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Gericht: Sozialgericht Koblenz
Aktenzeichen: S 2 AS 595/06
Datum: 30.05.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 13, 20, 21, 67a Abs. 2, 84 Abs. 2 und 3 SGB X, §§ 60 ff SGB I
Urteil:
Urteil

...

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Aktenvermerk vom 20.02.2006 über zwei am 02.02. und 09.02.2006 durchgeführte Hausbesuche zu sperren.

Der Kläger bezieht seit 14.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er gab in seinen Leistungsanträgen jeweils an, dass er im Hause seiner Eltern eine eigene Wohnung angemietet habe. Diese sei 35 Quadratmeter groß und umfasse ein Zimmer, eine Küche und ein Bad. Die Höhe der anfallenden Miete ohne Garage, Stellplatz und Nebenkosten gab der Kläger mit 250,00 € an, die Nebenkosten mit 50,00 €.

Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 14.01. bis 30.04.2005. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie 1/5 der beim Vater des Klägers, der mit seiner Frau ebenfalls Leistungen der Grundsicherung bezieht, tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten (Anteil Schuldzinsen in Höhe von 50,75 €, Nebenkostenanteil in Höhe von 30,08 € und Heizkostenanteil in Höhe von 25,94 € jeweils monatlich). Zur Begründung führte sie aus, dass sie davon ausgehe, dass zwischen dem Kläger und seinen Eltern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege.

Mit Bewilligungsbescheid vom 29.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger nachfolgend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006, wobei sie die Kosten der Unterkunft auf derselben Basis wie im ersten Bewilligungsbescheid ermittelte. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass die Kosten der Unterkunft mit insgesamt 106,72 € monatlich zu niedrig festgesetzt seien und verlangte die Berücksichtigung der im Mietvertrag vereinbarten Unterkunftskosten in voller Höhe.

Am 02. und 09.02.2006 erschienen Mitarbeiter der Beklagten jeweils zu einem unangemeldeten Hausbesuch im Hause …. in L. Beim ersten Versuch konnte lediglich die Mutter des Klägers angetroffen werden, die über die Türsprechanlage mitteilte, dass sie nicht öffnen könne, weil sie kein Deutsch verstehe und ihr Ehemann mit starker Grippe im Bett liege. 30 Minuten später wurde nach einem erneuten Klingeln die Tür geöffnet und der Vater des Klägers war zu einem Gespräch bereit. Er bat die Mitarbeiter der Beklagten in seine Wohnung und teilte mit, dass der Kläger und eine seiner Schwestern in der Stadt auf Arbeitsuche seien. Jeder von ihnen habe eine eigene Wohnung, allerdings verfüge er nicht über die Wohnungsschlüssel. Am 09.02.2006 sprachen Mitarbeiter der Beklagten erneut im Anwesen ….. in L. vor. Sie trafen den älteren Bruder des Klägers an, der ihnen öffnete und ihnen die Unterkünfte seiner Geschwister zeigte. Die Wohnung des Klägers, die der Bruder des Klägers mangels Schlüssel nicht öffnen konnte, war durch ein Fenster einsehbar. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten fest, dass es sich um eine Waschküche bzw. um einen Abstellraum handelte. Der Bruder des Klägers erläuterte, dass die Wohnung noch nicht ganz fertig gestellt sei.

Unter dem 13.03.2006 verlangte der Kläger von der Beklagten die Löschung des über die Hausbesuche gefertigten Aktenvermerks vom 20.02.2006 gemäß § 84 Abs. 2 SGB X. Er legte dar, der Vermerk sei für die Entscheidungen der Beklagten nicht verwertbar und die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks benötige sie für eine rechtmäßige Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht. Wesentliche Inhalte des Vermerks seien unzutreffend und unsachlich verfasst. Es handele sich um rechtswidrig durchgeführte Ermittlungen. Die bei den Hausbesuchen gewonnenen Erkenntnisse unterlägen einem gesetzlichen Verwertungsverbot. Das Erheben von Sozialdaten sei nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der Behörde erforderlich sei. § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X bestimme grundsätzlich, das Sozialdaten vorrangig beim Betroffenen zu erheben seien. Der Versuch der Erhebung der Sozialdaten habe den Kläger im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Leistungsansprüche und der Bearbeitung seines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten betroffen. Die Bediensteten der Beklagten hätten ohne den Kläger selbst in Kenntnis zu setzen, bei Dritten Informationen über den Kläger und dessen Wohnverhältnisse einzuholen versucht. Auch sein Verfahrensbevollmächtigter sei entgegen § 13 SGB X nicht spätestens zeitgleich über die Erhebungen der Beklagten informiert worden. Vor der Durchführung eines Hausbesuches habe der Träger der Grundsicherungsleistungen etwaige Zweifel an Angaben eines Antragstellers in jedem Fall dem Betroffenen selbst darzulegen und auch in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ein Hausbesuch ein taugliches und erforderliches Mittel zur Feststellung des Bedarfs des Antragstellers sei. All dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Die Datenerhebungen vom 02. und 09.02.2006 seien somit rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des Vermerks nach § 84 Abs. 2 SGB II SGB X nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit der am 27.10.2006 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und hat angekündigt beantragen zu wollen,

die Beklagte zu verpflichten, den Aktenvermerk vom 20.02.2006 über einen Hausbesuch vom 02. und 09.02.2006 unter Aufhebung der mit Bescheid vom 20.09.2006 bekannt gegebenen Verwaltungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2005 zu sperren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Verwaltungsentscheidung und der dort gegebenen Begründung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die in Auszügen vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz), hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Sperrung des Aktenvermerks vom 20.02.2006 zu. Gemäß § 84 Abs. 3 SGB X kann die Sperrung anstelle der Löschung von Sozialdaten verlangt werden, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden oder eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Gemäß § 84 Abs. 2 SGB II sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 67c Abs. 1 SGB X ist die Speicherung von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einem Verwaltungsträger im Sinne des § 35 SGB I (hier vom Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) im Hinblick auf seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Speichern ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung. Als Löschen bezeichnet § 67 Abs. 6 Nr. 5 SGB X das Unkenntlichmachen gespeicherte Sozialdaten.

Es bestehen bereits Zweifel daran, ob der Aktenvermerk der Bediensteten der Beklagten überhaupt einen Sozialdatum in diesem Sinne darstellt. Die Mitarbeiter haben darin zusammenfassend zu zwei Hausbesuchen im Anwesen ….in L. Stellung genommen. Dabei haben sie den Inhalt von mit dem Vater des Klägers und seinem älteren Bruder geführten Gesprächen wiedergegeben und die ihnen bei den jeweiligen Besuchen gezeigten Wohnverhältnisse beschrieben. Diese Stellungnahme als solche ist deshalb keine Einzelangabe über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Klägers, sondern eine Zusammenfassung von Gesprächsinhalten sowie eine Schilderung örtlicher Gegebenheiten mit einer eigenen Schlussfolgerung der Mitarbeiter der Beklagten. Eine Entfernung der Stellungnahme aus den Akten könnte deshalb nur dann erfolgen, wenn diese so viele Sozialdaten des Klägers enthielte, dass sie selbst zu einem Sozialdatum würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Stellungnahme enthält zwar den Namen und die Anschrift des Klägers sowie Hinweise zu seinen Wohnverhältnissen. Im Übrigen befasst sie sich jedoch allgemein mit den Wohnverhältnissen der Familie G., den Renovierungskosten u. ä. Insofern ist die Stellungnahme nicht als Sozialdatum im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X zu bezeichnen, sondern allenfalls als Dokument, das Sozialdaten enthält.

Darüber hinaus dienten die Erstellung des Aktenvermerks und damit auch die in seiner Vorbereitung erfolgten Hausbesuche nicht der Erhebung von Sozialdaten. Diese hatte der Kläger - soweit für die Sachbearbeitung erforderlich - bereits bei Antragstellung durch Ausfüllen der Zusatzblätter mitgeteilt. Besuche und Aktenvermerk dienten vielmehr der Überprüfung der Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben zu seinen persönlichen, auch zu seinen Wohnverhältnissen. Das Dokument stellt auch deshalb kein Sozialdatum dar.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die in diesem Dokument enthaltenen Sozialdaten gelöscht, d. h. dass die Stellungnahme anonymisiert ist. Zwar erfüllen die Einzelangaben zu seiner Person und zu seinen Wohnverhältnissen die Voraussetzungen des Begriffs "Sozialdaten". Jedoch hat er keinen Anspruch auf deren Löschung. Ein solcher ergibt sich nach § 84 SGB X nur, wenn die Speicherung unzulässig ist. Zwar erfüllt die Niederlegung von Sozialdaten in einem schriftlichen Dokument den Tatbestand der Speicherung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Jedoch ist deren Speicherung nicht unzulässig. In dem Dokument sind Name, Adresse und einige Einzelangaben zu den Wohnverhältnissen des Klägers enthalten. Diese Angaben betreffen die Person des Klägers und sind bereits an anderen Stellen der Verwaltungsakte enthalten.

Die Speicherung der Daten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger ihr widersprochen hat. Allein das führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit ihrer Speicherung. Die Daten sind auch nicht deshalb zu löschen, weil sie nicht mehr zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Beklagten erforderlich sind. Da der Kläger in der Sache höhere Kosten der Unterkunft begehrt, sind weitere Ermittlungen, auch die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse, zur Sachverhaltsklärung erforderlich.

Soweit der Kläger nach seinem Vorbringen zumindest hilfsweise die Feststellung erstrebt, dass der Aktenvermerk vom 20.02.2006 nicht verwertbar ist und nicht als Grundlage für künftige Bescheide der Beklagten dienen kann, hat auch dieses Begehren keinen Erfolg. Gemäß § 20 SGB X hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Nach § 21 SGB X bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann insbesondere gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 den Augenschein einnehmen. Zwar sehen weder das SGB II noch das Sozialgesetzbuch X, das nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II anwendbar ist, Hausbesuche des Leistungsträgers direkt vor. Jedoch ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich die Kammer anschließt, ein Hausbesuch zulässig, wenn er erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.

Der Hausbesuch der Außendienstmitarbeiter der Beklagten war im vorliegenden Fall erforderlich.In Anbetracht der Tatsache, dass neben dem Kläger noch andere Mitglieder der Familie G., z. B. seine Eltern I. G. und S. G. sowie seine Schwestern A. G. sowie G. G. in dem Anwesen ……… auch während des hier streitigen Zeitraumes lebten, durfte die Beklagte berechtigte Zweifel an den Angaben des Klägers haben, er bewohne im Hause seiner Eltern, das nach deren Angaben eine Gesamtwohnfläche von 119 Quadratmetern umfasst und über eine Küche verfügt, eine Wohnung in einer Größe von 35 Quadratmetern mit Küche und Bad. Aus diesem Grund stellte die Inaugenscheinnahme ein taugliches Mittel zur Feststellung des geltend gemachten Bedarfes dar. Es handelte sich hierbei nicht um einen präventiven verdachtsunabhängigen Hausbesuch.

Dass die Beklagte von vorneherein Zweifel an den Angaben des Klägers hatte, ergibt sich aus den von ihr erteilten Bewilligungsbescheiden, in denen sie jeweils ausdrücklich dargelegt hat, dass als Kosten der Unterkunft anteilig 1/5 der vom Vater des Klägers tatsächlich zu entrichtenden Unterkunftskosten berücksichtigt würden. Trotz des vorgelegten Mietvertrages, mit dem sich der Kläger seinen Eltern gegenüber zu einer monatlichen Zahlung in Höhe von 300,00 € verpflichtet habe, gehe sie weiterhin davon aus, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege und berücksichtige die Kosten der Unterkunft daher nur zu 1/5. Dies reicht zur Darlegung der Zweifel an den Angaben des Klägers aus.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht gem. § 13 SGB X verpflichtet, seinen Verfahrensbevollmächtigten vorab von der beabsichtigten Inaugenscheinnahme in Kenntnis zu setzen. Die Vorschrift regelt zwar, dass die Behörde sich grundsätzlich mündlich oder schriftlich an den Bevollmächtigten und nicht an den Betreffenden selbst wenden muss. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Betreffende zur Mitwirkung verpflichtet ist. Seinen Bevollmächtigten hat sie in diesem Fall danach zu verständigen (Krasney in Kassler Kommentar, § 13 SGB X Rdnr. 9 mwN) Die Inaugenscheinnahme seiner Wohnung durch die Beklagte zu ermöglichen, unterfällt der Mitwirkungspflicht des Klägers im Rahmen des § 20 SGBX iVm §§60 ff SGB I. Der Bevollmächtigte des Klägers musste davon nicht vorab unterrichtet werden, denn § 13 Absatz 3 SGBX dient nicht einem eigenen Recht des Bevollmächtigten auf Verständigung (Krasney aaO).

Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 


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