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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S1 S 176/07
Datum: 18.06.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 22 Abs. 1 SGB II
Urteil:
Beschluss

...

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 03.04.2007 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren S3 K 297/06 bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Freddy B. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtssache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO habe.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht zumindest Einiges dafür, dass der Kläger Leistungen der Beklagten für den Betrag von 120,00 Euro monatlich, den er als „Nebenkosten“ seiner Unterkunft an seinen - nicht mehr unterhaltspflichtigen - Vater entrichtet, beanspruchen kann. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die angemessen sind.

Der Antragsteller braucht für die im Hause seines Vaters genutzte Unterkunft zwar keinen Mietzins zu entrichten; er muss aber eine monatliche Pauschale für Nebenkosten in Höhe von 120,00 Euro zahlen. Die Vereinbarung einer solchen Pauschale für die Betriebskosten der Wohnung ist zulässig (§ 556 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die entsprechenden Aufwendungen sind daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch den Regelsatz abgedeckt (Strom, Wasser) und soweit sie angemessen sind.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Sozialhilferecht (Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 - BVerwGE 115, 256 <259> = NJW 2002, 1284f. ; für die Berücksichtigung dieser Grundsätze im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vgl. Berlit , in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rn 19 zu § 22) - nicht auf eine isolierte Betrachtung der Nebenkosten abzustellen; maßgebend sind vielmehr die Kosten der Unterkunft insgesamt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von weniger als 100 Euro sind zweifelsfrei nicht unangemessen.

Ein anderes Ergebnis widerspräche auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Würden die Nebenkosten nicht anerkannt, könnte ihre Berücksichtigung ohne weiteres auch dadurch erreicht werden, dass anstelle der Nebenkostenpauschale ein Mietzins in entsprechender Höhe vereinbart würde. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Kläger, wenn die Nebenkostenpauschale nicht übernommen würde, gezwungen, eine andere Wohnung anzumieten; dabei dürften mit Sicherheit höhere Aufwendungen als 100 Euro entstehen.

Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 121 Abs. 2 ZPO.

 


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