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| Gericht: |
Sozialgericht Koblenz |
| Aktenzeichen: |
S 2 AS 595/06 |
| Datum: |
30.05.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 13, 20, 21, 67a Abs. 2,
84 Abs. 2 und 3 SGB X, §§ 60 ff SGB I |
| Urteil: |
Urteil
...
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Aktenvermerk
vom 20.02.2006 über zwei am 02.02. und 09.02.2006 durchgeführte Hausbesuche zu sperren.
Der Kläger bezieht seit 14.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er
gab in seinen Leistungsanträgen jeweils an, dass er im Hause seiner Eltern eine eigene
Wohnung angemietet habe. Diese sei 35 Quadratmeter groß und umfasse ein Zimmer, eine
Küche und ein Bad. Die Höhe der anfallenden Miete ohne Garage, Stellplatz und
Nebenkosten gab der Kläger mit 250,00 an, die Nebenkosten mit 50,00 .
Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 14.01. bis 30.04.2005. Als
Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie 1/5 der beim Vater des Klägers, der mit seiner
Frau ebenfalls Leistungen der Grundsicherung bezieht, tatsächlich anfallenden
Unterkunftskosten (Anteil Schuldzinsen in Höhe von 50,75 , Nebenkostenanteil in
Höhe von 30,08 und Heizkostenanteil in Höhe von 25,94 jeweils monatlich).
Zur Begründung führte sie aus, dass sie davon ausgehe, dass zwischen dem Kläger und
seinen Eltern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege.
Mit Bewilligungsbescheid vom 29.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger nachfolgend
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006,
wobei sie die Kosten der Unterkunft auf derselben Basis wie im ersten Bewilligungsbescheid
ermittelte. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass
die Kosten der Unterkunft mit insgesamt 106,72 monatlich zu niedrig festgesetzt
seien und verlangte die Berücksichtigung der im Mietvertrag vereinbarten
Unterkunftskosten in voller Höhe.
Am 02. und 09.02.2006 erschienen Mitarbeiter der Beklagten jeweils zu einem unangemeldeten
Hausbesuch im Hause
. in L. Beim ersten Versuch konnte lediglich die Mutter des
Klägers angetroffen werden, die über die Türsprechanlage mitteilte, dass sie nicht
öffnen könne, weil sie kein Deutsch verstehe und ihr Ehemann mit starker Grippe im Bett
liege. 30 Minuten später wurde nach einem erneuten Klingeln die Tür geöffnet und der
Vater des Klägers war zu einem Gespräch bereit. Er bat die Mitarbeiter der Beklagten in
seine Wohnung und teilte mit, dass der Kläger und eine seiner Schwestern in der Stadt auf
Arbeitsuche seien. Jeder von ihnen habe eine eigene Wohnung, allerdings verfüge er nicht
über die Wohnungsschlüssel. Am 09.02.2006 sprachen Mitarbeiter der Beklagten erneut im
Anwesen
.. in L. vor. Sie trafen den älteren Bruder des Klägers an, der ihnen
öffnete und ihnen die Unterkünfte seiner Geschwister zeigte. Die Wohnung des Klägers,
die der Bruder des Klägers mangels Schlüssel nicht öffnen konnte, war durch ein Fenster
einsehbar. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten fest, dass es sich um eine Waschküche
bzw. um einen Abstellraum handelte. Der Bruder des Klägers erläuterte, dass die Wohnung
noch nicht ganz fertig gestellt sei.
Unter dem 13.03.2006 verlangte der Kläger von der Beklagten die Löschung des über die
Hausbesuche gefertigten Aktenvermerks vom 20.02.2006 gemäß § 84 Abs. 2 SGB X. Er legte
dar, der Vermerk sei für die Entscheidungen der Beklagten nicht verwertbar und die
Kenntnis vom Inhalt des Vermerks benötige sie für eine rechtmäßige Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht. Wesentliche Inhalte des Vermerks seien
unzutreffend und unsachlich verfasst. Es handele sich um rechtswidrig durchgeführte
Ermittlungen. Die bei den Hausbesuchen gewonnenen Erkenntnisse unterlägen einem
gesetzlichen Verwertungsverbot. Das Erheben von Sozialdaten sei nur zulässig, wenn ihre
Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der Behörde erforderlich sei. § 67a Abs. 2 Satz 1
SGB X bestimme grundsätzlich, das Sozialdaten vorrangig beim Betroffenen zu erheben
seien. Der Versuch der Erhebung der Sozialdaten habe den Kläger im Zusammenhang mit der
Feststellung seiner Leistungsansprüche und der Bearbeitung seines Widerspruchs gegen
einen Verwaltungsakt der Beklagten betroffen. Die Bediensteten der Beklagten hätten ohne
den Kläger selbst in Kenntnis zu setzen, bei Dritten Informationen über den Kläger und
dessen Wohnverhältnisse einzuholen versucht. Auch sein Verfahrensbevollmächtigter sei
entgegen § 13 SGB X nicht spätestens zeitgleich über die Erhebungen der Beklagten
informiert worden. Vor der Durchführung eines Hausbesuches habe der Träger der
Grundsicherungsleistungen etwaige Zweifel an Angaben eines Antragstellers in jedem Fall
dem Betroffenen selbst darzulegen und auch in Abhängigkeit von den Umständen des
jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ein Hausbesuch ein taugliches und erforderliches
Mittel zur Feststellung des Bedarfs des Antragstellers sei. All dies sei im vorliegenden
Fall nicht gegeben gewesen. Die Datenerhebungen vom 02. und 09.02.2006 seien somit
rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 20.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen
für eine Löschung des Vermerks nach § 84 Abs. 2 SGB II SGB X nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
08.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der am 27.10.2006 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er
wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und hat angekündigt beantragen
zu wollen,
die Beklagte zu verpflichten, den Aktenvermerk vom 20.02.2006 über einen Hausbesuch vom
02. und 09.02.2006 unter Aufhebung der mit Bescheid vom 20.09.2006 bekannt gegebenen
Verwaltungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2005 zu sperren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Verwaltungsentscheidung und der dort gegebenen Begründung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten
der Beklagten, die in Auszügen vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90
Sozialgerichtsgesetz), hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen
Bescheide sind rechtmäßig.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Sperrung des Aktenvermerks vom 20.02.2006 zu. Gemäß
§ 84 Abs. 3 SGB X kann die Sperrung anstelle der Löschung von Sozialdaten verlangt
werden, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden oder eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem
Aufwand möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 84 Abs. 2 SGB II sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Nach § 67c Abs. 1 SGB X ist die Speicherung von Sozialdaten zulässig,
wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Sozialdaten sind nach §
67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einem
Verwaltungsträger im Sinne des § 35 SGB I (hier vom Träger der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende) im Hinblick auf seine Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Speichern ist nach § 67 Abs. 6
Satz 2 Nr. 1 SGB X das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem
Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung. Als Löschen bezeichnet § 67 Abs. 6
Nr. 5 SGB X das Unkenntlichmachen gespeicherte Sozialdaten.
Es bestehen bereits Zweifel daran, ob der Aktenvermerk der Bediensteten der Beklagten
überhaupt einen Sozialdatum in diesem Sinne darstellt. Die Mitarbeiter haben darin
zusammenfassend zu zwei Hausbesuchen im Anwesen
.in L. Stellung genommen. Dabei
haben sie den Inhalt von mit dem Vater des Klägers und seinem älteren Bruder geführten
Gesprächen wiedergegeben und die ihnen bei den jeweiligen Besuchen gezeigten
Wohnverhältnisse beschrieben. Diese Stellungnahme als solche ist deshalb keine
Einzelangabe über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Klägers, sondern
eine Zusammenfassung von Gesprächsinhalten sowie eine Schilderung örtlicher
Gegebenheiten mit einer eigenen Schlussfolgerung der Mitarbeiter der Beklagten. Eine
Entfernung der Stellungnahme aus den Akten könnte deshalb nur dann erfolgen, wenn diese
so viele Sozialdaten des Klägers enthielte, dass sie selbst zu einem Sozialdatum würde.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Stellungnahme enthält zwar den Namen und die
Anschrift des Klägers sowie Hinweise zu seinen Wohnverhältnissen. Im Übrigen befasst
sie sich jedoch allgemein mit den Wohnverhältnissen der Familie G., den
Renovierungskosten u. ä. Insofern ist die Stellungnahme nicht als Sozialdatum im Sinne
des § 67 Abs. 1 SGB X zu bezeichnen, sondern allenfalls als Dokument, das Sozialdaten
enthält.
Darüber hinaus dienten die Erstellung des Aktenvermerks und damit auch die in seiner
Vorbereitung erfolgten Hausbesuche nicht der Erhebung von Sozialdaten. Diese hatte der
Kläger - soweit für die Sachbearbeitung erforderlich - bereits bei Antragstellung durch
Ausfüllen der Zusatzblätter mitgeteilt. Besuche und Aktenvermerk dienten vielmehr der
Überprüfung der Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben zu seinen persönlichen,
auch zu seinen Wohnverhältnissen. Das Dokument stellt auch deshalb kein Sozialdatum dar.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die in diesem Dokument enthaltenen
Sozialdaten gelöscht, d. h. dass die Stellungnahme anonymisiert ist. Zwar erfüllen die
Einzelangaben zu seiner Person und zu seinen Wohnverhältnissen die Voraussetzungen des
Begriffs "Sozialdaten". Jedoch hat er keinen Anspruch auf deren Löschung. Ein
solcher ergibt sich nach § 84 SGB X nur, wenn die Speicherung unzulässig ist. Zwar
erfüllt die Niederlegung von Sozialdaten in einem schriftlichen Dokument den Tatbestand
der Speicherung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Jedoch ist deren
Speicherung nicht unzulässig. In dem Dokument sind Name, Adresse und einige Einzelangaben
zu den Wohnverhältnissen des Klägers enthalten. Diese Angaben betreffen die Person des
Klägers und sind bereits an anderen Stellen der Verwaltungsakte enthalten.
Die Speicherung der Daten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger ihr
widersprochen hat. Allein das führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit ihrer Speicherung.
Die Daten sind auch nicht deshalb zu löschen, weil sie nicht mehr zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben der Beklagten erforderlich sind. Da der Kläger in der Sache
höhere Kosten der Unterkunft begehrt, sind weitere Ermittlungen, auch die im Verlaufe des
Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse über seine tatsächlichen
Wohnverhältnisse, zur Sachverhaltsklärung erforderlich.
Soweit der Kläger nach seinem Vorbringen zumindest hilfsweise die Feststellung erstrebt,
dass der Aktenvermerk vom 20.02.2006 nicht verwertbar ist und nicht als Grundlage für
künftige Bescheide der Beklagten dienen kann, hat auch dieses Begehren keinen Erfolg.
Gemäß § 20 SGB X hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Nach § 21 SGB X bedient sie sich der
Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für
erforderlich hält. Sie kann insbesondere gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 den
Augenschein einnehmen. Zwar sehen weder das SGB II noch das Sozialgesetzbuch X, das nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II anwendbar ist, Hausbesuche des Leistungsträgers direkt vor.
Jedoch ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich die Kammer
anschließt, ein Hausbesuch zulässig, wenn er erforderlich ist und keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.
Der Hausbesuch der Außendienstmitarbeiter der Beklagten war im vorliegenden Fall
erforderlich.In Anbetracht der Tatsache, dass neben dem Kläger noch andere Mitglieder der
Familie G., z. B. seine Eltern I. G. und S. G. sowie seine Schwestern A. G. sowie G. G. in
dem Anwesen
auch während des hier streitigen Zeitraumes lebten, durfte
die Beklagte berechtigte Zweifel an den Angaben des Klägers haben, er bewohne im Hause
seiner Eltern, das nach deren Angaben eine Gesamtwohnfläche von 119 Quadratmetern umfasst
und über eine Küche verfügt, eine Wohnung in einer Größe von 35 Quadratmetern mit
Küche und Bad. Aus diesem Grund stellte die Inaugenscheinnahme ein taugliches Mittel zur
Feststellung des geltend gemachten Bedarfes dar. Es handelte sich hierbei nicht um einen
präventiven verdachtsunabhängigen Hausbesuch.
Dass die Beklagte von vorneherein Zweifel an den Angaben des Klägers hatte, ergibt sich
aus den von ihr erteilten Bewilligungsbescheiden, in denen sie jeweils ausdrücklich
dargelegt hat, dass als Kosten der Unterkunft anteilig 1/5 der vom Vater des Klägers
tatsächlich zu entrichtenden Unterkunftskosten berücksichtigt würden. Trotz des
vorgelegten Mietvertrages, mit dem sich der Kläger seinen Eltern gegenüber zu einer
monatlichen Zahlung in Höhe von 300,00 verpflichtet habe, gehe sie weiterhin davon
aus, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege und berücksichtige die Kosten
der Unterkunft daher nur zu 1/5. Dies reicht zur Darlegung der Zweifel an den Angaben des
Klägers aus.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht gem. § 13 SGB X
verpflichtet, seinen Verfahrensbevollmächtigten vorab von der beabsichtigten
Inaugenscheinnahme in Kenntnis zu setzen. Die Vorschrift regelt zwar, dass die Behörde
sich grundsätzlich mündlich oder schriftlich an den Bevollmächtigten und nicht an den
Betreffenden selbst wenden muss. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der
Betreffende zur Mitwirkung verpflichtet ist. Seinen Bevollmächtigten hat sie in diesem
Fall danach zu verständigen (Krasney in Kassler Kommentar, § 13 SGB X Rdnr. 9 mwN) Die
Inaugenscheinnahme seiner Wohnung durch die Beklagte zu ermöglichen, unterfällt der
Mitwirkungspflicht des Klägers im Rahmen des § 20 SGBX iVm §§60 ff SGB I. Der
Bevollmächtigte des Klägers musste davon nicht vorab unterrichtet werden, denn § 13
Absatz 3 SGBX dient nicht einem eigenen Recht des Bevollmächtigten auf Verständigung
(Krasney aaO).
Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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