|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Oberverwaltungsgericht
Bremen |
| Aktenzeichen: |
S1 S 176/07 |
| Datum: |
18.06.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 22 Abs. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
...
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für
Sozialgerichtssachen - vom 03.04.2007 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren S3 K 297/06 bewilligt; ihm wird
Rechtsanwalt Freddy B. zur Vertretung beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu Unrecht mit
der Begründung abgelehnt, dass die Rechtssache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im
Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO habe.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht zumindest Einiges dafür, dass der
Kläger Leistungen der Beklagten für den Betrag von 120,00 Euro monatlich, den er als
Nebenkosten seiner Unterkunft an seinen - nicht mehr unterhaltspflichtigen -
Vater entrichtet, beanspruchen kann. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die angemessen sind.
Der Antragsteller braucht für die im Hause seines Vaters genutzte Unterkunft zwar keinen
Mietzins zu entrichten; er muss aber eine monatliche Pauschale für Nebenkosten in Höhe
von 120,00 Euro zahlen. Die Vereinbarung einer solchen Pauschale für die Betriebskosten
der Wohnung ist zulässig (§ 556 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die entsprechenden Aufwendungen sind
daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch
den Regelsatz abgedeckt (Strom, Wasser) und soweit sie angemessen sind.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist - jedenfalls nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Sozialhilferecht (Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 -
BVerwGE 115, 256 <259> = NJW 2002, 1284f. ; für die Berücksichtigung dieser
Grundsätze im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vgl. Berlit , in: LPK-SGB II, 2.
Aufl. 2007, Rn 19 zu § 22) - nicht auf eine isolierte Betrachtung der Nebenkosten
abzustellen; maßgebend sind vielmehr die Kosten der Unterkunft insgesamt. Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung von weniger als 100 Euro sind zweifelsfrei nicht unangemessen.
Ein anderes Ergebnis widerspräche auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen.
Würden die Nebenkosten nicht anerkannt, könnte ihre Berücksichtigung ohne weiteres auch
dadurch erreicht werden, dass anstelle der Nebenkostenpauschale ein Mietzins in
entsprechender Höhe vereinbart würde. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Kläger,
wenn die Nebenkostenpauschale nicht übernommen würde, gezwungen, eine andere Wohnung
anzumieten; dabei dürften mit Sicherheit höhere Aufwendungen als 100 Euro entstehen.
Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. 121 Abs. 2 ZPO. |
|
 |
|
|
|
|
|
|