Beiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung (sowie eine "Pauschsteuer") vom Arbeitslohn
einbehalten worden.
Auch steht der Eigenschaft des Antragstellers als "Arbeitnehmer" nicht entgegen,
dass er von Juli bis Dezember 2005 augenscheinlich durchschnittlich weniger als 40 und
danach nur etwas mehr als 30 Stunden im Monat und ab April 2006 sogar in der Tat "nur
sehr wenige Stunden" gearbeitet hat und dass der Arbeitsvertrag da eine
bestimmte Zahl von Arbeitsstunden nicht vereinbart ist wohl so zu verstehen ist,
dass er "Arbeit auf Abruf" zu leisten hat. Abgesehen davon, dass der
Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er sich um Zuweisung von mehr Arbeitsstunden
vergeblich bemüht hat, gilt in diesem Fall ("Arbeit auf Abruf"
ohne Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit) nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), das auch für geringfügig Beschäftigte
Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 TzBfG), eine Arbeitszeit von zehn Stunden wöchentlich als
vereinbart, mit der Folge eines entsprechenden Beschäftigungs- und Vergütungsanspruchs
des Antragstellers; davon abweichende Regelungen sieht der (allgemeinverbindliche)
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4.
Oktober 2003 nicht vor.
Dass der Antragsteller diese Ansprüche aus (bei der Antragsgegnerin offenbar
ebenfalls bestehender) Unkenntnis oder aus Sorge um den Bestand des Arbeitsverhältnisses
nicht durchsetzt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insbesondere steht ein
vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllter Anspruch des
Antragstellers auf Arbeitsentgelt seinem Anspruch auf Leistungen gegen die Antragsgegnerin
nicht entgegen; vielmehr ginge dieser Anspruch bis zur Höhe der erbrachten
Sozialleistungen auf die Antragsgegnerin über (§ 115 Abs. 1 des Zehnten Buchs des
Sozialgesetzbuchs [SGB X]). Eine dementsprechend als vereinbart geltende Beschäftigung im
Umfang von zehn Stunden wöchentlich mit einem sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch
(unter Zugrundelegung des nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das
Gebäudereinigerhandwerk zu zahlenden und zuletzt auch tatsächlich gezahlten Stundenlohns
von 7,87 Euro) in Höhe von 341 Euro monatlich (der wie erwogen auf die
Antragsgegnerin übergehen würde, soweit sie wegen dessen Nichterfüllung
Sozialleistungen zu erbringen hat), ist keine "völlig untergeordnete und
unwesentliche" mehr.
Danach kann unentschieden bleiben, ob der Antragsteller auch aufgrund des
gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Artikel 12 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
beanspruchen kann, solan-ge er sich in Deutschland aufhält (vgl. dazu Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 7. September 2004 Rs. C-456/02, Trojani
gg. Centre public daide sociale de Bruxelles , Slg. S. I-7573).
Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für
den Antragsteller (sog. Anordnungsgrund, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) besteht deshalb, weil
der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen ist.
Der Senat befristet diese Anordnung bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in der
zugleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig
gemachten Hauptsache; jedoch können die Beteiligten bei einer Änderung der dieser
Anordnung zugrundeliegenden Umstände (Änderung der Einkommensverhältnisses des
Antragstellers, Wegfall seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer o.a.) beim Gericht der
Hauptsache eine Aufhebung dieser Anordnung beantragen (Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. [2005], § 86b Rdnr. 45).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193
Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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