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| Gericht: |
Oberverwaltungsgericht
Bremen |
| Aktenzeichen: |
S1 B 235/07 |
| Datum: |
04.07.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II,
§§ 33, 39 Abs. 1 SGB VII |
| Urteil: |
Beschluss
...
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3.
Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 18.05.2007 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren sind
erstattungsfähig.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin
T. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die alleinstehende Antragstellerin, die zwei
Pflegekinder erzieht und dafür ein Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII erhält, der
Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzuerkennen ist. Das
Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur
darlehensweisen Zahlung eines entsprechenden Zuschlags auf den Regelsatz verpflichtet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die
angefochtene einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. Die Antragstellerin kann verlangen,
dass in ihrem Falle der Mehrbedarf für Alleinerziehende anerkannt wird.
Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren
oder zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und
Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf i. H. v. 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen
Regelsätze anzuerkennen. Der Gesetzgeber gesteht diesen Mehrbedarf zu, weil
Alleinerziehende wegen ihrer verringerten Beweglichkeit weniger Gelegenheit zu einem
preisbewussten Einkauf haben und zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege und
gelegentliche Dienstleistungen Dritter entstehen (vgl. Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II §
21 Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf diesen Gesetzeszweck hingewiesen.
Der Ansicht der Antragsgegnerin, der Mehrbedarf entfalle, wenn Kinder und Jugendliche bei
einer Pflegeperson in Vollzeitpflege leben (§ 33 SGB VIII) und die Pflegeperson dafür
einen Ausgleich enthält (§ 39 Abs. 1 SGB VIII), vermag das Oberverwaltungsgericht nicht
zu folgen. Leistungen nach § 39 SGB VIII (Unterhaltsleistung und Erziehungsbeitrag)
dienen der Deckung des Lebensbedarfs des Kindes in einem umfassenden Sinn und schließen
auch seinen erzieherischen Bedarf ein (vgl. LSG Sachsen, B. v. 28.07.2006 - L 3 B 107/06
AS ER -, Rn. 107). Sie werden unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson
alleinerziehend ist oder nicht. Ein Mehrbedarf, der sich für die Pflegeperson dadurch
ergibt, dass sie alleinerziehend ist, berücksichtigen sie deshalb nicht. Zwischen den
Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dieser Hinsicht keine
Zweckidentität.
Das bedeutet, dass die Antragstellerin einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
beanspruchen kann. Anderenfalls wäre sie gegenüber Personen, die Vollzeitpflege
gemeinsam übernommen haben, benachteiligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 202 SGG i. V.
m. § 114 ZPO. |
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